11Kollektivvertragliche Karenz ist Beschäftigung für Familienleistungen iSd VO 883/2004, auch wenn kein Kinderbetreuungsgeldbezug mehr vorliegt
Kollektivvertragliche Karenz ist Beschäftigung für Familienleistungen iSd VO 883/2004, auch wenn kein Kinderbetreuungsgeldbezug mehr vorliegt
Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist von der Fiktion der Beschäftigung dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend unterbrochen wird, dem Grunde nach aber fortbesteht, dies nach nationalem Recht zu einer Teilversicherung führt und ein einheitliches Sachverhaltselement gegeben ist.
Kollektivvertraglich vorgesehene Bestimmungen zur Verlängerung von Elternkarenzen sind für die Zwecke der Koordinierung des Kinderbetreuungsgeldes nach VO 883/2004 vorübergehende Unterbrechungen der Beschäftigung iSd § 24 Abs 2 KBGG.
Im Revisionsverfahren ist [...] die Frage zu klären, ob die Kl, die eine kollektivvertraglich vorgesehene Anschlusskarenz zwischen dem 2. und 3. Geburtstag ihres zweiten Kindes in Anspruch genommen hat, in dieser Zeit (27.5.2013 bis 26.5.2014) als Beschäftigte iSd europäischen Sozialrechtskoordinierung zu qualifizieren ist.
Die [...] Kl ist seit 1.9.2007 bei einem AG in Tirol beschäftigt, [...] in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem BAGS-KollV. Dessen § 17 Abs 1 Satz 1 (idF 2011) lautet:
„1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Karenz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes.“
[...]
Nach der Geburt ihres zweiten Kindes hat die Kl vorerst mit ihrem AG eine Karenz bis zum 26.5.2013, also bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres ihres zweiten Kindes [...], vereinbart. Mit Schreiben vom 16.9.2011 wurde diese gesetzliche Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) [...] bis zum Ablauf des 3. Lebensjahres [...], somit bis zum 26.5.2014, verlängert.124
Am 16.6.2014 wurde das dritte Kind der Kl [...] geboren. Mit ihrem AG vereinbarte die Kl daraufhin eine weitere Karenz nach dem MSchG [...] bis zum 15.6.2016.
Im April 2012 übersiedelte die Kl mit ihrer Familie nach Deutschland und lebt seitdem in Schleswig-Holstein, wo ihr Ehemann beschäftigt ist.
Mit Antrag vom 10.9.2014, bei der Bekl eingelangt am 22.9.2014, beantragte die Kl bei der Bekl die Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld in der Pauschalvariante 12+2 [...] von 16.6.2014 bis 15.6.2015. Sie teilte der bekl Gebietskrankenkasse (GKK) mit, dass sie vom vorrangig zuständigen Staat Deutschland Elterngeld [...] erhält.
Des Weiteren wurde der Kl mit Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein vom 21.4.2015 Betreuungsgeld [...] vorläufig von 16.8.2015 bis 15.6.2017 gewährt. [...]
Mit Bescheid vom 29.9.2014 lehnte die bekl Tiroler GKK den Antrag der Kl [...] mit der Begründung ab, dass bei ihr keine „Beschäftigung“ iSd anzuwendenden VO (EG) 883/2004 vorliege.
Das Erstgericht sprach der Kl eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld [...] zu.
Aufgrund ihrer Teilversicherung in der PV nach § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG [...] unterliege die Kl dem unionsrechtlichen Beschäftigungsbegriff, weshalb Österreich nach der europäischen Sozialrechtskoordinierung leistungszuständig sei [...].
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klageabweisenden Sinn ab [...].
Die einjährige Anschlusskarenz der Kl sei aus unionsrechtlicher Sicht eine nicht bloß als vorübergehend zu wertende Unterbrechung der Zuständigkeit Österreichs, weshalb die Voraussetzungen für eine Anwendung der Fiktion der Beschäftigungsausübung nicht gegeben seien. [...]
Rechtliche Beurteilung [...]
