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Zweimalige Befristung des Dienstverhältnisses eines Vertragsbediensteten zulässig

JULIAVAZNY-KÖNIG

Am 3.12.2021 schlossen der Kl und die Bekl einen auf ein Jahr befristeten Dienstvertrag. Beim Kl handelt es sich um einen Vertragsbediensteten, bei der Bekl um eine Stadt mit eigenem Statut; anzuwenden war die Vertragsbedienstetenordnung (VBO). Sie wurde vom Gemeinderat der Bekl iVm § 46 Abs 1 Z 5 des Statuts der Stadt* 1992, das die Erlassung der VBO dem Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich vorbehält, beschlossen.

Am 10.11.2022 einigten sich die Vertragsparteien auf einen Nachtrag zum Dienstvertrag. Die ursprünglich vereinbarte Befristung sollte verlängert werden. Als Zeitrahmen der Befristung wurde „die Dauer der Funktion“ eines namentlich bezeichneten Stadtrats „im Stadtsenat“ bezeichnet. Der Kl begehrte die Feststellung, dass die zweite Befristung unwirksam und das Dienstverhältnis somit unbefristet sei. 31

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu. Der OGH wies die vom Kl dagegen eingebrachte außerordentliche Revision mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

Der Kl argumentierte, es gäbe keine Rsp des OGH zu einem Fall wie diesem. Darüber hinaus sei das Berufungsgericht von der höchstrichterlichen Rsp abgewichen.

Der OGH führte in seinem Zurückweisungsbeschluss aus, dass allein die Tatsache, dass keine Rsp wie im vorliegenden Fall vorliegt, die außerordentliche Revision noch nicht zulässig macht. Dem Argument des Kl, Kettenarbeitsverträge seien nur zugelassen, soweit sie durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt sind, hält der OGH entgegen, dass die auf das Dienstverhältnis anzuwendende Regelung des § 4 Abs 4 VBO ausdrücklich vorsieht, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis „einmal“ auf bestimmte Zeit verlängert werden kann.

Nach der Rsp kann eine Befristung kalendermäßig bestimmt sein. Es kann aber auch, wie im konkreten Fall, an ein objektiv bestimmbares Ereignis angeknüpft werden. Wichtig ist, dass dessen Ende vor allem der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. Auch die VBO sieht in § 4 Abs 3 vor, dass eine Befristung eines Dienstverhältnisses ua nur unter der Prämisse zulässig ist, dass von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit abgestellt wird.

Der Argumentation des Kl, der Stadtrat könne unbegrenzt wiedergewählt werden, ist aus Sicht des OGH nichts abzugewinnen. Nach § 31 Abs 1 des Statuts der Stadt * 1992 werden die Stadträte längstens „auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates“ gewählt; sie bleiben so lange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenats angelobt sind. Damit ist die Funktionsdauer der Stadträte von vornherein zeitlich mit der Angelobung der in der konstituierenden Sitzung des neuen Gemeinderats neu gewählten Mitglieder des Stadtsenats begrenzt. Mit der „Wiederwahl“ eines Stadtrats beginnt eine neue Funktionsperiode. Richtig ist zwar, dass nach § 31 Abs 2 des Statuts der Stadt* 1992 das Amt in bestimmten Fällen auch vor dem in Abs 1 leg cit geregelten Zeitpunkt enden kann. Dh aber nicht, wie der Kl vorbringt, dass damit die Bekl das Dienstverhältnis willkürlich beeinflussen kann.

Der OGH sieht die Ansicht des OLG, die vorliegende Befristung sei der Befristung „mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode“ für parlamentarische Mitarbeiter ähnlich und daher wirksam, als vertretbar an.