25Zuschuss zur Entgeltfortzahlung: Sozialpolitischer (ideeller) Verein, der Druckwerke öffentlich anbietet, erfüllt Unternehmenseigenschaft iSd § 53b ASVG
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung: Sozialpolitischer (ideeller) Verein, der Druckwerke öffentlich anbietet, erfüllt Unternehmenseigenschaft iSd § 53b ASVG
Der Kl ist ein privatrechtlich organisierter Verein mit ca 3.000 Mitgliedern, der sich überwiegend durch Mitgliedsbeiträge und Kostenersätze einer Körperschaft öffentlichen Rechts (im Folgenden: Körperschaft) finanziert. Die Kostenersätze bestehen hauptsächlich aus einem Druckkostenbeitrag bzw einem Publikationsbeitrag für das Druckwerk des Kl, das alle Mitglieder der Körperschaft erhalten, auch wenn sie nicht Mitglieder des Kl sind und das auch Mitteilungen dieser Körperschaft enthält.
Im Jahr 2021 beschäftigte der Kl einen DN, der sich vom 23.11.2022 bis zum 26.5.2023 durchgehend im Krankenstand befand. Der Kl leistete dem DN während seines Krankenstandes nach den jeweiligen Zeiträumen der Arbeitsverhinderung Entgeltfortzahlungen (nach § 8 AngG). Gem § 53b Abs 1 ASVG können DG, die nicht mehr als 50 DN in ihrem Unternehmen beschäftigen, Zuschüsse aus Mitteln der UV zur teilweisen Vergütung des Aufwands für die Entgeltfortzahlung an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversicherte DN geleistet werden.
Die bekl AUVA (im Folgenden: Bekl) lehnte die Anträge des Kl auf Gewährung von Zuschüssen zur Entgeltfortzahlung 38 mangels Vorliegens eines Unternehmens gem § 53b ASVG ab.
Gegen die Ablehnungen erhob der Kl Klagen und brachte vor, er sei ein Unternehmen iSd § 53b ASVG, da er eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit ausübe, durch die wirtschaftlich werthafte Leistungen erbracht würden, die er der Öffentlichkeit zumindest gegen kostendeckendes Entgelt anböte. Da das Druckwerk des Kl auch Personen erhielten, die nicht Mitglieder des Kl seien, und dieses überdies auch Mitteilungen dieser Körperschaft im Umfang von vier bis sechs Seiten enthalte, leiste diese Körperschaft ein entsprechendes Entgelt an den Kl.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab und begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass es dem Kl an einer Teilnahme am geschäftlichen Verkehr mangle, sodass der Unternehmensbegriff des § 53b ASVG nicht erfüllt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl Folge und begründete seine Entscheidung damit, dass der Kl (auch) Leistungen für Außenstehende gegen Entgelt anbiete, indem er gegen Druckkosten- bzw Publikationsbeiträge der Körperschaft redaktionelle Beiträge in dem vom Kl herausgegebenen und auch an Nicht-Mitglieder versendeten Druckwerk zur Verfügung stelle.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob bei einem Verein mit dem hier vorliegenden Tätigkeitsbereich die Unternehmenseigenschaft iSd § 53b ASVG zu bejahen sei.
Die gegen die Entscheidung eingebrachte Revision wurde mit dem gegenständlichen Beschluss des OGH mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Zur Begründung verwies der OGH auf die bestehende höchstgerichtliche Rsp (ua RS0118640; RS0042742). Grundlage der Beurteilung bildet der allgemeine Unternehmensbegriff des § 1 Abs 2 UGB, wonach „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“, ein Unternehmen ist. Im Anwendungsbereich des § 53b ASVG ist nach dem OGH von diesem weiten Verständnis des Unternehmensbegriffs auszugehen (OGH 17.7.2018, 10 ObS 55/18p; OGH 12.9.2006, 10 ObS 38/06a).
Dieser Unternehmensbegriff fordert nach dem OGH eine auf Dauer organisierte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, durch die wirtschaftlich werthafte Leistungen erbracht werden, die insofern eine Wirkung nach außen haben, als sie einem „Publikum“ gegen zumindest kostendeckendes Entgelt angeboten werden. Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Nach der Rsp können auch politische Parteien am Erwerbsleben teilnehmen. Insb können auch ideelle Vereine als Unternehmer auftreten, wenn sie wirtschaftlich relevante Tätigkeiten tatsächlich entfalten und hiefür auf Dauer organisatorisch eingerichtet sind; dabei schadet es nach dem OGH nicht, dass die unternehmerische Tätigkeit dem (ideellen) Vereinszweck untergeordnet ist.
Der OGH hielt weiters fest, dass der Kl in dem von ihm herausgegebenen Medium einem anderen Rechtsträger Raum zur Verfügung stellt und es sich dabei grundsätzlich um eine wirtschaftlich werthafte Leistung handeln kann. Nach Ansicht des OGH ist die Größe des Publikums bzw des Marktes, dem gegenüber die Leistung angeboten bzw erbracht wird, dabei unerheblich (OGH 18.4.2012, 3 Ob 34/12i), sodass ein marktorientiertes Auftreten auch bei Bestehen nur eines einzigen Abnehmers vorliegen kann.
Zur Behauptung der Bekl in der Revision, dass „das Unternehmen kein eigenständiges Erscheinungsbild im Geschäftsverkehr“ habe, führte der OGH aus, dass diese das Bestehen von (eigenen) Büroflächen (seien sie auch von der Körperschaft dem Kl an derselben Geschäftsanschrift vermietet) und den (eigenen) Internetauftritt des Kl übergeht. Eine Verbundenheit des Kl und der Körperschaft aufgrund der teilweise überschneidenden Mitgliederkreise und der Heranziehung der Leistungen des Kl zur Kommunikation mit den Mitgliedern ändert daran nach Ansicht des OGH nichts.