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Unfallversicherungsschutz von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr

THOMASMATHY (LINZ)
  • Der erweiterte Unfallversicherungsschutz gem § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG erstreckt sich auf alle Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der einschlägigen Organisationen. In diesem Sinn sollen die Mitglieder dieser Organisationen etwa auch in Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten) usw festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen („Umgebungstätigkeiten“), Versicherungsschutz genießen. Geschützt sind aber nur Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des gemeinnützigen Tätigwerdens stehen.

  • Erfolgte die Reparatur der Satellitenanlage lediglich zum Zweck des gemeinsamen Fernsehens der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls und nicht aus Gründen, die sich unmittelbar aus den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr ergeben, stellt dies keine vom Versicherungsschutz umfasste „Umgebungstätigkeit“ dar.

Der Kl ist aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr M*. Am 13.6.2016 stürzte er nach dem Austausch der LNB-Empfangseinheit der Satellitenantenne vom Dach des Feuerwehrhauses und wurde dabei schwer verletzt.

Mit Bescheid vom 24.8.2016 erkannte die Bekl diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall an und lehnte einen Anspruch auf Leistungen aus der UV ab. [...] Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf im Wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Als der Kl, ein gelernter Elektrotechniker, mit anderen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr im Schulungsraum des Feuerwehrhauses fernsah, stellte er fest, dass das TV-Gerät flimmerte. Nachdem er die Leitungen überprüft hatte, kam er zu dem Schluss, dass die LNB-Einheit der auf dem Dach des Feuerwehrhauses befindlichen Satellitenantenne [...] defekt sein könnte. Der Feuerwehrkommandant beauftragte ihn daraufhin, eine neue LNB-Einheit zu besorgen und den Austausch vorzunehmen. [...] Die Satellitenanlage wird zum Anschauen von Schulungsprogrammen nicht benötigt und auch nicht verwendet. Fallweise verfolgen die Mitglieder der Feuerwehr gemeinsam am TV-Gerät über die Satellitenanlage [...] Sportereignisse, wodurch das Gemeinschaftsgefühl und die Kameradschaft unter ihnen gefördert wird. Die Satellitenanlage wird weiters dazu verwendet, dass Kinder der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr zu Unterhaltungszwecken Kindersendungen ansehen. [...]

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, der Unfall habe sich nicht in unmittelbarer Ausübung der dem Kl im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten ereignet (§ 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG). In Frage komme jedoch ein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG. [...] Da eine Satellitenanlage für die Einsatzbereitschaft und die Schlagkraft der Feuerwehr nicht erforderlich sei, stehe der vom Kl bei der Instandsetzung der Satellitenanlage erlittene Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen UV. [...]

Das Berufungsgericht hob infolge Berufung des Kl das Urteil des Erstgerichts auf und ließ den Rekurs an den OGH zu. [...] Auch wenn es einer Hilfsorganisation versagt sein müsse, den Versicherungsschutz ihrer Mitglieder nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG durch entsprechende Aufträge an ihre Mitglieder über ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus willkürlich auszudehnen, müsse doch in einer notwendigerweise streng hierarchisch gegliederten (Hilfs-)Organisation eine vom Vorgesetzten angeordnete Tätigkeit auch dann dem Versicherungsschutz unterliegen, wenn sie allenfalls den für die Organisation unbedingt nötigen Rahmen überschreiten sollte, aber noch in dessen unmittelbaren Nahebereich liege. Wenn der Kl daher als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr einer Anordnung seines Kommandanten Folge geleistet habe, die [...] nicht jedenfalls erkennbar außerhalb des Aufgabenbereichs der Freiwilligen Feuerwehr gelegen sei, unterliege die auf dieser Grundlage ausgeübte Tätigkeit dem Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG. [...]

Der Rekurs an den OGH sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rsp zur Frage der Übertragbarkeit der im Zusammenhang mit der Bestimmung des Zusammenhangs mit der Tätigkeit nach § 175 ASVG entwickelten Kriterien auf die Abgrenzung des vom Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG erfassten Bereichs fehle. [...]