In ihrer Revision macht die Kl [...] geltend, dass der in § 24 KBGG enthaltene Beschäftigungsbegriff aufgrund seiner Stellung im Gesetz nur für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelte. Abgesehen davon könne der der Sozialrechtskoordinierung zugrunde liegende Beschäftigungsbegriff im österreichischen Recht nicht ausschließlich über das KBGG definiert werden; vielmehr seien sämtliche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit – darunter auch kollektivvertragliche Regelungen – heranzuziehen. Die Anschlusskarenz nach § 17 BAGS-KollV sei einer Karenz nach dem MSchG gleichwertig und auch gleichzustellen, was dazu führe, dass im Fall der Kl von einer durchgehenden Beschäftigung auszugehen sei, zumal das Arbeitsverhältnis dem Grunde nach fortbestehe. Die Nichtgewährung des begehrten Kinderbetreuungsgeldes würde im Übrigen zu einer Diskriminierung der Kl infolge Inanspruchnahme der Freizügigkeit (Übersiedlung nach Deutschland) führen, denn sie hätte dann, wenn sie in Österreich geblieben wäre, zweifellos Anspruch auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld. [...]
2.1. [...] Nach Art 11 Abs 3 lit a der VO (EG) 883/2004 ist – unabhängig vom Wohnsitz – in erster Linie jener Mitgliedstaat zuständig, in dem eine Person einer Beschäftigung nachgeht [...] (Beschäftigungsstaat). Kann nicht an eine Beschäftigung angeknüpft werden, so ist [...] der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig.
Damit ist die Frage zu beantworten, ob die Kl in der hier fraglichen Zeit (Anschlusskarenz von 27.5.2013 bis 26.5.2014) in Österreich einer Beschäftigung nachging.
2.2. Der Begriff „Beschäftigung“ wird in Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 definiert als „jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt
“. Als weitere Begriffsbestimmung enthält der Beschluss Nr F1 der Verwaltungskommission vom 12.6.2009 zur Auslegung des Art 68 der VO 883/2004 die Regelung, wonach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit etwa ein unbezahlter Urlaub zum Zwecke der Kindererziehung gleichgestellt ist, solange ein solcher Urlaub nach nationalem Recht einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist.
2.3. Nach Art 11 Abs 2 der Verordnung wird unter bestimmten Umständen eine Beschäftigung fingiert. Diese Regelung ist eine Neuerung gegenüber der Vorgängerverordnung (EWG) 1408/71 und soll kurzfristige Zuständigkeitsänderungen bei vorübergehender Einstellung der Erwerbstätigkeit und kurzfristigem Bezug von Geldleistungen der sozialen Sicherheit verhindern [...].
[...]
3.1. Ein nationaler Beschäftigungsbegriff findet sich in Österreich in § 24 Abs 2 KBGG. [...] Nach dieser Bestimmung in der von 1.1.2014 bis 28.2.2017 (§ 50 Abs 14 KBGG) geltenden Fassung versteht man „unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ... die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 6 Monate andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr. 221, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 6 Monate andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes
“.
3.2. [...] Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 16) führen dazu aus: [...]
Weiters gelten Zeiträume, in denen die Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde, um sich der Kindererziehung zu widmen, als der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt, sofern es sich um Zeiten der gesetzlichen Karenz nach dem MSchG oder VKG handelt (aufrechtes, ruhendes Dienstverhältnis). Darunter fällt auch eine der einer Karenz nach MSchG und VKG125nachgebildeten Karenz nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften (zB LAG), dazu gehören aber auch Zeiten der einer solchen Karenz vergleichbaren Situation, etwa die einer Selbständigen oder Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe anlässlich der Geburt eines Kindes zum Zwecke der Kindererziehung ruhend meldet (nicht jedoch abmeldet).
3.3. Nach der bisher zum KBGG ergangenen Rsp des OGH enthält § 24 Abs 2 KBGG in Form der Definition der Erwerbstätigkeit auch eine nationale Definition des Begriffs der „Beschäftigung“ iSd Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 für den sachlichen Anwendungsbereich des Kinderbetreuungsgeldes, und zwar sowohl für das pauschale als auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld [...].
Da bereits – wie im Folgenden gezeigt werden wird – die Interpretation des Beschäftigungsbegriffs nach § 24 Abs 2 KBGG zu einer Qualifikation der Kl als „Beschäftigte“ führt, kann offen bleiben, ob im Anwendungsbereich des KBGG ein eigener, sowohl für das einkommensabhängige als auch das pauschale Kinderbetreuungsgeld anwendbarer Beschäftigungsbegriff gilt oder ob auf einen allgemeinen sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriff abzustellen ist.
