Das Sonderwochengeld

KRISZTINAJUHASZ

Die neu geschaffene Versicherungsleistung der sozialen KV ermöglicht im Rahmen der Mutterschutz-RL eine Leistungsgewährung bei Folgeschwangerschaften auch ohne die Ausübung einer unmittelbar vorherigen Erwerbstätigkeit.

1.
Das Wochengeld

Das reguläre Wochengeld ist eine versicherungsbezogene Barleistung aus der KV* für die Zeit vor und nach sowie am Tag der Entbindung. Anspruchsvoraussetzung ist eine aufrechte Pflichtversicherung aus einer Beschäftigung* zum Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft.* Dieser fällt mit Beginn des Beschäftigungsverbotes gem §§ 3 ff, 5 MSchG zusammen und tritt mit Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung oder im Einzelfall mit dem ärztlichen Nachweis einer Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind ein. Geringfügig Beschäftigte* sind daher mangels Pflichtversicherung in der KV vom Wochengeldanspruch ausgeschlossen, außer, wenn sie sich selbst versichert haben.*

Das Wochengeld gebührt somit Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung.* Weibliche Versicherte nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld zwölf Wochen nach der Entbindung. Über die vorstehenden Fristen hinaus gebührt das Wochengeld im Einzelfall auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses, indem nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre. 76

§ 162 Abs 5 Z 3 ASVG schließt Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen* vom Wochengeldanspruch grundsätzlich aus. Eine Ausnahme gilt allerdings für jene Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen, denen schon aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeldbezug zugrunde liegenden Entbindung für ein zuvor geborenen Kindes bereits Wochengeld zustand.

2.
Die „Wochengeldfalle“ bei Folgeschwangerschaften

Der als „Wochengeldfalle“ titulierte Sachverhalt betraf Personen, die über den Kinderbetreuungsgeldbezug hinaus in Karenz blieben und erneut schwanger wurden. Diese Konstellation ist deshalb möglich, da die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes – abhängig von der gewählten Variante – nicht unbedingt mit der gesetzlichen Karenzzeit zusammenfallen muss.

Beispielsweise sollte das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld mit einer Bezugsdauer von 365 Tagen (bzw 426 Tagen bei partnerschaftlicher Teilung) ab Geburt jenen Eltern mit einem höheren Erwerbseinkommen ermöglichen, ihren bisherigen Lebensstandard zu halten, bei einem bloß kurzzeitigen Rückzug aus dem Erwerbsleben.* Diese Variante des Kinderbetreuungsgeldes war ursprünglich auch als frauenpolitische Maßnahme gedacht, um berufstätige Frauen zu einem schnelleren Wiedereinstieg zu motivieren. In der Praxis kam es allerdings immer wieder zu Fällen, in denen trotz kurzer Kinderbetreuungsgeldvariante die maximale Dauer der gesetzlichen Karenz – bis zum 2. Lebensjahr des Kindes* – ausgeschöpft wurde. AN, die sich in einer Karenz befinden, sind nicht aus der Erwerbstätigkeit versichert. Nach Kinderbetreuungsgeldbezug sind sie auch nicht mehr teilversichert.* Somit entstand eine „versicherungslose“ Zeit.* Voraussetzung* für den Anspruch auf das Wochengeld ist es aber auch bei einer Folgeschwangerschaft, dass der Versicherungsfall der Mutterschaft während des aufrechten Versicherungsverhältnisses eingetreten ist. Leistungen aus dem Versicherungsfall stehen nur dann zu, wenn bereits bei Eintritt des Versicherungsfalls – grundsätzlich acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung – ein aufrechtes Versicherungsverhältnis bestand.

3.
Mutterschaftsleistung nach dem Unionsrecht

Die Mutterschutz-RL 92/85/EWG* garantiert AN während des Mutterschaftsurlaubs ein Einkommen. Nach Art 11 Z 2 lit b soll während des Mutterschaftsurlaubs von zumindest 14 Wochen die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder ein Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung gewährleistet sein. Nach Art 11 Z 3 ist eine Sozialleistung dann als angemessen anzusehen, wenn sie mindestens den Bezügen entspricht, die die betreffende AN im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde. Als solche Leistung ist das Krankengeld aus der SV anzusehen.

