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Durchbrechung der Rechtskraft: Wann liegt eine „entschiedene“ Sache vor?

FabianGamper

Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden […].

SACHVERHALT

Mit Bescheid vom 8.8.2019 sprach die (damalige) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) aus, dass die Lungenerkrankung des Revisionswerbers keine Berufskrankheit darstelle und daher keine Leistungen aus der UV zustehen. Zwar liege eine Lungenerkrankung vor, jedoch keine exogene allergische Alveolitis durch Schimmelpilzexposition und daher auch keine der in Anlage 1 zum ASVG (Berufskrankheitenliste) angeführten Krankheiten. Gegen diesen Bescheid wurde Klage eingebracht, welche jedoch am 10.10.2019 in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde. Am 17.10.2019 hat die BVA aufgrund der Klagsrücknahme einen Bescheid erlassen, der inhaltlich den Bescheid vom 8.8.2019 wiederholte.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Mit Bescheid vom 18.2.2021 wurde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB, Rechtsnachfolgerin der BVA) ein neuerlicher Antrag des Revisionswerbers vom 8.10.2022 zurückgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass der Bescheid vom 17.10.2019 in Rechtskraft erwachsen sei. Es wurden zwar weitere medizinische Befunde übermittelt, jedoch habe nach Ansicht der BVAEB keine Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand des Revisionswerbers verschlechtert habe und in weiterer Folge eine Lungenbiopsie durchgeführt worden sei, wobei eine histologisch gesicherte exogene allergische Alveolitis mit Fibrose diagnostiziert worden sei. Am 11.3.2020 wurde vom Landesklinikum daher eine ärztliche Meldung der Berufskrankheit vorgenommen.

Das BVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend wurde ausgeführt, dass in rechtlicher Hinsicht zu beachten sei, dass der Bescheid vom 8.8.2019 rechtskräftig geworden sei, keine Änderung der Rechtslage und des Sachverhalts und daher eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vorliege. Die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands könne zwar nach § 94 B-KUVG zu einer Neufeststellung der Versehrtenrente führen, jedoch nicht zu einer Neubeurteilung des Vorliegens des Versicherungsfalls.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zulässige und im Ergebnis berechtigte außerordentliche Revision.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„[…]

19 § 362 Abs. 1 ASVG kommt auf abweisende Bescheide […] nicht zur Anwendung, wenn die Abweisung 310 der Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht aufgrund in dieser Bestimmung genannter Umstände, sondern aus anderen Gründen – wie insbesondere das Fehlen der Anwartschaft oder das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit – erfolgt ist […]. Wird die Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache auf die Rechtskraft eines solchen von § 362 Abs. 1 ASVG nicht erfassten Bescheids gegründet, liegt eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG vor. Die Bekämpfung erfolgt durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht […]. Im vorliegenden Fall gründete die BVAEB die Ablehnung der Ansprüche des Revisionswerbers auf die rechtskräftige Abweisung der Ansprüche […] mangels Vorliegens einer Berufskrankheit. Da somit kein Fall des § 362 Abs. 1 ASVG vorlag, war das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Februar 2021 zuständig.

20 Nach dem mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung, BGBl. I Nr. 87/2013, eingeführten § 360b Abs. 1 ASVG sind auf die Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen insbesondere die §§ 63 bis 68 AVG über den Rechtsschutz nicht anzuwenden. Dies entsprach auch bereits dem mit BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehobenen § 357 ASVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch daraus, dass – wie auch nach der geltenden Rechtslage – die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) auch in den Verfahren in Leistungssachen anwendbar sind, geschlossen, dass auch Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen der Rechtskraft zugänglich sind und daher die Grundsätze der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen im Sinn von § 68 Abs. 1 AVG zur Anwendung kommen […]. Diese Überlegungen sind auf die geltende Rechtslage zu übertragen […].

