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Keine Verletzung der Aufklärungspflicht über das Verbleiben im System „Abfertigung alt“

RichardHalwax

Der Kl hatte beim Bekl ein Beschäftigungsverhältnis als Arzt. Nach dem anwendbaren KollV (§ 28b DO.B idF 1.1.1994) kann bei einem Wechsel eines Arztes von einem Sozialversicherungsträger zu einem anderen die Übernahme in den Dienst vereinbart werden, was zur Folge gehabt hätte, dass der Kl im System „Abfertigung alt“ verblieben wäre.

§ 28b Abs 1 DO.B lautet:

„Die Übernahme eines Arztes in den Dienst eines anderen Versicherungsträgers entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich ein und desselben Versicherungsträgers. Soweit Dienstverhältnisse bei Versicherungsträgern unmittelbar aneinander anschließen, gilt 297dies als Übernahme in den Dienst, wobei eine Unterbrechung von maximal sieben Kalendertagen dieser Regelung nicht entgegensteht.“

Der Kl vertrat die Ansicht, dass der Bekl den Kl darüber hätte aufklären müssen. Das OLG Linz verneinte als Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht. Der OGH wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Kl zurück.

Der AG hat neben Leben und Gesundheit des AN auch andere immaterielle und materielle Interessen des AN im besonderen Maß zu wahren. Diese für das Arbeitsrecht verstärkt ausgeprägten Schutzpflichten wirken auch schon im vorvertraglichen Verhältnis. Bereits in diesem Stadium obliegt dem AG die Verpflichtung zur besonderen Fürsorge im Interesse des AN.

Aus den § 1157 ABGB, § 18 AngG kann aber eine allgemeine Verpflichtung des AG zur Aufklärung des AN über AN-Rechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des AG zu einer solchen Aufklärung besteht.

Allgemein gültige Kriterien, welche Informationen ein AG im Einzelfall bieten muss, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, können nicht aufgestellt werden. Ob der AG seine Aufklärungspflicht erfüllt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Bereits zu OGH9 ObA 10/16k vom 18.3.2016 wurde aus diesem Grund eine Revision, die eine Vereinbarung der „Abfertigung neu“ zum Thema hatte, zurückgewiesen. Vor dem Hintergrund der breiten Medienberichterstattung über die „Abfertigung neu“ sowie des Umstands, dass der dortige Kl die Klausel durchgelesen hatte, damit einverstanden war und sich ihm diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt hatten, wurde die Verneinung einer Aufklärungspflichtverletzung für nicht korrekturbedürftig erachtet.

Dies gilt laut OGH gleichermaßen im gegenständlichen Fall. Auch hier ist es zumindest vertretbar, wenn das Berufungsgericht ohne besondere Umstände (insb ohne Nachfrage seitens des AN und ohne unvollständige oder fehlerhafte Information durch den AG) eine Aufklärungspflicht verneint hat.