Eine RL ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innenstaatliche Recht umgesetzt werden.* Wenn eine RL nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt wurde, kann sich der Einzelne dennoch gegenüber dem Staat auf die RL berufen, wenn die dort enthaltenen Regelungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind.* In der E 8 ObA 42/22t* hat der OGH die Mutterschutz-RL 92/85/EWG als hinreichend determiniert und als unmittelbar anwendbar angesehen und die „Wochengeldfalle“ insofern geschlossen, indem er der DN eines Krankenversicherungsträgers die Fortzahlung des Entgelts für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs der erneuten Schwangerschaft zugesprochen hatte.

Da die RL den Mitgliedstaaten überließ, ob diese den Anspruch auf die Leistungsgewährung als Sozialleistung oder Entgeltfortzahlung ausgestalten wollen, war der österreichische Gesetzgeber mit der E des OGH aufgefordert, tätig zu werden und entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben eine nationale Regelung zu treffen.

4.
Das Sonderwochengeld* als Leistung sui generis

Das Sonderwochengeld wurde rückwirkend ab 1.9.2022 als Leistung der gesetzlichen KV im § 163 ASVG (BGBl I 2024/64) eingeführt.* Die Anspruchsvoraussetzung ist erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des individuellen oder des absoluten Beschäftigungsverbotes – somit zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gem § 120 Z 3 ASVG – eine Karenz* vorliegt und kein Anspruch auf Wochengeld 77 besteht, sofern ein solcher Anspruch bestünde, wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert. Ein Anspruch besteht somit, wenn bereits vor der Karenz eine Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit existiert.*

Sonderwochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung,* im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs 2 ASVG, wobei die Bemessungsgrundlage nach § 125 ASVG anhand jenes Arbeitsverdienstes zu ermitteln ist, welcher dem Ende des letzten Entgeltanspruches vorangegangen ist. Liegt der zuletzt gebührende Arbeitsverdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so ist er mit den Anpassungsfaktoren* des laufenden Kalenderjahres und der dazwischenliegenden Kalenderjahre zu valorisieren. Bestand der der Karenz vorangegangene Anspruch auf Wochengeld aufgrund einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG, gebührt Sonderwochengeld in Höhe des pauschalen Krankengeldes für Selbstversicherte.* Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei welchem aufgrund des karenzierten Dienstverhältnisses eine Pflichtversicherung bestand.

Das Sonderwochengeld wird aus der sozialen KV* und dem Familienlastenausgleichsfonds finanziert.* Für die Vollziehung ist derjene Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem aufgrund des karenzierten Dienstverhältnisses eine Pflichtversicherung bestand.*

5.
Unterschiede zum Wochengeld
5.1.
Gewährungszeitpunkt beim individuellen Beschäftigungsverbot

Unterschied zwischen Wochengeld und Sonderwochengeld besteht betreffend Gewährungszeitpunkt während eines individuellen Beschäftigungsverbotes. Nach § 163 Abs 2 ASVG gebührt das Sonderwochengeld im Falle des Vorliegens eines fach-, arbeitsinspektions- oder amtsärztlichen Zeugnisses,* das nachweist, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre, nicht ab dessen Ausstellung, sondern erst nach dem Ende der Karenz. Eine nachvollziehbare Begründung findet sich in den Änderungen zum MSchG. Gem § 3 Abs 3a MSchG kann arbeitsrechtlich während der Karenz das individuelle Beschäftigungsverbot nicht eintreten. Anders ist der Fall, wenn die karenzierte Mutter während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung iSd § 15e MSchG aufnimmt. In solchen Fällen tritt das individuelle Beschäftigungsverbot weiterhin mit Vorlage des Freistellungszeugnisses – somit während der Karenz – ein.

5.2.
Bemessungsgrundlage und Beobachtungszeitraum

Zudem unterscheidet sich die Bemessungsgrundlage des Sonderwochengeldes zum regulären Wochengeld.