4. Sowohl der OGH als auch der EuGH hatten bereits vergleichbare Fälle betreffend den Beschäftigungsbegriff im Fall einer vereinbarten Karenz bzw im Fall des Bezugs von Krankengeld zu entscheiden.
4.1. Aufgrund eines vom OGH zu 10 ObS 122/09b (RIS-Justiz RS0125484) gestellten Vorabentscheidungsersuchens verwies der EuGH in seiner E in der Rs C-516/09, Borger[...] auf seine frühere Rsp (C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, [...] Rn 34), wonach eine Person dann AN-Eigenschaft iSd VO (EWG) 1408/71 besitze, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art 1 lit a dieser VO genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom aufrechten Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. [...]
4.2. Seiner Folgeentscheidung [...] legte der OGH – iSd bindenden Rechtsansicht des EuGH – zugrunde, dass der Kl die AN-Eigenschaft iSd Art 1 lit a VO (EWG) 1408/71 auch während des Zeitraums der sechsmonatigen Verlängerung der Karenz zukomme, weil sie während dieser Zeit nach § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG als Teilversicherte in die PV einbezogen war. Die Voraussetzung der Erziehung eines Kindes in den ersten 48 Lebensmonaten im Inland liege vor, weil das Erfordernis einer Erziehung im Inland zur Vermeidung einer Diskriminierung so zu verstehen ist, dass auch eine Erziehung des Kindes in der Schweiz unschädlich ist [...]. In diesem Sinn bejahte der OGH den Anspruch der Kl auf Familienleistungen im Zeitraum der sechsmonatigen Verlängerung der Karenz.
4.3. Im Fall 10 ObS 117/14z [...] bezog eine in Tschechien wohnhafte tschechische Staatsbürgerin, die in Österreich beschäftigt gewesen war, zuerst Krankengeld ohne parallele Entgeltfortzahlung und sodann Wochengeld und nahm anschließend eine Karenzierung ihres Arbeitsverhältnisses in Anspruch. Sie begehrte pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante 30+6. Zu beurteilen war, ob die Zeiten des Bezugs von Krankengeld als Beschäftigung iSd VO (EG) 883/2004 anzusehen sind.
Der OGH qualifizierte die Zeit des Bezugs von Krankengeld in kollisionsrechtlicher Hinsicht als „Beschäftigung“ iSd Art 11 Abs 2 der VO (EG) 883/2004. In seinen weiteren Überlegungen ging der OGH auch auf den Fall ein, dass bei einem vereinbarten Karenzurlaub von 2 1/2 Jahren der durch zwei Jahre gegebene Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld während der letzten sechs Monate wieder verloren gehen würde, weil für diesen Zeitraum die Tschechische Republik leistungszuständig wäre. Der Gerichtshof folgt hier der von Spiegel (Familienleistungen aus der Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts, in
[...]
5.6. Wie bereits unter Pt 4.3. angeführt, spricht sich Spiegel für die Fälle einer verlängerten Karenz bis zur Maximaldauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld von 2 1/2 Jahren für eine durchgehende Fiktion der Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. SE sei die Dauer des möglichen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld während eines aufrechten Dienstverhältnisses ein einheitliches Sachverhaltselement, das für eine durchgehende Fiktion der Ausübung einer Erwerbstätigkeit spreche. Es müsse aber eine Abgrenzung von sonstigen Karenzurlauben gemacht werden. Klarerweise könne ein AN, der mit seinem DG einen fünfjährigen Karenzurlaub vereinbare, um eine Weltreise zu machen oder sich fortzubilden, nicht mehr als jemand gelten, der – für den Anspruch auf Familienleistungen – eine Erwerbstätigkeit ausübt [...].
6. Wird entsprechend Art 1 lit a der VO (EG) 883/2004 auf den nationalen Beschäftigungsbegriff zurückgegriffen, so liegt – im Anwendungsbereich des KBGG – nach § 24 Abs 2 KBGG eine Beschäftigung vor, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder eine gleichgestellte Situation vorliegt. Als gleichgestellte Situation wird in dieser Vorschrift eine Karenz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes genannt.