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurswerberin macht zusammengefasst geltend, der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nur bestimmte Tätigkeiten, nämlich jene erfassen wollen, die nicht den Kernaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr entsprechen, aber dennoch zu deren Aufrechterhaltung dienen solle. Die Heranziehung der vom Berufungsgericht angesprochenen Judikatur erweitere diesen Unfallversicherungsschutz in unzulässiger Weise, indem jede (auch unzulässige) Weisung eines Kommandanten Unfallversicherungsschutz begründen könnte. Zudem sei die persönliche Abhängigkeit im Berufsleben mit jener in einer freiwilligen Hilfsorganisation nicht vergleichbar.

Dazu ist auszuführen:

1.1 Nach der Generalklausel des § 175 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung (als DN, freier DN oder selbständig Erwerbstätiger) ereignen.

1.2 Durch § 176 ASVG werden iSd sozialen Grundgedankens der gesetzlichen SV bei bestimmten – besonders schützenswerten – Tätigkeiten eintretende Unfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt.53

1.3 § 176 Abs 1 Z 7 ASVG betrifft Tätigkeiten in Zivilschutzorganisationen und stellt den Arbeitsunfällen Unfälle gleich, die sich a) in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren ... im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegenden Pflichten ... ereignen, sowie b) bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit a genannten Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs ausüben, wenn sie für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der UV einbezogen sind und einen Antrag gem § 22a Abs 4 erster Satz stellen.

1.4 Der Zweck der mit der 53. Novelle (BGBl I 1998/138) erweiterten Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG liegt darin, weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, die zuvor nicht geschützt gewesen waren, weil sie nicht unter „Ausbildung“, „Übung“ oder „Einsatz“ subsumierbar sind, sondern im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe diesen Verrichtungen vorangehen oder nachfolgen. Nach den Gesetzesmaterialien zur 55. ASVG-Novelle (ErläutRV 1234 BlgNR 20. GP 30; RIS-Justiz RS0109066) soll sich zukünftig der erweiterte Unfallversicherungsschutz auf alle Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der einschlägigen Organisationen erstrecken. In diesem Sinn sollen die Mitglieder dieser Organisationen etwa auch in Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten) usw festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen („Umgebungstätigkeiten“), Versicherungsschutz genießen. Geschützt sind somit nur Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des (auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens stehen. Es sind dies jedenfalls die Öffentlichkeitsarbeit, aber auch Hilfstätigkeiten, wenn sie der Lukrierung von Spenden zur Finanzierung der betreffenden Organisation dienen, wie zB die Beteiligung an ortsüblichen Festtagsmärkten, die Veranstaltung eines Feuerwehrfests oder eines Feuer wehrheurigen. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen ehrenamtlicher Mitglieder solcher Organisationen sind hingegen generell nicht versichert, weil eben nur bestimmte Tätigkeiten genannt sind (Müller in SV-Komm [162. Lfg] § 176 Rz 125).

2.1 Bereits aus der unter Bezugnahme auf § 176 Abs 1 Z 7 ASVG idF der 9. Novelle zum ASVG BGBl 1962/13 ergangenen E 10 ObS 312/97y ergibt sich, dass die Anordnung einer bestimmten Tätigkeit durch den Feuerwehrkommandanten für sich allein nicht ausreicht, um Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 (aF) ASVG zu begründen. Der E lag zugrunde, dass der Kl als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr vom Feuerwehrkommandanten den Auftrag erhielt, „im Rahmen einer Übung“ Äste eines auf einem Privatgrundstück befindlichen Baums, die weder auf die Straße noch auf öffentliche Grundstücke ragten, zurückzuschneiden, wobei er einen Unfall erlitt. Der Umstand, dass der Kl bei sonstiger Disziplinarfolge verpflichtet war, dem Befehl des Kommandanten nachzukommen, begründe allein noch keinen Versicherungsschutz, wenn die Voraussetzungen einer Übung iSd § 176 Abs 1 Z 7 (aF) ASVG fehlen. Dienstrechtliche Verpflichtungen führten nur dann zum Unfallversicherungsschutz, wenn sie den Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 7 (aF) ASVG entsprechen.