Nach Art 11 Z 3 Mutterschutz-RL muss eine während des Mutterschaftsurlaubes gewährte Sozialleistung mindestens den Bezügen im Falle einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen entsprechen. Somit knüpft die Höhe des Sonderwochengeldes an das Krankengeld an. Das Sonderwochengeld gebührt in der Höhe des erhöhten Krankengeldes gem § 141 Abs 2 ASVG. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist, gedeckelt durch die Höchstbeitragsgrundlage.*

Im Vergleich dazu besteht bei der Berechnung des Wochengeldes keine Beschränkung durch die Höchstbeitragsgrundlage. Für die Ermittlung der Höhe ist jeder Geld- und Sachbezug heranzuziehen, der der DN als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum zufließt bzw zustand, und zwar nach hM unabhängig von der beitrags- oder abgabenrechtlichen Qualifikation. Der Arbeitsverdienst kann daher nicht mit dem Entgeltbegriff des § 49 ASVG gleichgesetzt werden. Für die Berechnung des Wochengeldes wird auf die letzten 13 Wochen bzw die drei vollen Kalendermonate (Beobachtungszeitraum) bei Versicherten mit monatlicher Bemessung oder Abrechnung vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft abgestellt.* Der Beobachtungszeitraum beginnt daher acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung.* Sinn und Zweck der Regelung ist das Schutzbedürfnis von Schwangeren, nämlich eine Reduktion des Wochengeldes aufgrund von Verdienstschwankungen vor dem Beschäftigungsverbot möglichst zu vermeiden.

Die neue gesetzliche Regelung des § 163 Abs 3 ASVG zum Sonderwochengeld verweist betreffend die Bemessungsgrundlage explizit auf § 125 ASVG, somit auf die Bemessungsgrundlage zum Krankengeld. Das Sonderwochengeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs 2 ASVG, wobei die Bemessungsgrundlage nach § 125 ASVG an78hand jenes Arbeitsverdienstes zu ermitteln ist, welcher dem Ende des „letzten“ Entgeltanspruches vorangegangen ist. Dagegen ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld jener für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem Versicherten in dem Beitragszeitraum,* der dem Ende des „vollen“ Entgeltanspruchs voranging, gebührt hat. Für das Krankengeld ist daher immer zu ermitteln, in welchem Beitragszeitraum der volle Entgeltanspruch gegenüber dem DG endet.* Der Wortlaut beider Regelungen ist somit nicht abgestimmt und ermöglicht die Frage, auf welchen Zeitpunkt der Gesetzgeber tatsächlich abstellen wollte. Der Hinweis auf § 125 ASVG lässt dennoch vermuten, dass der Arbeitsverdienst, der dem Ende des letzten vollen Entgeltanspruchs voranging, heranzuziehen ist.

5.3.
Selbstversicherte nach § 19a ASVG

Der Gesetzgeber nimmt Bezug auf die Gruppe der ehemals geringfügig Beschäftigten mit einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG.* Nach der neu geschaffenen Regelung gem § 163 Abs 1 letzter Satz ASVG sind Selbstversicherte anspruchsberechtigt, wenn vor der Karenzierung bereits eine Selbstversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung vorlag. Die Höhe des Sonderwochengeldes richtet sich in diesen Fällen allerdings nicht nach dem höheren Wochengeld gem § 162 Abs 3a Z 1 ASVG,* sondern nach dem geringeren Fixbetrag des Krankengeldes gem § 141 Abs 5 ASVG.* Der Gesetzgeber wollte möglicherweise auch hier eine Gleichschaltung mit dem Krankengeld schaffen und den Vorgaben der Mutterschutz-RL entsprechen. Dennoch, ob diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist, bleibt offen.

5.4.
Der neu eingeführte Günstigkeitsvergleich nach § 162 Abs 3a ASVG

Die Einführung des Sonderwochengeldes machte Änderungen zum regulären Wochengeld notwendig, um ungerechtfertigte Nachteile für erwerbstätige Mütter zu vermeiden. Demnach gebührt das Wochengeld in Höhe des – in dem Fall fiktiven – Sonderwochengeldes, sofern dies für die versicherte Person günstiger, somit höher ist. Der Gesetzgeber hat hierzu zwei Fallkonstellationen bedacht:

Einerseits, wenn eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und der Versicherungsfall der Mutterschaft binnen 13 Wochen oder drei Monate nach Ende der Karenz nach dem MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften eintritt („Schutzfrist“). Somit besteht zwar eine Pflichtversicherung und Anspruch auf das Wochengeld, dessen Höhe allerdings aufgrund des verkürzten Beobachtungszeitraumes geringer ausfallen könnte.

Die zweite Variante betrifft auch die Rückkehr zum Arbeitsplatz nach Kinderbetreuungsgeldbezug, allerdings mit reduzierten Arbeitszeiten („Teilzeit“ statt „Vollzeit“), wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft vor Beendigung des längstmöglichen gesetzlichen Karenzanspruches – vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes – eintritt. Ein neuerliches Wochengeld könnte in solchen Fällen aufgrund des verringerten Entgelts und somit der reduzierten Bemessungsgrundlage geringer ausfallen.