6.1. Wie der OGH in der E 10 ObS 117/14z unter Bezugnahme auf Spiegel ausgeführt hat, ist im Fall einer vereinbarten Karenz in der Dauer von 2 1/2 Jahren und einem 2 1/2-jährigem Bezug von Kinderbetreuungsgeld der gesamte Zeitraum von 2 1/2 Jahren als einheitlicher Sachverhalt zu beurteilen, in dem die Fiktion der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt. Weiters stellte der OGH darauf ab, ob es sich lediglich um eine vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses handelt, dieses dem Grunde nach aber fortbesteht und dies126nach nationalem Recht zu einer Teilversicherung führt. Dementsprechend müssen drei Kriterien vorliegen, um das Vorliegen einer Beschäftigung auch nach dem 2. Lebensjahr eines Kindes zu bejahen:
Das Beschäftigungsverhältnis darf nur vorübergehend unterbrochen sein,
nach nationalem Recht muss zumindest eine Teilversicherung vorliegen und
für die durchgehende Fiktion der Ausübung der Erwerbstätigkeit muss ein einheitliches Sachverhaltselement gegeben sein. [...]
6.3. Im vorliegenden Fall befand sich die Kl in einer kollektivvertraglich vorgesehenen Anschlusskarenz bis zum 3. Lebensjahr des Kindes [...]; insofern ist von einer bloß vorübergehenden Unterbrechung der Beschäftigung auszugehen. Wie in der Rs 10 ObS 117/14z bestand für die Kl im vorliegenden Fall nach § 8 Abs 1 Z 2 ASVG eine Pflichtversicherung in der PV [...].
Zur durchgehenden Fiktion der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Kl zum Zweck der Kinderbetreuung eine kollektivvertraglich vorgesehene Karenz bis zum 3. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen hat. Auf dieser Grundlage ist auch hier von einem einheitlichen Sachverhaltselement auszugehen, was für die Fiktion einer durchgehenden Ausübung einer Erwerbstätigkeit spricht.
Der Umstand, dass die Kl im hier fraglichen Zeitraum keine Kinderbetreuungsgeldleistung bezogen hat, spricht bei Heranziehung der oben genannten Kriterien nicht zwingend gegen die Fiktion einer Beschäftigung. Zwar hat nicht der Gesetzgeber selbst eine Verlängerung der Karenz ermöglicht, wohl aber die insoweit rechtssetzungsbefugten Kollektivvertragsparteien, die mit der Verlängerung erkennbar die Ermöglichung der Kindererziehung bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses bezwecken [...].
Zudem gehen die Gesetzesmaterialien davon aus, dass nicht nur die gesetzliche Karenzierung nach dem MSchG bzw dem VKG die Fiktion eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses ermöglicht, sondern auch eine gleich gewichtig angesehene Situation wie die Ruhendmeldung des Gewerbes durch eine(n) selbständig Erwerbstätige(n) [...].
6.4. Die Kl ist daher im fraglichen Zeitraum [...], in dem sie eine kollektivvertraglich vorgesehene Anschlusskarenz zwischen dem 2. und dem 3. Lebensjahr ihres zweiten Kindes in Anspruch genommen hat, als Beschäftigte iSd europäischen Sozialrechtskoordinierung zu qualifizieren. Dies führt in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Geburt des dritten Kindes begehrte Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld zur Leistungszuständigkeit Österreichs, weshalb der geltend gemachte Anspruch der Kl auf Leistung einer Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld berechtigt ist. [...]
Das gegenständliche Urteil betrifft die Rechtslage vor der mit BGBl I 2016/53vorgenommenen umfangreichen Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG). Diese Novelle soll auch Zuständigkeitsfragen iZm der VO 883/2004 klären (vgl insb § 24 Abs 3 KBGG idgF). Das ändert nichts an der grundlegenden Relevanz der vorliegenden E, so stellen sich zahlreiche Probleme der früheren Rechtslage in kaum veränderter Form immer noch. Als Übersicht und vorläufige Einschätzung der Änderungen ist Sonntag (Unions-, verfassungs- und verfahrensrechtliche Probleme der KBGG-Novelle 2016 und des Familienzeitbonusgesetzes, ASoK 2017, 2) zu empfehlen.