2.2 Auch in der E 10 ObS 70/12k, SSV-NF 26/41, wurde daran festgehalten, dass es einer Hilfsorganisation nicht möglich ist, den Versicherungsschutz ihrer Mitglieder nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG durch entsprechende Aufträge an ihre Mitglieder über ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus auszudehnen. Selbst wenn dem Kl vom Ortsstellenleiter des Roten Kreuzes der Auftrag erteilt worden war, bei einem Schiausflug einer Jugendgruppe des Roten Kreuzes als Begleit- bzw Aufsichtsperson zu fungieren, bestehe kein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG, wenn dieser Schiausflug nur der Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls und des sozialen Gefüges der Gruppe, nicht aber der Öffentlichkeitsarbeit, der Beschaffung von Geldmitteln für die Tätigkeit der Hilfsorganisation oder der Gewinnung von Mitgliedern gedient habe.

3.1 Die vom Berufungsgericht herangezogene E 10 ObS 98/05t (SSV-NF 19/66 = DRdA 2007/1, 26 [R. Müller]; RIS-Justiz RS0084668 [T2]; RS0120308) erging zu § 175 Abs 1 und Abs 2 Z 3 ASVG. Nach § 175 Abs 2 Z 3 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei häuslichen und anderen Tätigkeiten ereignen, zu denen der Versicherte durch den DG oder dessen Beauftragten herangezogen wird. Der Schutzbereich dieser Bestimmung ist auf DN zugeschnitten und berücksichtigt, dass diese aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit in der Regel nicht in der Lage sind, sich vertragswidrigen Anordnungen des DG zu widersetzen. Der DN wird als Opfer einer missbräuchlichen Ausübung des Weisungsrechts des DG für private Zwecke über die äußersten Grenzen des Dienstvertrags hinaus geschützt.

3.2 Die Anwendung der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn ein Unfallversicherungstatbestand auf die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten beschränkt ist (Müller in SV-Komm [161. Lfg] § 175 ASVG Rz 237). Dies ist beim Tatbestand des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG der Fall, weil dort nur bestimmte Tätigkeiten (nämlich solche, die zwar nicht unter „Ausbildung“, „Einsatz“ oder „Übung“ subsumierbar sind, aber im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe diesen Verrichtungen vorangehen oder nachfolgen) unter Unfallversicherungsschutz stehen sollen. Außerdem fehlt es am Vorliegen eines Dienstvertrags, an den § 175 Abs 2 Z 3 ASVG anknüpft. Wie die Rekurswerberin aufzeigt, hat ein DN bei Zuwiderhandeln den Verlust seines Arbeitsplatzes und damit seiner Existenzgrundlage zu befürchten, während die persönliche Abhängigkeit des Mitglieds einer Freiwilligen Feuerwehr allenfalls zu einem Ausschluss aus der freiwilligen Organisation führen kann, ohne dass es zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz kommt. Die zu § 175 Abs 2 Z 3 ASVG ergangene Rsp ist auf Fälle des § 176 Abs 2 Z 7 ASVG [richtig: § 176 Abs 1 Z 754ASVG] demnach nicht übertragbar. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass es einer Hilfsorganisation nicht möglich ist, den nach § 176 Abs 2 Z 7 ASVG [richtig: § 176 Abs 1 Z 7 ASVG] gegebenen Versicherungsschutz ihrer Mitglieder durch Erteilung entsprechender Aufträge an ihre Mitglieder über den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus auszudehnen.

4. Im Rekursverfahren wird nicht mehr in Frage gestellt, dass die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG nicht vorliegen. [...]

