13Berechtigte Entlassung nach bewusstem Zeigen des „Wolfsgrußes“ in einem auf Facebook veröffentlichtem Video
Berechtigte Entlassung nach bewusstem Zeigen des „Wolfsgrußes“ in einem auf Facebook veröffentlichtem Video
Der Kl zeigte am 25.1.2020 in seiner Dienstuniform bei einem Treffen mit Kollegen in einer Räumlichkeit der Bekl – in Kenntnis dessen, dass es sich dabei um ein Symbol der „Grauen Wölfe“ handelt - wie auch mehrere seiner Kollegen den sogenannten Wolfsgruß in eine Kamera. Die Videoaufnahme war auf Facebook abrufbar. Über den Vorfall wurde in Medien berichtet. Die Bekl sprach daraufhin die fristlose Entlassung aus, die der Kl mittels Anfechtungsklage bekämpfte.
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH wies die ao Revision des Kl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.
Bei dem Wolfsgruß handelt es sich um ein verbotenes Zeichen nach dem Symbole-Gesetz (§ 1 Z 4 iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz sowie Pkt 20 des Anhangs zur Verordnung BGBl II 2019/58). Der Kl zeigte nach den Feststellungen als Erster diesen Gruß in die Kamera. Er war sich also nicht nur dessen bewusst, beim Zeigen des Wolfsgrußes abgebildet zu werden, sondern legte es gerade darauf an. Zudem wusste er, dass es sich beim Wolfsgruß um das (verbotene) Zeichen der Grauen Wölfe handelt.
Der Kl machte sich damit einer strafbaren Handlung schuldig, die ihn des Vertrauens des AG unwürdig erscheinen lässt und gingen die Vorinstanzen daher folgerichtig von einer gerechtfertigten Entlassung aus.
Dass das Berufungsgericht in einem anderen Fall die Entlassung eines DN, der ebenso wie der Kl am Treffen vom 25.1.2020 teilnahm und den Wolfsgruß zeigte, als nicht berechtigt erkannte, macht die Revision des Kl noch nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig. Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich ua dadurch, dass hier der Kl der erste war, der den Wolfsgruß in die das Geschehen filmende Kamera zeigte, und er auch wusste, dass es sich um das Zeichen der Grauen Wölfe handelt, wohingegen im anderen Fall sich aus dem damals konstatierten Sachverhalt nicht ableiten ließ, dass der dortige Kl einen vergleichbaren Wissensstand aufwies und mit dem Zeigen des Wolfsgrußes konkret die Organisation der „Grauen Wölfe“ ansprechen und/oder gutheißen wollte.