Die Kl gebar ihr drittes Kind während einer kollektivvertraglich vorgesehenen Anschlusskarenz für ihr zweites Kind. Für ihr drittes Kind stellte sie einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld. Sozialleistungskoordination knüpft in erster Linie am Staat der Beschäftigung an. Ist man in Österreich beschäftigt, so ist Österreich auch leistungszuständig. Kann jemand iSd KBGG iVm der VO in Österreich „beschäftigt“ sein, der im Ausland lebt, im dritten Jahr elternkarenziert ist und kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezieht? Es ging also nicht um die Beschäftigung allein, sondern auch darum, ob und unter welchen Bedingungen, eine Karenz den Beschäftigungsstatus iSd Koordinationsregelungen über die Zeit eines Kinderbetreuungsgeldbezuges hinaus verlängern kann.
Bei Familienleistungen stellen sich regelmäßig Fragen der Sozialleistungskoordination. Der Beschäftigungsbegriff richtet sich grundsätzlich nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates (Art 1 lit a VO). Dies wurde in der behördlichen Praxis in der Vergangenheit als Verweis auf die jeweiligen Materiengesetze und nicht etwa als Verweis auf den weiteren Kontext des österreichischen Sozial- und Arbeitsrechts interpretiert.
Das KBGG enthält in § 24 Abs 2 eine gesetzessystematisch etwas versteckt verortete Legaldefinition von „Erwerbstätigkeit“. Der Systematik und den Materialien folgend muss man konstatieren, dass angedacht war, grenzüberschreitende Koordination an die Voraussetzungen des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens zu knüpfen. Weil es aber in Österreich möglich ist, Kinderbetreuungsgeld als Pauschalleistung ohne vorhergehende Erwerbstätigkeit zu beziehen, ist diese Vorgangsweise europarechtlich problematisch. Hat man nämlich eine Leistung am innerösterreichischen Fall zu messen, kennt dieser eben kein Erwerbstätigkeitserfordernis für pauschales Kinderbetreuungsgeld.
In 10 ObS 117/14z vom 24.3.2015 umschiffte der OGH Wortlaut und Intention von § 24 Abs 2 KBGG und griff direkt auf die VO zurück. Zum einen normiert Art 11 Abs 2 der VO nämlich ein Weiterbestehen einer Beschäftigung, wenn Personen noch eine Geldleistung beziehen, die ihnen aufgrund einer vorangegangenen Beschäftigung gewährt wurde. Damit war jedenfalls der damals gegenständliche Fall, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld trotz vor-127hergehendem Krankengeld ohne Entgeltfortzahlung, abgedeckt. Zum anderen löste der OGH aber auch die nicht verfahrensgegenständliche Frage, dass eine Beschäftigung auch im Falle einer einvernehmlichen Karenzverlängerung, zumindest für die Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezuges, weiterbestünde. In diesem Sinne hatte schon Spiegel argumentiert (Familienleistungen aus der Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts, in
Dieser begründete diese Fiktion mit einem sehr anschaulichen Beispiel: Wird keine Beschäftigung fingiert, endet die österreichische Zuständigkeit mit der gesetzlichen Karenz. Kinderbetreuungsgeld kann man aber länger beziehen. Für den über die Karenz hinausgehenden Bezug würde aber die österreichische Zuständigkeit erlöschen und die Leistung eingestellt. Die im Ausland beziehende Person wäre also einem Inlandsfall gegenüber jedenfalls schlechter gestellt. Damals erkannte der OGH, im Sinne Spiegels, aus dem vorübergehenden Charakter der einvernehmlichen Karenz und der bestehenden Teilversicherung aufgrund der überwiegenden Betreuung eines Kindes ein „einheitliches Sachverhaltselement“ und gestand die Zuständigkeit Österreichs auch für die Karenzverlängerung zu.
Diese Gedanken werden im gegenständlichen Fall wieder aufgenommen und jedenfalls um kollektivvertragliche Karenzverlängerungen erweitert. Gleichzeitig werden die in der OGH-E vom 24.3.2015, 10 ObS 117/14z, herangezogenen Elemente zu einem Prüfungsschema zusammengefügt. Demnach sei eine Beschäftigung und damit Zuständigkeit Österreichs über zwei Jahre hinaus bei einer als vorübergehend zu betrachtenden Unterbrechung des Dienstverhältnisses, dem Vorliegen einer Teilversicherung und einem einheitlichen Sachverhaltselement, welches beides verbindet, gegeben. Im Folgenden werden diese Tatbestandselemente besprochen und eine Einschätzung gegeben, in welche Richtung das Schema weitergedacht werden könnte.
