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Im Ausland gerichtlich festgestellte außereheliche Lebensgemeinschaft begründet keinen Anspruch auf Witwenpension

Alexanderde Brito

Die Kl begehrte von der Pensionsversicherungsanstalt eine Witwenpension mit dem Vorbringen, sie habe in Bosnien Herzegowina mit dem im Jahr 2021 verstorbenen D* in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Eine solche liege nach dem Recht von Bosnien-Herzegowina vor, wenn Personen verschiedenen Geschlechts mehr als drei Jahre ununterbrochen in einer Gefühls- und Lebensgemeinschaft leben und dies gerichtlich festgestellt werde. Die Möglichkeit einer Eintragung bestehe nicht. Die 308 außereheliche Lebensgemeinschaft begründe einen Unterhaltsanspruch des Lebenspartners und entspreche daher sowohl der Ehe als auch der eingetragenen Partnerschaft in Österreich.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Sie gingen davon aus, dass das Amtsgericht Banja Luka im Verfahren zwischen der Kl und der Rechtsnachfolgerin des D* wegen Feststellung einer außerehelichen Gemeinschaft und Unterhaltsunterstützung mit Urteil die Existenz einer von 5.9.2000 bis zum Tod von D* bestehenden „außerehelichen Ehe“ zwischen diesem und der Kl festgestellt hat. Rechtlich gingen sie davon aus, dass dieses Urteil keinen Anspruch auf Witwenpension verschaffe. Die zwischen der Kl und D* bestehende bloße Lebensgemeinschaft erfülle die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 258, 259 ASVG nicht.

Die Kl bringt in der Revision vor, die Vorinstanzen hätten das nach § 27a IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht) maßgebliche ausländische Recht nicht ermittelt. Dabei hätte sich ergeben, dass dem für sie geltenden Familiengesetz der Republika Srpska die Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann in unterhalts- und vermögensrechtlicher Hinsicht einer Ehe gleichgestellt sei. Eine „Registrierung“ entsprechend § 6 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) sei zwar nicht vorgesehen; es bestehe jedoch die Möglichkeit, die „außereheliche Ehe“ gerichtlich feststellen zu lassen. Das sei hier durch das Urteil des Amtsgerichts Banja Luka erfolgt, sodass die materiellen Voraussetzungen für das Bestehen der außerehelichen Lebensgemeinschaft nach dem Recht ihres Heimatlandes und damit auch die Anspruchsvoraussetzung des § 259 ASVG erfüllt seien.

Der OGH entschied, dass der Kl zwar zuzustimmen sei, dass die Wirksamkeit einer im Ausland begründeten Partnerschaft aufgrund des nach § 27a IPRG anzuwendenden Rechts zu prüfen ist. Dafür bedarf das Zusammenleben zwischen der Kl und D* aber zunächst einmal einer (ersten) Qualifikation als „eingetragene Partnerschaft“. Das ist nur bei ausländischen Partnerschaftsformen der Fall, die (bei weiter Auslegung) einer eingetragenen Partnerschaft funktionell gleichwertig sind, dh ihre Kernelemente aufweisen. Eingetragene Partnerschaften sind daher alle Arten von Lebensgemeinschaften, die förmlich begründet wurden und familien- und personenstandsrechtliche Wirkungen entfalten, auch wenn sie hinter jenen Wirkungen zurückbleiben, die eingetragenen Partnerschaften nach dem EPG zukommen. Liegen diese Charakteristika nicht vor, besteht keine eingetragene Partnerschaft, sondern selbst dann nur eine schlichte bzw faktische Lebensgemeinschaft, wenn die ausländische Rechtsordnung gewisse Rechtsfolgen an diese knüpft.

Hier hat die Kl gar nicht behauptet, dass die „außereheliche Lebensgemeinschaft“ durch irgendeinen förmlichen Akt begründet worden wäre. Ein solcher liegt auch nicht im Urteil des Amtsgerichts Banja Luka, weil darin bloß die frühere „Existenz“ einer Lebensgemeinschaft bis zum Tod von D* festgestellt wurde. Dass das Familiengesetz nach einer Dauer der außerehelichen Gemeinschaft von drei Jahren Unterhaltsansprüche und nach „einer längeren Zeit“ auch güterrechtliche Ansprüche vorsieht, ändert nichts daran, dass sich aus dem Vorbringen der Kl nur eine schlichte Lebensgemeinschaft ableiten lässt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.