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Rehabilitationsgeld: Ruhen bei Zusammentreffen mit einem Anspruch auf Entgeltzahlung aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit

ElisabethHansemann

Mit gerichtlichem Vergleich vom 1.2.2023 wurde festgestellt, dass beim Kl ab 1.6.2021 vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Pensionsversicherungsanstalt teilte dem Kl daraufhin mit Schreiben vom 1.3.2023 mit, dass für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht. Der Kl übte bis zu seiner Karenzierung ab 1.4.2023 seine Erwerbstätigkeit unverändert aus und bezog dafür volles Arbeitsentgelt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.7.2023 sprach die bekl Österreichische Gesundheitskasse aus, dass der Anspruch des Kl auf Rehabilitationsgeld ab dem 1.6.2021 für den Zeitraum vom 1.6.2021 bis 31.3.2023 ruhe. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kl die Zuerkennung von Teilrehabilitationsgeld in der gesetzlichen Höhe für den Zeitraum vom 1.6.2021 bis 31.3.2023. Die Voraussetzungen des Ruhens gem § 143a Abs 3 ASVG lägen nicht vor, der Anspruch ergebe sich jedenfalls aus § 143a Abs 4 ASVG. Die Bekl wandte dagegen ein, dass der Bezug von Entgelt aus dem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einem Ruhen iSd § 143a Abs 3 Satz 1 ASVG führe und eine Doppelversorgung für denselben Zeitraum vermieden werden solle.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl nicht Folge. Der OGH wies die außerordentliche Revision des Kl gem § 508a Abs 2 ZPO zurück, da der Kl keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermochte.

§ 143a Abs 3 Satz 1 ASVG regelt das Zusammentreffen eines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld mit dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit und ordnet an, dass die Ruhensbestimmung des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG sinngemäß anzuwenden ist. Dem Wortsinn nach erfasst der Begriff „Entgeltfortzahlung“ in § 143a Abs 3 Satz 1 ASVG jedenfalls den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall, aber auch – was sich aus dem Verweis auf § 143 Abs 1 Z 3 ASVG und auch aus der systematischen Auslegung ergibt – vertragliche Ansprüche auf Fortbezug des Entgelts.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass aufgrund eines Größenschlusses auch der Fortbezug des Arbeitsentgelts aus dem aufrechten Arbeitsverhältnis des Kl zur Bekl zum Ruhen des Rehabilitationsgeldes führt, steht mit der oberstgerichtlichen Rsp im Einklang. Denn auch dabei handelt es sich um einen vertraglichen Entgeltanspruch wie jenem auf Urlaubsersatzleistung.

§ 143a Abs 4 ASVG regelt dagegen den Fall, dass der Versicherte trotz vorübergehender Invalidität bzw Berufsunfähigkeit weiterhin ein Erwerbseinkommen bezieht. Trifft ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen zusammen, das den Betrag nach § 5 Abs 2 ASVG übersteigt, gebührt Teilrehabilitationsgeld. Voraussetzung für den Anspruch auf Teilrehabilitationsgeld nach § 143a Abs 4 ASVG ist jedoch, worauf das Berufungsgericht ebenfalls hingewiesen hat, dass der Versicherte das Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit bezieht, die nicht für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblich ist.