Die kollektivvertragliche Anschlusskarenz wird mit den in den Materialien zu § 24 Abs 2 KBGG genannten Tatbeständen, insb der Ruhendmeldung des Gewerbes, gleichgesetzt. Gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehene Elternkarenzen sind also auch nur vorübergehende Unterbrechungen der Beschäftigung, selbst wenn dies dem Wortlaut von § 24 Abs 2 KBGG widerspricht. Eine Aneinanderreihung von Karenzen führt auch nicht zu einem Ende des vorübergehenden Charakters der Unterbrechung. Explizit wird auch darauf eingegangen, dass eben kein gleichzeitiger Kinderbetreuungsgeldbezug gegeben sein muss, um dennoch das Fortdauern der Beschäftigung, und somit der Zuständigkeit Österreichs, zu bejahen. Beide Gedanken werden auch in Fällen naheliegen, in denen das Kind jünger als zwei Jahre ist, aber Elternkarenzen mit der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes auseinanderfallen. Solche Fälle sind etwa bei freiwilligen Karenzverlängerungen nach einer kurzen Bezugsdauer denkbar.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die Entscheidung verständlich. Es ist offenkundig die Bereitschaft gegeben, das Beschäftigungsverhältnis aufrecht zu belassen und die Rückkehrmöglichkeit zu erhalten. Ein Umzug nach Schleswig-Holstein ist kein dauerhafter Verzicht auf einen karenzierten Arbeitsplatz.
Aus koordinierungsrechtlicher Sicht ist die Entscheidung schwerer begründbar. Im Gegensatz zu OGH vom 24.3.2015, 10 ObS 117/14z, gibt es keine österreichische Leistung, bei der eine plötzliche Veränderung der Zuständigkeit zu Entzug und somit offenkundigen Schlechterbehandlungen geführt hätte. Allerdings stand dies auch nicht zur Frage, da es ja um die Anknüpfung, nicht um den Zuständigkeitsverlust ging. Das Auseinanderfallen arbeitsrechtlicher Unterbrechungen mit der Leistungsdauer des Kinderbetreuungsgeldes wurde schon in der früheren E als eine nationale Besonderheit qualifiziert, die sich nicht auf die Zuständigkeitsfrage auswirken sollte. Wie später dargestellt wird, greift das einheitliche Sachverhaltselement insb, wenn eine nationale Besonderheit, etwa das Auseinanderfallen arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften, zu einem Zuständigkeitswechsel führt. In der Zusammenschau ergibt das Prüfungsschema auch eine strengere Zuständigkeitsbewertung als die Vorgänger-VO 1408/71.
Es muss laut OGH eine Teilversicherung vorliegen. Dieses Merkmal fand sich auch schon in der OGH-E vom 24.11.2009, 10 ObS 122/09b(vgl EuGH 10.3.2011, C-516/09, Borgersowie EuGH 7.6.2005, C-543/03, Rs Dodl/Oberhollenzer). Diese (Vorab-)Entscheidungen ergingen zur Vorgänger-VO 1408/71. Diese knüpfte nicht an die Beschäftigung an, sondern daran, ob man AN war. AN-Eigenschaft war gegeben, wenn man zumindest in einer der koordinierten Sozialleistungssparten versichert war. Weil man auch im EU-Ausland bei der Betreuung eines Kindes gem § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG in der PV teilversichert ist, bestand für Eltern regelmäßig Zuständigkeit Österreichs. Der in der VO neu geschaffene Beschäftigungsbegriff war ein bewusstes Abgehen vom versicherungsbezogenen AN-Begriff und ermöglicht durch seinen Rückgriff, auf die Bestimmungen der Mitgliedstaaten grundsätzlich stärkere Zuständigkeitsbeschränkungen. Die weitere Relevanz der Judikatur zur Vorverordnung und das Spannungsfeld zum neuen Beschäftigungsbegriff sind nun schon mehrere Jahre Gegenstand der Diskussion in der Literatur.