Erfolgte die Reparatur der Satellitenanlage lediglich zum Zweck des gemeinsamen Fernsehens der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls und nicht aus Gründen, die sich unmittelbar aus den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr M* ergab, stellt sie keine vom Versicherungsschutz umfasste „Umgebungstätigkeit“ dar, wie sie etwa die Aufbringung von Mitteln für die Feuerwehrtätigkeit oder die Öffentlichkeitsarbeit charakteristisch ist [sic!]. Die Ansicht eines Funktionärs des Landesfeuerwehrkommandos, die Reparatur der Satellitenanlage sei dennoch nötig bzw sinnvoll gewesen, ändert nichts daran, dass der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr M* nicht besteht.

5. Es war daher [...] das abweisende Ersturteil wiederherzustellen. [...]

ANMERKUNG
1.
Einleitung

Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ist bei Reparaturarbeiten an der Satellitenantenne des Zeughauses verletzt worden und begehrte die Feststellung, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelt. Der OGH hat diese Tätigkeit jedoch als nicht vom Schutzbereich der UV umfasst angesehen. Während eine Subsumtion unter den Tatbestand des § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG evidentermaßen daran scheiterte, dass die Arbeiten an der Satellitenantenne nicht als „Ausbildung“, „Übung“ oder „Einsatzfall“ verstanden werden können, war die Möglichkeit der Subsumtion unter § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG im Verfahren umstritten: Der OGH hat die von der zweiten Instanz vertretene Heranziehung des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG zur Bestimmung des Umfangs des Schutzbereiches des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG ebenso abgelehnt wie eine unmittelbare Subsumtion unter den Tatbestand des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG. Obwohl beide Ansichten zur Auslegung des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG durch vorangegangene Urteile sowie Äußerungen im Schrifttum belegt zu sein scheinen, vermag die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts im Ergebnis nicht zu überzeugen.

2.
Delegation des Gesetzgebungsrechtes?

Bevor auf den konkreten Fall eingegangen werden kann, muss einer in § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG angelegten verfassungsrechtlichen Problematik nachgegangen werden. Der Schutzbereich dieser Norm wird vom Bundesgesetzgeber (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) derart festgelegt, dass auf den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich der in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG aufgezählten Organisationen verwiesen wird. Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass der Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr durch das OÖ Feuerwehrgesetz 2015, mithin ein Landesgesetz, bestimmt wird. Eine derartige Verweisung auf den jeweiligen Stand landesgesetzlicher Vorschriften ist aus kompetenzrechtlicher Sicht jedenfalls erörterungsbedürftig, kann eine solche dynamische Verweisung doch uU die Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesbestimmung nach sich ziehen. Im Ergebnis ist es jedoch nicht geboten, die in § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG enthaltene Wendung hinsichtlich des Wirkungsbereiches als statische Verweisung zu deuten (so jedoch Müller, Anm zu OGH10 ObS 153/07hDRdA 2009, 400, was für den vorliegenden Fall zur Folge hätte, dass das zum Zeitpunkt der letzten Novellierung des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG [BGBl I 1998/138] in Kraft stehende OÖ Feuerwehrgesetz 1996 [LGBl 1996/111] angewendet werden müsste). Sowohl VfGH (vgl bspw B 1225-1228/89 VfSlg 12.384) als auch OGH (hinsichtlich der Auslegung von Kollektivvertragsbestimmungen: 9 ObA 108/01zDRdA 2002, 63; 8 ObA 76/03iDRdA 2005, 150 [Runggaldier]) bekennen sich zur Rechtstechnik der „Anknüpfung“ an die Normen einer anderen Rechtsetzungsautorität. Diese Rsp betrachtet es als zulässig, wenn ein „Gesetzgeber“ die von einer anderen Rechtsetzungsautorität geschaffene Rechtslage als Faktum akzeptiert und der eigenen Norm als Tatbestand zugrunde legt (vgl Attlmayr, Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des „Bezugnehmens“ auf Normen anderer Rechtsetzungsautoritäten, ÖJZ 2000, 100). Für eine solche Deutung des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG spricht insb, dass neben dem Wirkungsbereich der Organisation der Bundesgesetzgeber mit der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, der Einbeziehung in die Zusatzversicherung gem § 22a ASVG sowie dem Antrag auf Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz gem § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG (§ 22 Abs 4 erster Satz ASVG) auch „eigene“ Tatbestandselemente normiert hat (darauf scheint VfGH B 1225-1228/89 VfSlg 12.384 abzustellen). Überdies wird der Schutzbereich des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG in weit geringerem Umfang durch den gesetzlichen bzw satzungsmäßigen Wirkungsbereich determiniert, als dies die schlichte Lektüre des Gesetzestextes zunächst nahelegen würde. Die historisch-teleologische Auslegung ergibt nämlich, dass § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG den auf „Ausbildung“, „Übung“ oder „Einsatz“ beschränkten Schutzbereich des § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG um jene Verrichtungen im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe erweitern soll, die den eigentlichen Kernaufgaben (mithin „Ausbildung“, „Übung“ oder „Einsatz“) vorangehen bzw nachfolgen (vgl RV 214 BlgNR 20. GP 37 f; RIS-Jusitz RS0109066). Entscheidend für die Reichweite des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG ist daher die durch55Gesetz oder Satzung festgelegte altruistische Tätigkeit der Organisation, deren vorangehenden und nachfolgenden Verrichtungen (bspw die Fahrt mit dem Feuerwehrauto zur Kfz-Überprüfung, Sekretariatsarbeiten usw) ebenfalls geschützt werden. Deswegen handelt es sich bei der Wendung hinsichtlich des Wirkungsbereichs in § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nicht um einen pauschalen Verweis auf andere Rechtsquellen, sondern es wird damit auch auf eine bestimmte inhaltliche Ausrichtung der durch Gesetz oder Satzung festgelegten Tätigkeiten abgestellt.

