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SWÖ-KollV: Keine Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts durch geringer zu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft

MANFREDTINHOF
§ 8 Abs 3 lit e SWÖ-KollV

Auf das Dienstverhältnis des Kl zur Bekl war der KollV der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KollV) anzuwenden. Dessen § 8 Abs 3 lit e enthält die Bestimmung: „Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft).“ Dem Kl war von vornherein klar, dass er neben seinen übrigen Diensten auch Nachtarbeitsbereitschaft leisten werde, die nur mit 50 % des Grundstundenlohns entlohnt werde, weil ihn die Mitarbeiterinnen der Bekl schon beim Bewerbungsgespräch darauf hingewiesen hatten. Seine Klage lautete auf Nachzahlung der Differenz zwischen dem Grundstundenlohn (100 %) und dem tatsächlich ausgezahlten geringeren Entgelt für Nachtarbeitsbereitschaften (50 %).

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Kl zurück. Er teilte die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kl habe für die in den Jahren 2021 und 2022 geleisteten Nachtarbeitsbereitschaftsstunden keinen Anspruch auf die Nachzahlung dieser Differenz. Das Höchstgericht stellte bereits zu OGH8 ObA 74/20w (vgl DRdA-infas 2021, 193) klar, dass die oben genannte kollektivvertragliche Bestimmung eine abweichende Mindestentgeltregelung für Nachtarbeitsbereitschaften vorsieht und in ihrem inhaltlich umschriebenen Anwendungsbereich das kollektivvertragliche Mindestentgelt definiert. Die Entscheidung wurde ausführlich begründet. Gegenteilige Entscheidungen oder kritische Stellungnahmen in der Literatur liegen nicht vor. Es ist daher von einer gesicherten Rsp auszugehen. Angesichts der klaren kollektivvertraglichen Entgeltregelung, deren Wirksamkeit der Kl nicht bezweifelt, ändert daran auch der von ihm betonte Umstand nichts, dass er – anders als der Kl des Verfahrens OGH vom 23.2.2021, 8 ObA 74/20w – weder nur Nachtbereitschaftsdienste leistete noch den Wunsch hatte, nur Nachtbereitschaftsdienste zu leisten.