Die in der Vorverordnung zentrale Anknüpfungsvoraussetzung der Teilversicherung findet sich als Tatbestandsmerkmal auch in der OGH-E vom 24.3.2015, 10 ObS 117/14z. Es wird dort aber nicht genauer ausgeführt, inwieweit sie neben dem damals ebenfalls gegebenen Kinderbetreuungsgeldbezug einer Pauschalvariante für die Begründung der österreichischen Zuständigkeit ausreich-128te. Dies wird nun klargestellt. Selbst bei nicht mehr vorliegendem Kinderbetreuungsgeldbezug ist die Teilversicherung ausreichend, um – in Zusammenschau mit dem vorübergehenden Charakter der arbeitsrechtlichen Unterbrechung – die Zuständigkeit Österreichs weiter zu begründen.
Im Allgemeinfall wird die Zuständigkeit Österreichs damit spätestens 48 Monate nach Geburt des letzten Kindes, bei Mehrlingen später, aufhören. Arbeitsrechtliche Elternkarenzen aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen dauern jedenfalls nicht über einen so langen Zeitraum für ein einzelnes Kind an. Die Teilversicherung wurde also vom Anknüpfungspunkt der VO 1408/71, zur zeitlichen Begrenzung der österreichischen Zuständigkeit.
Wie oben geschildert, wurde das „einheitliche Sachverhaltselement“ mit einem praxisnahen Fall vor Augen entwickelt. Endet die Zuständigkeit mit der Karenz nach MSchG/VKG, bekommt jemand, der Kinderbetreuungsgeld für 2 1/2 Jahre beantragt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat wohnt bzw übersiedelt, nach zwei Jahren kein Kinderbetreuungsgeld mehr.
§ 24 Abs 2 KBGG definiert damit letztlich seit der OGH-E vom 24.3.2015, 10 ObS 117/14z, kein schlüssiges, weil potentiell europarechtswidriges, Ende der Zuständigkeit Österreichs. Insofern müssen weitere Kriterien gefunden werden, um klarzustellen, ob noch eine Beschäftigung iSd österreichischen Rechtsvorschriften, und somit die Zuständigkeit Österreichs, gegeben ist.
Beschluss Nr F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12.6.2009 zur Auslegung des Art 68 der VO (EuGH 29.11.2004, C-106/04, Commission/Belgium) ist als Auslegungshilfe für den Beschäftigungsbegriff zu sehen und nimmt nicht nur auf die Rs Dodl/Oberhollenzer explizit Bezug (siehe Erwägungsgrund 5), sondern erklärt sogar, dass Ansprüche als durch Beschäftigung ausgelöst gelten, wenn sie während Zeiten eines unbezahlten Urlaubs zum Zweck der Kindererziehung erworben wurden. Diese Zeiten müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sein.
Wie im Urteil festgestellt, sprechen die Materialien dafür, diese Gleichstellung in der kollektivvertraglichen Vorschrift zu erkennen. Das Gericht erinnert daran, dass durch die Ruhendmeldung des Gewerbes sogar eine einseitige Willenserklärung prinzipiell ausreicht, um den Gleichstellungsfall auszulösen. Dh, es lag ein einer Beschäftigung prinzipiell gleichzusetzender Fall vor, eine Teilversicherung war, wie in den Fällen zur Vorgänger-VO, gegeben. Beides in der Zusammenschau hätte mE nach wohl ausgereicht, um die Zuständigkeit Österreichs zu begründen. Allerdings wurde dennoch das Prüfungsschema unter Nutzung des einheitlichen Sachverhaltselements festgelegt.
Warum also der Rückgriff auf das einheitliche Sachverhaltselement? Zum einen fällt wieder aufgrund einer nationalen Besonderheit die arbeitsrechtliche mit der leistungsrechtlichen Ebene auseinander. Es soll hier aber vor allem eine weitere Begrenzung darstellen: Der OGH gibt zu verstehen, dass es auf die übereinstimmende Zweckbestimmung ankommt. Dh: Die Karenz ist zur Betreuung eines Kindes, die Teilversicherung ist zur Betreuung eines Kindes. Würde dieses Sachverhaltselement nicht übereinstimmen, etwa (so Spiegel, aaO) bei Karenz für eine Weltreise, wäre auch die Zuständigkeit Österreichs nicht mehr gegeben.