3.
Heranziehung des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG

Der OGH ist einer Anwendung des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG unter Anschluss an das Schrifttum (vgl Müller in SV-Komm § 175 ASVG Rz 237 [161. ErgLfg]; ders, Anm zu OGH2 Ob 218/06gDRdA 2008, 320) mit dem Argument entgegengetreten, dass der Schutzbereich des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist. Tatsächlich legt die explizite Einbeziehung lediglich der „Wegunfälle“ in den Schutzbereich der durch § 176 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfälle (§ 176 Abs 5 ASVG) den Schluss e contrario nahe, was gegen die Heranziehung des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG spricht. Dagegen könnte freilich eingewendet werden, dass § 175 Abs 2 Z 3 ASVG dem Schutz vor einer missbräuchlichen Ausübung des Weisungsrechtes durch den DG dient (vgl bspw Müller in SV-Komm § 175 ASVG Rz 240 [161. ErgLfg]) und dass auch das Feuerwehrmitglied gem § 20 Abs 1 OÖ FWG [Feuerwehrgesetz] 2015 den Befehlen, dh öffentlich-rechtlichen Weisungen (vgl zum militärischen Befehl bspw Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht11 [2016] Rz 528) des Feuerwehrkommandanten bzw der sonstigen Vorgesetzten zu folgen hat, solange diese nicht gegen ein strafrechtliches Verbot verstoßen oder sich auf das Abstimmungsverhalten im Rahmen von Kommandositzungen bzw Vollversammlungen beziehen. Die Argumentation des Berufungsgerichts, welches den Unfallversicherungsschutz im vorliegenden Fall als gegeben angesehen hatte, baute, wie dessen Hinweis auf das Wesen der Feuerwehr als streng hierarchisch gegliederte Hilfsorganisation belegt, offenbar auch auf dieser Erwägung auf. Es gilt daher zunächst die Reichweite des Weisungsrechtes, dem das Feuerwehrmitglied unterliegt, zu klären, bevor daraus Schlüsse für den Unfallversicherungsschutz gezogen werden können: Da sich der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 20 Abs 1 OÖ FWG 2015 offenbar an der Weisungsbindung im Rahmen der Verwaltung orientiert hat (Art 20 Abs 1 B-VG) sind („schlicht“) rechtswidrige Weisungen wohl grundsätzlich zu befolgen. Freilich legt diese Orientierung an der Weisungsbindung im Rahmen der Verwaltung gleichfalls nahe, dass das einfachgesetzliche Remonstrationsrecht (vgl bspw § 44 Abs 3 BDG, § 47 Abs 3 OÖ Landesbeamtengesetz 1993) im Wege der Analogie anzuwenden ist: Bei Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Weisung kann das Feuerwehrmitglied demzufolge seine Zweifel dem Vorgesetzten mitteilen, was zur Folge hat, dass die Weisung nur dann aufrecht bleibt, wenn sie schriftlich wiederholt wird oder es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme wegen Gefahr im Verzug handelt. Damit wäre die Weisungsbindung nach § 20 Abs 1 OÖ FWG 2015 zwar eingeschränkt, gerade weil mit § 90 Abs 2 Z 4 B-KUVG eine dem § 175 Abs 2 Z 3 ASVG entsprechende Bestimmung insb auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse besteht, für die ein solches Remonstrationsrecht vorgesehen ist, kann dies nicht gegen die Heranziehung des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG angeführt werden. Die entscheidende Erwägung, die gegen eine solche Heranziehung spricht, ist, dass diese Norm den Schutz des persönlich und wirtschaftlich Abhängigen bezweckt, der sich aufgrund der typischerweise gegebenen ökonomischen Zwänge missbräuchlichen Weisungen nicht widersetzen kann (vgl Müller in SV-Komm § 175 ASVG Rz 235 [161. ErgLfg]). Der Sanktionskatalog des § 22 Abs 2 Z 4 OÖ FWG 2015 kennt jedoch keine gegen die wirtschaftliche Existenz gerichteten oder diese unmittelbar treffenden Strafen. Dem OGH ist daher darin zu folgen, dass die hinter § 175 Abs 2 Z 3 ASVG stehenden Wertungsgesichtspunkte – zumindest im Hinblick auf das OÖ FWG 2015 – nicht auf § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG übertragen werden können.

