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Keine verpönte Motivkündigung – Beanstandung einer Beendigung durch Fristablauf

FRANKHUSSMANN

Der Kl war bei der Bekl im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses tätig. Die Vertragsparteien waren unterschiedlicher Rechtsauffassung, ob das Dienstverhältnis durch Fristablauf beendet worden sei oder weiterhin aufrecht bestehe. Die Bekl beharrte auf der Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Kl infolge von Fristablauf, nachdem der Kl zuvor argumentiert hatte, dass das Dienstverhältnis tatsächlich infolge von unzulässigen Kettenbefristungen bereits in ein unbefristetes übergegangen wäre. Im Anschluss an die Darlegung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen sprach die Bekl dem Kl eine Eventualkündigung aus, die der Kl gem § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG wegen eines verpönten Motivs angefochten hat.

Die Berufungsinstanz stellte zur Kündigungsanfechtung des Kl fest, dass der Eventualkündigung der Bekl kein verpöntes Motiv zugrunde liegt.

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Kl gegen die Entscheidung der Berufungsinstanz zurück. Der OGH stellte in seiner Urteilsbegründung zunächst fest, dass nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG eine Kündigung angefochten werden kann, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von vom AG in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den AN erfolgt ist. Dazu führte der OGH weitergehend aus, dass der von § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG verfolgte Zweck des Schutzes der arbeitsrechtlichen Stellung des AN sich nur auf den Schutz des AN im Arbeitsverhältnis bezieht. Das Bestreben des AN, nicht gekündigt zu werden, stellt aber in Anbetracht der im österreichischen Arbeitsrecht geltenden Kündigungsfreiheit keinen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis dar, der durch § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG geschützt ist. Laut dem OGH stellt der AG daher mit einer Eventualkündigung für den Fall des Erfolgs der Anfechtung der ersten Kündigung nicht einen offenbar nicht unberechtigten Anspruch des AN aus dem Arbeitsverhältnis in Frage.

Der OGH führte zur Argumentation des Kl weiterhin aus, dass dieser übersieht, dass die Auffassung 13der Bekl, dass das Dienstverhältnis durch den vereinbarten Fristablauf endet, kein verpöntes Motiv iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG darstellt, weil es sich um keine Reaktion auf die Geltendmachung von Rechten durch den Kl handelt, sondern um eine andere Rechtsauffassung der Bekl darüber, ob das Dienstverhältnis durch die vereinbarte Befristung beendet wurde oder nicht. Darauf, ob der Umstand, dass der AG von einer Beendigung durch Fristablauf ausgeht, eine „Handlung des Dienstgebers, die auf eine Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtet ist“, darstellt, kommt es laut OGH daher nicht an.

Nach alledem stellte der OGH fest, dass es dem Kl mit der außerordentlichen Revision nicht gelang, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Dementsprechend wies er dessen außerordentliche Revision zurück.