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Lehrpfleger: Kein Anspruch auf Zweckzuschuss für Pflege- und Betreuungspersonal

ANDREASWELLENZOHN
§ 70 Abs 4 Oö. Gehaltsgesetz 2001;
§ 2 KAKuG;
§ 3 EEZG

Der Kl ist seit 15.12.1995 beim bekl Land als Lehrpfleger in der dem Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhaus angegliederten Gesundheits- und Krankenpflegeschule beschäftigt. Rechtsträger der Gesundheits- und Krankenpflegeschule und der Krankenanstalt ist eine GmbH, die auch die DG-Funktion des Kl wahrnimmt.

Der Kl verfügt über ein Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege. Seine Lehrtätigkeit verrichtet er überwiegend in der Gesundheits- und Krankenpflegeschule. Nur der praktische Unterricht (10 bis 15 % des Gesamtunterrichts) erfolgt am Bett des Patienten in der Krankenanstalt.

Die Bekl verweigert dem Kl die Auszahlung des Zweckzuschusses nach § 70 Abs 4 Oö. Gehaltsgesetz 2001 iVm dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG). Mit dem EEZG stellte der Bund den Ländern zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) Zweckzuschüsse in unterschiedlicher Höhe für die Jahre 2022 und 2023 zur Verfügung. Damit sollte den Ländern die Möglichkeit geboten werden, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen.

§ 3 EEZG regelt die Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse und lautete in der hier anzuwendenden Stammfassung auszugsweise:

„(1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal der folgenden Berufsgruppen gebühren:23

1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG, […]

(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 1 muss

1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, […]

beschäftigt sein.“

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl die Zahlung dieses Zuschusses in Höhe von € 2.000,- brutto für das Jahr 2022.

Die Bekl beantragte, die Klage abzuweisen. Der Kl sei nicht anspruchsberechtigt, weil er nicht als Pflege- und Betreuungsperson in einer Krankenanstalt, sondern als Lehrender in einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule tätig sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl Folge und wies das Klagebegehren ab. Der Kl gehöre zwar der in § 3 Abs 1 Z 1 EEZG genannten Berufsgruppe des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege an, er sei aber nicht als Pflege- und Betreuungsperson, sondern als Lehrpfleger tätig. Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil der OGH zum Zweckzuschuss nach dem EEZG noch nicht Stellung genommen habe.

Der OGH wies die Revision des Kl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurück und führte aus:

Besonders im Hinblick darauf, dass das EEZG das Ziel verfolgte, durch eine bessere Entlohnung mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen, teilt der Senat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Kl als Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gem GuKG zwar der in § 3 Abs 1 Z 1 EEZG aufgelisteten Berufsgruppe zugehörig ist, aber in seiner konkret ausgeübten Tätigkeit als Lehrpfleger nicht unter den Begriff „Pflege- und Betreuungspersonal“ iSd § 3 Abs 1 und 2 EEZG subsumiert werden kann. Als Lehrpfleger leistet der Kl keine Pflege und Betreuung an einer – in einer in § 3 Abs 2 EEZG aufgezählten Einrichtung aufhältigen – pflegebedürftigen Person, auch wenn er zu einem geringen Teil seiner Tätigkeit den praktischen Unterricht am Bett des Patienten in einer Krankenanstalt erteilt.

Gegenteilige Argumente werden auch in der Revision nicht vorgetragen. Insb greift die Revision die tragende Begründung des Berufungsgerichts, der Kl gehöre nicht dem „Pflege- und Betreuungspersonal“ iSd § 3 Abs 1 und 2 EEZG an, nicht an. Alleine die Zugehörigkeit zu der in § 3 Abs 1 Z 1 EEZG genannten Berufsgruppe macht den Kl noch nicht zur anspruchsberechtigten Person auf den dem Pflege- und Betreuungspersonal gewidmeten Zweckzuschuss. Die weitere Frage, ob der Kl „bei“ einer in § 3 Abs 2 EEZG aufgezählten Einrichtung beschäftigt ist, bedarf daher keiner näheren Erörterung.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die vom Kl behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verneint. Anspruchsgrundlage des begehrten Zweckzuschusses ist das Oö. Gehaltsgesetz 2001. Dass andere Lehrpfleger, die diesem Landesgesetz unterfallen, den Zweckzuschuss für das Jahr 2022 bekommen hätten, behauptet der Kl nicht. Mit Lehrpflegern, die anderen Landesgesetzen unterliegen, kann sich der Kl nicht vergleichen.