4.
Reichweite der „Umgebungstätigkeit“

Zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Reichweite des mit dem Begriff „Umgebungstätigkeit“ umschriebenen Schutzbereichs des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG zu ermessen. Müller (in SV-Komm § 176 ASVG Rz 124 [162. ErgLfg]; so bereits ders, DRdA 2009, 399 f) unterscheidet dabei zwischen Hilfstätigkeiten, wie sie in jeder Organisation erforderlich sind, und solchen, die „bloß“ nützlich oder zweckmäßig sind. Während er erstere (zB Buchhaltung) jedenfalls als vom Schutzbereich des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG umfasst ansieht, stellt er hinsichtlich letzterer darauf ab, ob sie der geschützten Tätigkeit objektiv dienlich und auch in dieser Intention entfaltet worden sind. Öffentlichkeitsarbeit, die darauf gerichtet ist, Geldmittel für die altruistische Tätigkeit zu lukrieren oder Mitglieder für die Tätigkeit zu werben, ist daher – jedenfalls, wenn dies in den Statuten bzw der Satzung vorgesehen ist – als nützliche Hilfstätigkeit vom Schutzbereich umfasst (vgl dazu RV 1234 BlgNR 20. GP 30; Müller in SV-Komm § 176 ASVG Rz 125 [162. ErgLfg]; Naderhirn, UV-Schutz von Rot-Kreuz-Mitgliedern bei Organisation eines Grillfests, ZAS 2009, 82; OLG Graz 7 Rs 209/98 SVSlg 45.530). Das Bestehen einer derartigen Aufgabe ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben: § 2 Abs 2 OÖ FWG 2015 verpflichtet die Freiwillige Feuerwehr nämlich dazu, an der „Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft mitzuwirken“, wobei vom Begriff der Schlagkraft insb auch die Mannschaftsstärke umfasst ist (vgl § 1 Abs 3 Z 4 OÖ FWG 2015), und gem § 5 Abs 2 letzter Satz OÖ FWG 2015 ist diese auch dazu verpflichtet, zur Aufbringung der Kosten der Feuerwehrtätigkeit beizutragen. Fraglich ist nun, was daraus für den56vorliegenden Fall abzuleiten ist. Denn im Gegensatz zu dem der E OGH10 ObS 153/07h (DRdA 2009, 396 [Müller], ZAS 2009, 79 [Naderhirn]) zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem ein Unfall eines Rotkreuzmitarbeiters bei der Heimfahrt von einem Treffen zur Organisation eines Grillfestes zu beurteilen war, an dem zur Koordination der Tätigkeiten auch Mitglieder anderer Blaulichtorganisationen teilnehmen sollten, ist weder mit der Reparatur der Satellitenantenne noch mit der Nutzung der Satellitenantenne zum gemeinsamen Verfolgen von Sportveranstaltungen bzw zur Unterhaltung der Jugendgruppe eine Außendarstellung verbunden. Jedenfalls was die tatsächliche Nutzung der Satellitenantenne anbelangt, liegt eine lediglich die Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls bezweckende („betriebliche“) Gemeinschaftsveranstaltung vor, die im Rahmen des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nicht geschützt wird (vgl Müller in SV-Komm § 176 ASVG Rz 125 [162. ErgLfg]). Aus diesem Grund hat die Rsp bspw auch die Abhaltung einer Weinjause nach einem Feuerwehreinsatz (OGH10 ObS 63/07yDRdA 2007, 498) als nicht vom Schutzbereich der UV umfasst angesehen: Obwohl § 23 Abs 2 Z 3 Salzburger Feuerwehrgesetz 1989, ebenso wie dies sinngemäß auch § 20 Abs 3 Z 5 OÖ FWG 2015 anordnet, die Verpflichtung „gute Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr zu pflegen“ vorsieht, war der Zusammenhang mit den „Ausbildung“, „Übung“ und „Einsatz“ voran gehenden bzw nachfolgenden Tätigkeiten der institutionalisierten Gefahrenabwehr zu lose, um unter § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG subsumiert zu werden (vgl dazu insb Naderhirn, ZAS 2009, 82). An diesem Punkt der Argumentation ist aber entscheidend, dass innerhalb des durch § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG iVm dem OÖ FWG 2015 gezogenen Rahmens geschützter Tätigkeiten die schlichte Teilnahme an einer Gemeinschaftsveranstaltung und deren Organisation bzw Leitung nicht gleich behandelt werden können, ohne sich in einen Wertungswiderspruch zu verstricken: Versicherungsschutz besteht nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG insb dann, wenn die Tätigkeit der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung der altruistischen Aufgabe, insb der Gewinnung von Mitgliedern (vgl bloß OGH10 ObS 70/12kDRdA 2013, 65), dient. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Fallgruppe „Maßnahmen zur Gewinnung neuer Mitglieder“ eine andere rechtliche Beurteilung erfahren kann, als „Maßnahmen zur Sicherung des Bestands an Mitgliedern“. Denn, wie bereits erwähnt, verpflichtet § 2 Abs 2 OÖ FWG 2015 die Freiwillige Feuerwehr an der „Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft“ mitzuwirken, womit insb auch ihre Mannschaftsstärke angesprochen ist. Da sowohl der Beitritt zu als auch der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr auf dem freien Willensentschluss des Beitrittswilligen bzw Austrittswilligen beruhen (§ 23 Abs 2 und Abs 7 OÖ FWG 2015), liegen beiden Sachverhaltskonstellationen die gleichen rechtlich relevanten Merkmale zugrunde. Eine zwischen diesen beiden Fallgruppen differenzierende Auslegung kann folglich aus dem OÖ FWG 2015 nicht abgeleitet werden. Fraglich könnte allenfalls noch sein, ob § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG eine derartige Unterscheidung verlangt. Das ist jedoch nicht der Fall: Eine Einschränkung des Schutzbereiches des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG lediglich auf die Werbung neuer Mitglieder ist nicht nur dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, auch die Gesetzesmaterialien (RV 1234 BlgNR 20. GP 30), die insb den Versicherungsschutz der Mitglieder bei „der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben“ hervorstreichen, liefern dafür keinerlei Anhaltspunkt. Ganz im Gegenteil: Da die Aufgabenstellung der in § 176 Abs 1 Z 7 ASVG genannten Organisationen eine permanente ist, hat dies auch für die Aufbringung der Mittel, dh insb die Einflussnahme auf die Willenshaltung potentiell Beitretender (Nicht-Mitglieder) sowie potentiell Austretender (Mitglieder), zu gelten. Im Übrigen hieße es wohl auch dem Gesetz die Förderung einer kurzsichtigen und ineffizienten „Personalpolitik“ zu unterstellen, wollte man das Anwerben neuer Mitglieder dem Schutzbereich der UV unterstellen, das Binden vorhandener Mitglieder, zu deren Schulung und Training uU bereits beträchtliche Ressourcen eingesetzt worden sind, jedoch nicht.