Das zusammenhängende Sachverhaltselement ist grundsätzlich die Spange, die es uns erlaubt, hinsichtlich eines koordinierungsrechtlichen Beschäftigungsbegriffes, die arbeitsrechtliche Ebene (vorübergehend unterbrochenes Arbeitsverhältnis) und die sozialrechtliche Ebene (Teilversicherung) in einen Gesamtkontext zu rücken, um die Leistungen des KBGG jedenfalls unionsrechtskonform auszahlen und koordinieren zu können. Gleichzeitig verknüpft es die Zweckbestimmungen der zwei Ebenen. Es sollte nicht verkannt werden, dass zur Vorverordnung nur ein einziges der drei genannten Prüfungselemente genügte, um die Zuständigkeit Österreichs auszulösen.
Insofern beschränkt das Urteil die Zuständigkeit Österreichs doppelt. Vom bei der Vorgängerverordnung geprägten AN-Begriff wird nicht vollends abgegangen. Die Teilversicherung ist weiterhin Merkmal, aber in dieser E eine Maximal-Begrenzung österreichsicher Zuständigkeit. Beschäftigung wird auch im Lichte arbeitsrechtlicher Vorschriften interpretiert, was die Dauer österreichischer Zuständigkeit auch eher begrenzt als verlängert. Um beide Ebenen zu verknüpfen, schlägt das Instrument des einheitlichen Sachverhaltselements eine Brücke zwischen dem ursprünglich weiteren AN-Begriff und dem aktuellen Beschäftigungsbegriff.
Es bleibt unausgesprochen, ob eine einvernehmliche Karenzverlängerung bis zum Ende der Teilversicherung ausreichen würde, um weiterhin eine Zuständigkeit Österreichs zu begründen. Es spricht mE nach viel dafür, das Prüfungsschema in diese Richtung zu verstehen. Nach solchen Verlängerungen lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf; Teilversicherung ist in den oben dargestellten Grenzen gegeben, wenn die Karenzverlängerung explizit aufgrund der Elternschaft erfolgt, wird sich auch ein einheitliches Tatbestandselement begründen lassen. Dies muss umso mehr gelten, als dass die Ruhendmeldung des Gewerbes nicht einmal der Zustimmung eines anderen bedarf. Natürlich entfaltet eine einvernehmliche Anschlusskarenzvereinbarung keine gesetzesgleiche Wirkung eines KollV. Einer engen Auslegung sei aber entgegnet, dass österreichische Gerichte im Interesse der europarechtskonformen Koordination eben gerade nicht § 24 Abs 2 KBGG als einzige einschlägige Vorschrift betrachten konnten, sondern die Gesamtsituation mittels einheitlicher Tatbestandselemente bewerteten.129
Art 1 lit a der VO wird in der österreichischen Praxis als Verweis auf die entsprechenden Materiengesetze verstanden. Dadurch ist die Gefahr gegeben, dass zahlreiche Regelungen an europarechtliche Grenzen stoßen und Beschäftigungsbegriffe deutlich auseinanderfallen können.
Der Wechsel vom AN-Begriff auf die Beschäftigung war eine bewusste E des Verordnungsgebers. Es ist möglich, dass uns weitere Beschäftigungsbegriffe, wie jener des § 24 Abs 2 KBGG, unterkommen werden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass andere vorübergehende Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses vorkommen, bei denen sich die Frage stellt, ob sie nicht vielleicht einheitliche Sachverhaltselemente mit ihren sozialrechtlichen Gegenstücken verbinden. Materiengesetzliche Regelungen genügen vielleicht schon jetzt nicht dem Kernbereich der VO (vgl Krankenstand ohne Entgeltfortzahlung – OGH 24.3.2015, 10 ObS 117/14z). Denkt man weiter an Pflege- oder Bildungskarenzen, die zumindest zum Teil mit dem Hintergrund der Kindesbetreuung in Anspruch genommen werden – wer ein Kind mit besonderen Bedürfnissen hat, für den ist das Zusammenspiel von Eltern- und Pflegekarenz möglicherweise relevant und die prinzipielle Zuständigkeit Österreichs ein Thema –, können sich abermals Detailfragen ergeben.
Das in dieser E entwickelte Prüfungsschema hat das Potential, in all diesen Bereichen Relevanz zu entfalten. Dabei ist seine potentielle Flexibilität eine Stärke. Allerdings sollten die Erfahrungen mit § 24 Abs 2 KBGG im Interesse der Rechtspraxis und der Rechtsunterworfenen auch zu einer generellen Überlegung führen, wie der Beschäftigungsbegriff für die Koordinierung möglichst einheitlich, übersichtlich und materienübergreifend entwickelt werden kann.