Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-RitterBDG – Beamten-Dienstrechtsgesetz – Kommentar

2. Auflage, Linde Verlag, Wien 2024, 780 Seiten, gebunden, € 140,-

HELMUTZIEHENSACK

Die ursprüngliche erste Auflage dieses Kurzkommentars zum BDG 1979 aus 2010 stammte von vier Angehörigen des Bundeskanzleramtes, nämlich zwei Legisten und der Leiterin sowie der stellvertretenden Leiterin der Abteilung Allgemeines Dienstrecht im BKA. Inzwischen sind fast 1 ½ Dekaden vergangen und die Autor:innen haben sich zT beruflich verändert. Die Abteilungsleiterin schied als Autorin wegen zwischenzeitigen Übertritts in den Ruhestand aus (Vorwort V), die stv Leiterin blieb als einzige unverändert, während die anderen beiden mit ihrer Expertise den Rechnungshof (Horvat als Fachexperte, Stacher-Ritter als Abteilungsleiter) verstärken.

Laut Vorwort stellt es immer noch das erklärte Ziel des Werkes dar, dem Praktiker und der Praktikerin anhand der auf den Erläuternden Bemerkungen, Rundschreiben und Beispielen aus der Rsp basierenden Anmerkungen einen schnellen und unkomplizierten Einstieg ins Beamtendienstrecht des Bundes zu bieten. Seit der ersten Auflage wurde das Layout nochmals verbessert. Das Buch liegt exzellent in der Hand, so dass die Arbeit damit haptisch keine Herausforderung darstellt, sondern Freude bereitet. Allerdings bleibt auch die Folgeauflage wie die ursprüngliche Auflage in erster Linie bei der Wiedergabe des Gesetzestextes; die gebotenen Anmerkungen umfassen Gesetzesmaterialien und verschiedene VwGH-Judikaturzitate; nur sehr vereinzelt finden sich Literaturhinweise. Lediglich das Beamten-Dienstrecht ieS wird abgedeckt, jedoch nicht die eng damit verbundenen Materien wie das Gehalts-, Pensions- und Vertragsbedienstetenrecht (siehe dazu Ziehensack, VBG Praxiskommentar), das Gleichbehandlungsrecht etc, wenngleich sich zuweilen Referenzen darauf finden. Die bereits vorhandenen Großkommentare von Zach/Koblizek oder Fellner, insb aber Reissner/Neumayr (Hrsg), Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht (2022; siehe dazu 94bspw Ziehensack, DRdA 2023, 344), werden dadurch also nicht ersetzt, sondern ergänzt.

Die Folgeauflage bietet natürlich die seit der Erstauflage im Jahr 2010 erfolgten umfangreichen Aktualisierungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979. Die Neuerungen betreffen insb die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben (EU-Richtlinien zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, auch bezeichnet als „Work-Life-Balance-RL“, für Eltern und pflegende Angehörige und zum Schutz von HinweisgeberInnen) über weitreichende Organisationsreformen (wie etwa die Einrichtung der Bundesdisziplinarbehörde) bis hin zu punktuellen Anpassungen abgegrenzter Themenbereiche (zB Babymonat, Änderungen beim Verbot der Geschenkannahme, elektronische Zustellung).

§ 14 BDG betrifft etwa das Frühpensionierungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit, dessen Anmerkung/Kommentierung den wichtigen Hinweis auf VwGH Ra 2017/12/0092 vom 9.5.2018 (nicht generelle Reaktion auf durch habituelle Charaktereigenschaften bedingtes fortgesetztes dienstliches Fehlverhalten bzw auf dadurch bedingte fortgesetzte unterdurchschnittliche Dienstleistungen in bestimmten Bereichen; Abgrenzung zum Disziplinarverfahren) in FN 10 auf S 27 gibt. Auf S 613 ff enthalten findet sich die wichtige Anlage 1 zum BDG über die Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse, welche via die Richtverwendungen für die Arbeitsplatzbewertungen auch im Vertragsbedienstetenrecht beachtliche Bedeutung erlangen.

Seit der ersten Auflage wurde also der Gesetzestext auf den aktuellen Stand gebracht, das Layout sowie die Handlichkeit konnten noch weiter verbessert werden, ebenso der Anmerkungsapparat. Allerdings gilt weiterhin das Kalkül: Das weitestgehende Zurückziehen auf Gesetzesmaterialien und BKA-/Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport-(BMKoeS-)Erlässe erspart zwar die Wiedergabe von Meinungsstreiten und allfälligen Judikaturdivergenzen, lässt aber den „subjektiven touch“ etwas vermissen. Wer zur Problemlösung (auch bspw von VBG-Fällen, da dieses Gesetz in einigen Bereichen auf das BDG verweist; vgl bspw §§ 5 und 20) das BDG benötigt, wird mit dieser kommentierten Gesetzesausgabe gut bedient.