21 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidungsbegründung die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers auf den […] Bescheid der BVA vom 8. August 2019 gestützt. Mit diesen Ausführungen wird jedoch übergangen, dass der Revisionswerber nach den vom Bundesverwaltungsgericht selbst getroffenen Feststellungen und dem unstrittigen Akteninhalt gegen den Bescheid vom 8. August 2019 eine Klage beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebracht hat. Mit Erhebung der Klage ist der Bescheid vom 8. August 2019 gemäß § 71 Abs. 1 ASGG im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten. Auch durch die folgende Zurücknahme der Klage kam es nach § 72 Z 1 ASGG nicht zu einem erneuten Inkrafttreten der Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers daher nicht auf die Rechtskraft des Bescheids vom 8. August 2019 gründen […].

22 Die BVAEB hat mit ihrem […] Bescheid vom 18. Februar 2021 die Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers allerdings nicht auf den Bescheid der BVA vom 8. August 2019, sondern auf den Bescheid vom 17. Oktober 2019 gestützt und ausgeführt, dass dieser – auf § 72 ASGG gegründete und dem Bescheid vom 8. August 2019 sowohl hinsichtlich Spruch als auch Begründung entsprechende – Bescheid unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei.

23 Eine Ausfertigung des […] Bescheids vom 17. Oktober 2019 befindet sich in dem dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Akt der BVAEB. Vor dem Hintergrund, dass dieser Bescheid sowohl in den Entscheidungsgründen des Bundesverwaltungsgerichts als auch im Vorbringen des Revisionswerbers gänzlich unerwähnt bleibt, kann allerdings – auch wenn dies vor dem Hintergrund auch des Vorbringens des Revisionswerbers naheliegt – nicht als außer Streit stehend angesehen werden, dass dieser Bescheid tatsächlich gegenüber dem Revisionswerber durch Zustellung wirksam erlassen und unbekämpft geblieben ist. Insofern fehlen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts.

24 Auch wenn der Bescheid vom 17. Oktober 2019 dem Rechtsbestand angehören sollte und – wovon auch die Revision ausgeht – die BVA damit tatsächlich rechtskräftig ausgesprochen hat, dass die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung an den Revisionswerber aus Anlass seiner Lungenerkrankung mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt wird, entspricht die Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache durch das Bundesverwaltungsgericht, wie die Revision im Ergebnis zutreffend aufzeigt, aus folgenden Gründen nicht den […] Grundsätzen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 68 Abs. 1 AVG:

25 Im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 AVG die Abänderung eines (rechtskräftigen) Bescheids begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß […] durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Von einer Identität der Sache kann nur dann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die rechtskräftige Entscheidung dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhalts 311 die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann […].

26 Bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf […]. Ist der Bescheid vom 17. Oktober 2019 wirksam erlassen und mangels Bekämpfung rechtskräftig geworden, ist daher grundsätzlich nicht zu überprüfen, ob dieser […] erlassene Bescheid den gesetzlichen Grundlagen bzw. den im gegebenen Zusammenhang durch § 72 Z 2 lit. c ASGG gezogenen inhaltlichen Grenzen sogenannter Wiederholungsbescheide nach § 72 ASVG entsprochen hat […].

27 Zum Verständnis des Bescheidinhalts ist aber zu beachten, dass nach § 367 Abs. 1 ASVG u.a. über die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ist, auch dann mit Bescheid abzusprechen ist, wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt. In diesem Sinn ist die Formulierung des Spruchs des Bescheids vom 8. August 2019 und des […] Bescheids vom 17. Oktober 2019, die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung an den Revisionswerber aus Anlass seiner Lungenerkrankung werde „mangels Vorliegens einer Berufskrankheit“ abgelehnt, als missglückt anzusehen. Im Sinn des § 367 Abs. 1 ASVG ist der Ausspruch unter Beachtung der Begründung des Bescheids aber […] so zu deuten, dass einerseits festgestellt wurde, dass die Lungenerkrankung des Revisionswerbers keine Berufskrankheit darstelle, und andererseits (infolgedessen) die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung nach dem B-KUVG abgewiesen werde.

28 Im Sinn der dargestellten Grundsätze steht eine Rechtskraft des Bescheids vom 17. Oktober 2019 […] der Geltendmachung einer Unrichtigkeit der mit diesem Bescheid erfolgten Beurteilung des Vorliegens einer Berufskrankheit bzw. dem bloßen Verlangen nach einer nochmaligen Entscheidung in dieser Sache entgegen […].

