4Der Post-Kollektivvertrag gilt generell für Rechtsnachfolger der in § 17 Abs 1a angeführten Gesellschaften oder auf durch Umgründung aus ihnen hervorgegangene Unternehmen
Der Post-Kollektivvertrag gilt generell für Rechtsnachfolger der in § 17 Abs 1a angeführten Gesellschaften oder auf durch Umgründung aus ihnen hervorgegangene Unternehmen
Zwischen dem Kl und der Bekl bestand von 27.10.2021 bis 31.1.2022 ein befristetes Dienstverhältnis, das durch Zeitablauf endete. Die Bekl verfügt über die Gewerbeberechtigung zur Arbeitskräfteüberlassung und überlässt ihre AN innerhalb des Postkonzerns an andere Konzernunternehmen. Der Kl wurde von der Bekl an die Österreichische Post Aktiengesellschaft (ÖPAG) als Logistikmitarbeiter überlassen und entsprechend dem KollV für Bedienstete der ÖPAG gem § 19 Abs 3 PTSG (Post-KollV) entlohnt.
Die ÖPAG hält 98,8 % der Geschäftsanteile der Bekl. Mit der Vereinbarung über den Teilbetriebsübergang zwischen der ÖPAG und der Bekl wurde die Übertragung des Teilbetriebs „überregionale/Gebietsspringer“ des Segments Corporate festgelegt. Der Betriebsübergang wurde tatsächlich vorgenommen und die Bekl führt diesen Geschäftszweck weiter.
Der Kl begehrt die Entgeltdifferenz, die sich daraus ergebe, dass er unterkollektivvertraglich entlohnt worden sei. Infolge Zugehörigkeit der Bekl zur Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister sei der KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KollVAÜ) anzuwenden. Der Post-KollV gelte für die Bekl nicht, weil § 19 Abs 3 des BG über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG) dessen Anwendungsbereich auf die in § 17 Abs 1a PTSG angeführten Tochterunternehmen beschränke und es sich bei der Bekl nicht um ein in dieser Bestimmung angeführtes Tochterunternehmen handle.
Die Bekl bestreitet. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl nicht Folge. Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil die zu beurteilende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision des Kl mit dem Antrag, sie dahingehend abzuändern, dass der Klage stattgegeben wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Revision ist laut OGH aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der KollV für Bedienstete der Österreichischen Post AG, gem § 19 Abs 3 PTSG abgeschlossen zwischen der Österreichischen Post AG als AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, als AN-Vertretung (Post-KollV), gilt nach seinem § 1 lit c für Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsverhältnis entweder zur Österreichischen Post AG oder zu einem Tochterunternehmen gem § 17 Abs 1a PTSG ab Inkrafttreten dieses KollV begründet wird. 12
Entgegen der Ansicht des Kl bezieht sich der Verweis des § 19 Abs 3 PTSG nicht auf die in § 17 Abs 1a PTSG namentlich genannten Gesellschaften, da es sich bei diesen entweder um die in § 19 Abs 3 PTSG ohnehin ausdrücklich genannten (Mutter-)Unternehmen handelt bzw hinsichtlich der Postbus Aktiengesellschaft um kein Tochterunternehmen. Auch für die Gebühren Info Service GmbH wird bereits in § 19 Abs 3 PTSG ausdrücklich die Anwendbarkeit des KollV der Österreichischen Post Aktiengesellschaft angeordnet. Damit wäre auch für sie, unabhängig davon, ob es sich bei ihr früher noch um ein Tochterunternehmen gehandelt hat, ein Verweis auf § 17 Abs 1a PTSG nicht erforderlich gewesen.
Damit kann sich der Verweis in § 19 Abs 3 PTSG aber richtigerweise nur auf die in § 17 Abs 1a PTSG nicht namentlich genannten („angeführten“), sondern nur allgemein umschriebenen Tochterunternehmen beziehen, die Rechtsnachfolger eines dieser namentlich genannten Unternehmen sind oder durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind.
Es ist damit nicht richtig, wie die Revision meint, dass das Gesetz keine Regelung enthält, welche Tochterunternehmen dem jeweiligen Firmen-KollV unterliegen sollen. Zwar hat § 17 Abs 1a PTSG grundsätzlich einen anderen Regelungsgegenstand, nämlich die Überlassung von Beamten. Das hindert aber nicht, dass die dort verwendete Begrifflichkeit auf die in § 19 Abs 3 PTSG genannten Tochterunternehmen übertragen werden kann.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Verweis in § 19 Abs 3 PTSG sich nicht auf die in § 17 Abs 1a PTSG namentlich genannten Unternehmen bezieht, sondern auf Rechtsnachfolger dieser Unternehmen oder auf durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangene Unternehmen.
Ausgehend von der Definition des Unternehmensgegenstands in § 2 Abs 1 PTSG ermächtigt § 2 Abs 2 PTSG die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ausdrücklich zu allen Maßnahmen, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insb zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts.
Soweit die Revision damit argumentiert, dass es zu keiner Rechtsnachfolge gekommen ist, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt, der Übertragung eines Teilbetriebs, aus.
Da der Kollektivvertragsfähigkeit der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der AG Vorrang gem § 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes zukommt (§ 19 Abs 3 PTSG), gilt der Post-KollV auch für die AN der Bekl.