5.5.
Das Sonderwochengeld und das Kinderbetreuungsgeld

Die Einführung des Sonderwochengeldes machte Anpassungen auch im KBGG* erforderlich, da insb die Berechnung der Kinderbetreuungsgeldvariante als Ersatz des Erwerbseinkommens* mit dem Wochengeld eng verknüpft ist. Weiters werden die Änderungen im KBGG mit frauenpolitischen Argumenten begründet. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld mit höheren Tagesbeträgen und einer kürzeren Bezugsdauer soll den Wiedereinstieg von Müttern ins Berufsleben fördern. Nach den Erläuterungen* sollen Frauen bei der Folgeschwangerschaft nicht von einem höheren Leistungsbezug profitieren, wenn sie sich gegen die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit entschieden haben und somit trotz kurzem Kinderbetreuungsgeldbezug bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Karenz blieben. Ohne Adaptierung des KBGG könnte daher eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von erwerbsorientierten Müttern kommen.

Aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens der Vorschriften des Sonderwochengeldes ist auch im Bereich des Kinderbetreuungsgeldes das rückwirkende Inkrafttreten vorgesehen.*

5.5.1.
Ruhensbestimmung

Nach § 6 Abs 1 KBGG ruht das Kinderbetreuungsgeld, sofern ein Anspruch auf Wochengeld oder vergleichbare Leistungen besteht, in der Höhe des Wochengeldes. Das Ziel dieser Ruhensbestimmung besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis weggefallen ist und dient der Vermeidung einer sozialpolitisch unerwünschten „Überversicherung“ durch einen Doppelbezug.* Nun soll der Bezug auf Kinderbetreuungsgeld bei einem Anspruch auf Sonderwochengeld in der Höhe des Sonderwochengeldes ebenfalls ruhen. Nachträgliche – rückwirkende – Antragstel79lungen können daher eine Gewährung begründen, gleichzeitig eine teilweise Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes bewirken.

5.5.2.
Keine Berücksichtigung für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

Für eine Wochengeldbezieherin beträgt das tägliche Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Einkommens* 80 % des auf den Kalendertag entfallenden Wochengeldes (vgl § 24a Abs 1 Z 1 KBGG). § 24a wird durch die Novellierung mit dem neu geschaffenen Abs 1a ergänzt, wonach festgehalten wird, dass das Sonderwochengeld kein Wochengeld iSd Abs 1 ist und bleibt – anders als das reguläre Wochengeld – bei der Berechnung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes unberücksichtigt.

Diese Regelung wirft für die Praxis Auslegungsfragen auf. Nach den Beispielen der Günstigkeitsregelung gem § 162 Abs 3 ASVG bestehen in zwei Fällen – Schutzfrist aufgrund Erwerbstätigkeit und Teilzeittätigkeit – Anspruch auf das Wochengeld in der Höhe des Sonderwochengeldes. Hierbei stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen das (Sonder-)Wochengeld für die Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes doch zur Berücksichtigung gelangt. Da aber in diesen Fallkonstellationen bereits ein erworbener Anspruch auf Wochengeld besteht und die Günstigkeitsregelung lediglich eine Schutzbestimmung für erwerbstätige Mütter darstellt, ist wohl eine Berücksichtigung des Wochengeldes in der Höhe des Sonderwochengeldes – soweit günstiger – bei der Folgeschwangerschaft unumgänglich.

6.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des Sonderwochengeldes

Sonderwochengeldbezieherinnen sind in der KV teilversichert.* Die Teilversicherung beginnt mit dem Tag ab dem Sonderwochengeld.* Somit ist klargestellt, dass Sachleistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft erst mit Beginn der Teilversicherung gewährt werden. Eine Teilversicherung in der PV besteht zudem.*

Nach der Systematik des ASVG erschien die österreichische Rechtslage insofern schlüssig, wonach mangels aufrechter KV der Versicherungsfall der Mutterschaft gar nicht ausgelöst werden konnte und somit keine Versicherungsleistungen und kein Wochengeld gebührte. Die Neuregelung ist dennoch zu begrüßen, da das bestehende Schutzdefizit für werdende Mütter bei einer Folgeschwangerschaft – entsprechend unionsrechtlichen Vorgaben – rückwirkend behoben wurde.