29 Dagegen wäre […] eine Identität der Sache, die einer neuerlichen Entscheidung entgegensteht, dann nicht mehr gegeben, wenn erst in späterer Folge die behauptete Berufskrankheit eingetreten ist. Im Fall der Behauptung einer solchen relevanten Änderung des Sachverhalts, die einer neuen Beurteilung des Sachverhalts nicht entgegensteht, entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Behörde sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen hat, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen […].

30 Insoweit ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig im abweisenden Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, voraussetzt, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden […]. Keiner Bedeutung kommt insoweit daher den Ausführungen in der Beschwerde zu. Fallbezogen müsste erkennbar dargelegt worden sein, dass die Berufskrankheit neu aufgetreten ist.

31 Mit dem […] Bescheid der BVAEB vom 18. Februar 2021 erfolgte nach seinem Spruch eine Zurückweisung eines „am 8. Oktober 2020 eingelangten Antrags“ des Revisionswerbers. Was Inhalt dieses Antrags gewesen ist, wurde – wie schon im Bescheid der BVAEB – im angefochtenen Erkenntnis nicht erläutert. In dem dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Akt der BVAEB befinden sich wohl medizinische Unterlagen, die vom Revisionswerber offensichtlich im März und April 2020 übermittelt wurden. Der im Bescheid genannte Antrag aus dem Oktober 2020 ist jedoch auch aus dem Akt nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, den Inhalt des vom Revisionswerber gestellten Antrags, der mit dem Bescheid der BVAEB vom 18. Februar 2021 zurückgewiesen wurde, – zweckmäßigerweise nach Aufforderung an die Parteien zur Stellungnahme – zu ergründen.

32 Insgesamt entspricht die Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache durch das Bundesverwaltungsgericht daher nicht den genannten Vorgaben, sodass das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der – vorrangig wahrzunehmenden – Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war. […]“

ERLÄUTERUNG

Die materielle Rechtskraft eines Bescheids steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Rechtskräftige Entscheidungen sollen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen neuerlich inhaltlich behandelt werden (vgl §§ 69, 71 AVG – Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Dabei ist es unerheblich, ob die rechtskräftige Entscheidung inhaltlich rechtswidrig ist oder nicht. Dies dient der Rechtssicherheit und dem -frieden.

Wie der VwGH umfassend herausgearbeitet hat, liegt eine idente, „entschiedene“ Sache vor, wenn 312 sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt nicht geändert hat und/oder keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, die eine Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids ermöglichen würde (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 23 ff).

Im vorliegenden Fall konnte das BVwG die Zurückweisung nicht auf die Rechtskraft des Bescheids vom 8.8.2019 stützen, weil dieser durch die Einbringung einer Klage außer Kraft getreten ist. Die BVAEB hatte die Zurückweisung des Antrags allerdings auf den (Wiederholungs-)Bescheid vom 17.10.2019 gestützt. Es fehlen dazu aber Feststellungen, ob dieser Bescheid durch Zustellung wirksam erlassen und unbekämpft geblieben ist.

Die Prüfung der Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt, erfolgt allein aufgrund der Gründe, welche die Partei bei der für die Entscheidung zuständige Behörde erster Instanz (hier die BVAEB) vorgebracht hat (vgl VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0135). Von einer Identität der Sache kann nur dann gesprochen werden, wenn weder in der Rechtslage noch in den tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist.

Wenn die Berufskrankheit erst später eingetreten ist, liegt eine Identität der Sache nicht vor.

Ebenfalls nicht erörtert wurde und ist aus dem Akt nicht ersichtlich, was der Inhalt des „Antrags vom 8.10.2020“ gewesen ist, der mit Bescheid der BVAEB vom 18.2.2021 zurückgewiesen wurde.

Aufgrund des mangelhaft geführten Verfahrens fehlten entsprechende Feststellungen zu den vom Revisionswerber – insb im neuerlichen Antrag – geltend gemachten Gründen.