Diese notwendige Unterscheidung zwischen der schlichten Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und deren Organisation bzw Leitung im Rahmen des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG wurde vom OGH nicht nur in der vorliegenden E, sondern auch bereits in 10 ObS 70/12k (DRdA 2013, 65) zu wenig berücksichtigt. Dort wurde die Tätigkeit einer Aufsichts- und Begleitperson bei einem Schiausflug der Jugendgruppe des Roten Kreuzes als nicht vom Schutzbereich der UV erfasst angesehen. Schon diese E beurteilte den Sachverhalt ausschließlich vom Blickwinkel der Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls und nicht auch von jenem der Erhaltung des Bestands an Mitgliedern, was die Einbeziehung der Tätigkeit der Aufsichts- und Begleitperson in den Schutzbereich der UV zur Folge gehabt hätte: Denn die jugendlichen Mitglieder sollen auf spielerische Weise die für die spätere Tätigkeit innerhalb der Organisation erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erlernen und an die Organisation gebunden werden (vgl bspw § 1 Abs 2, § 23 Abs 4 OÖ FWG 2015). MaW: Ein Mitglied der Jugendgruppe ist erst dann gänzlich (vgl zur Einschränkung der Pflichten von Mitgliedern der Jugendgruppe bspw § 20 Abs 5 OÖ FWG 2015) für die altruistische Tätigkeit der Organisation gewonnen, wenn es – insb nach Erreichen des dafür vorgesehenen Alters – in den aktiven Dienst übertritt. Damit zeigt sich sogar noch deutlicher als im vorliegenden Fall, dass dem Werben neuer Mitglieder und Maßnahmen zur Erhaltung des Bestands an Mitgliedern die gleichen Wertungen zugrunde liegen. Bei der Auslegung des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG an diese beiden Tätigkeiten unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen, entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage. Gerade für die Beurteilung von Tätigkeiten im Rahmen des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG, die bislang unter dem Oberbegriff Gemeinschaftsveranstaltungen zusammengefasst wurden, hat dies zur Konsequenz, dass ein57feinerer Prüfungsmaßstab anzulegen ist: Während die schlichte Teilnahme an solchen Veranstaltungen (bspw Öffnen einer Weinflasche im Rahmen einer Jause) nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst ist, wird man dies für deren Organisation und Leitung (bspw Aufsichts- und Begleitperson bei einem Ausflug der Jugendgruppe) anzunehmen haben.

Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt hat dies folgende Konsequenz: Während das gemeinsame Fernsehen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich der Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls dient und daher nicht vom Schutzbereich der UV umfasst ist, lässt sich die Schaffung der dafür erforderlichen Infrastruktur (Reparatur der Satellitenantenne) als Maßnahme zur Sicherung des Bestands an Mitgliedern verstehen, sodass nach der hier vertretenen Interpretation des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG iVm dem OÖ FWG 2015 eine geschützte „Umgebungstätigkeit“ vorliegt.