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Bezug von AlVG-Leistungen nicht anspruchsbegründend für Pensionsbonus

AlexanderPasz

Die Kl ist geschieden und bezieht seit 1.1.2022 eine Alterspension. Ihr Gesamteinkommen iSd § 299a Abs 8 ASVG betrug im Jahr 2023 monatlich € 1.271,91 brutto. Die Kl hat zum 1.3.2023 464 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und weitere 12 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Teilversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) erworben (zwei Monate des Krankengeldbezugs und zehn Monate des Arbeitsgeldbezugs von März bis Dezember 2021). Zwischen Dezember 1981 und Dezember 1990 erwarb die Kl 17 Monate an Ersatzzeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld. Insgesamt erwarb die Kl 493 Versicherungsmonate.

Mit Bescheid vom 17.3.2023 lehnte die bekl Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Kl vom 30.1.2023 auf Gewährung des „Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus“ ab. Mit ihrer Klage begehrte die Kl die Zuerkennung des Pensionsbonus gem § 299a ASVG. Sie macht insb geltend, dass auch die Ersatzzeiten für den Anspruch zu berücksichtigen seien. Die Bekl wandte ein, dass die Kl nicht zumindest 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit bis zum Stichtag erworben habe. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der OGH hielt aufgrund der außerordentlichen Revision Folgendes fest:

Mit § 299a ASVG wurde ein neuer Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus für langzeitversicherte Personen eingeführt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des OGH zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft. Dies ist hier der Fall.

Beitragsmonate iSd § 299a Abs 3 Z 1 ASVG sind nur solche Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden 309 (vgl § 225 ASVG; § 3 Abs 1 Z 1 APG). Darunter fallen Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der AlV weder nach der Rechtslage vor dem 1.1.2005 noch nach der seither geltenden Rechtslage.

Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der AlV, die nach dem 31.12.1955 und vor dem 1.1.2005 liegen, sind gem § 227 Abs 1 Z 5 ASVG Ersatzzeiten. Die von der Kl zwischen Dezember 1981 und Dezember 1990 erworbenen Ersatzzeiten können schon deshalb nicht – auch nicht im Weg einer Analogie – als „Beitragsmonate“ iSd § 299a Abs 3 Z 1 ASVG angesehen werden, weil der Gesetzgeber in § 299a Abs 7 ASVG bewusst die Entscheidung getroffen hat, nur bestimmte weitere Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) den Beitragsmonaten nach § 299a Abs 3 Z 1 ASVG gleichzustellen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der VfGH eine Verfassungswidrigkeit des § 156a Abs 7 GSVG – der Parallelbestimmung zu § 299a Abs 7 ASVG – verneint hat (VfGH 29.11.2022, G-348/2021-22).

Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der AlV sind seit dem 1.1.2005 Zeiten der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit b ASVG. Solche Zeiten sind ebenfalls keine Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 1 APG, sondern eindeutig „Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g, j und k ASVG (…)“ gem § 3 Abs 1 Z 2 APG. Diese Zeiten der Teilversicherung sind daher ebenso wenig für den Pensionsbonus anspruchsbegründend wie die von der Kl zwischen Dezember 1981 und Dezember 1990 erworbenen Ersatzzeiten infolge des Bezugs von Arbeitslosengeld, sodass die von der Kl behauptete Gleichheitswidrigkeit nicht vorliegt.

Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigte die Kl keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf und war die Revision gem § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.