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Neues zur Ruhezeit – ist das Arbeitsruherecht in Österreich unionsrechtskonform?

MAXIMILIANBELL (SALZBURG)
Art 3 und 5 RL 2003/88/EG; Art 31 Abs 2 GRC
  1. Die in Art 3 RL 2003/88 vorgesehene tägliche Ruhezeit ist nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gem Art 5 RL 2003/88.

  2. Ein AN hat Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit gem Art 3 RL 2003/88, die auch einer wöchentlichen Ruhezeit gem Art 5 RL 2003/88 vorauszugehen hat.

[...]

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

[...]

15 IH ist bei MÁV-START als Lokführer beschäftigt.

[...]

16 IH unterliegt dem Tarifvertrag. Seine Beschäftigung erfolgt im Rahmen einer monatlichen Arbeitszeitplanung, die nicht mit wöchentlichen Ruhetagen, sondern mit einer wöchentlichen Ruhezeit verbunden ist, die die AG auf der Grundlage eines wöchentlichen Bezugszeitraums gewährt.

17 MÁV-START gewährte IH gemäß dem Tarifvertrag zwischen zwei Arbeitsperioden eine tägliche zwölfstündige Ruhezeit am Wohnsitz, zuzüglich einer Standardwegezeit von zweimal 30 Minuten.

18 Außerdem gewährte MÁV-START ihm einmal pro Woche eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 48 zusammenhängenden Stunden. War die Gewährung einer solchen Ruhezeit für eine bestimmte Woche nicht möglich, gewährte MÁV-STARTIH eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 42 Stunden, um ihm eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens 48 Stunden zu gewähren, wobei der Rahmen für die monatliche Arbeitszeitplanung zugrunde gelegt wurde.

19 Wurde IH diese wöchentliche Ruhezeit gewährt, wurde ihm allerdings, ebenso wie bei Inanspruchnahme eines Urlaubs, weder tägliche Ruhezeit noch Wegezeit gewährt.

20 IH erhob beim vorlegenden Gericht, dem Miskolci Törvényszék (Gerichtshof Miskolc, Ungarn), Klage auf Zahlung unbezahlten Entgelts und machte geltend, dass ihm unmittelbar vor oder nach seinen wöchentlichen Ruhezeiten oder nach seinen Urlaubszeiten eine tägliche Ruhezeit zustehe.

[...]

22 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass aufgrund von Ermächtigungen, die sich aus der RL 2003/88 und dem Arbeitsgesetzbuch ergäben, der Tarifvertrag in einer für die AN günstigen Weise von den Vorschriften über die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit abweiche.

[...]

24 Zur wöchentlichen Ruhezeit führt das vorlegende Gericht aus, dass sich die ungarische Fassung von Art 5 der RL 2003/88 leicht von der englischen, der deutschen und der französischen Fassung unterscheide, insb insofern, als die ungarische Fassung den Begriff „wöchentliche Ruhezeit“ iS von Art 5 dieser Richtlinie so definiere, dass jedem AN pro Siebentageszeitraum eine ununterbrochene Mindestruhezeit von 24 Stunden „und zusätzlich“ („továbbá“) die in Art 3 der Richtlinie vorgesehene tägliche Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren sei. Die englische, die deutsche und die französische Fassung verwendeten die Wörter „plus“, „zuzüglich“ und „s‘ajoutent“ statt „und zusätzlich“.

25 Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob der Begriff „wöchentliche Ruhezeit“ dahin auszulegen ist, dass nach der ununterbrochenen Mindestruhezeit von 24 Stunden noch die tägliche Ruhezeit von elf Stunden gewährt werden muss oder ob – wozu es tendiert – der Zeitraum von 24 Stunden und der von elf Stunden zu addieren sind, um zusammen die wöchentliche Mindestruhezeit zu bilden, so dass der AN insgesamt Anspruch auf eine wöchentliche Mindestruhezeit von 35 zusammenhängenden Stunden hat.

[...]

28 Unter diesen Umständen hat das Miskolci Törvényszék (Gerichtshof Miskolc) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Ist Art 5 der RL 2003/88 iVm Art 31 Abs 2 der Charta dahin auszulegen, dass die tägliche Ruhezeit iS von Art 3 dieser Richtlinie Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist?

  2. Ist Art 5 der RL 2003/88 iVm Art 31 Abs 2 der Charta dahin auszulegen, dass er – im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie – nur die wöchentliche Mindestruhezeit festlegt, dh, dass die wöchentliche Ruhezeit mindestens 35 zusammenhängende Stunden betragen muss, sofern keine objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Bedingungen vorliegen, die dies ausschließen?

  3. Ist Art 5 der RL 2003/88 iVm Art 31 Abs 2 der Charta dahin auszulegen, dass auch dann, wenn das Recht des Mitgliedstaats und der anwendbare Tarifvertrag die Gewährung einer 42-stündigen zusammenhängenden wöchentlichen Mindestruhezeit vorsehen, eine durch das betreffende mitgliedstaatliche Recht und durch den anwendbaren Tarifvertrag garantierte tägliche Ruhezeit von 12 Stunden nach der der wöchentlichen Ruhezeit vorangehenden Arbeitsleistung des Arbeitstags obligatorisch zu gewähren ist, sofern keine objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Bedingungen vorliegen, die dies ausschließen?

  4. Ist Art 3 der RL 2003/88 iVm Art 31 Abs 2 der Charta dahin auszulegen, dass ein AN auch dann das Recht auf eine innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden zu gewährende Mindest- 373 ruhezeit hat, wenn ihm während des folgenden 24-Stunden-Zeitraums – unabhängig von den Gründen – keine Arbeitsleistung zugewiesen wird?

  5. Falls die Frage 4 bejaht wird: Sind die Art 3 und 5 der RL 2003/88 iVm Art 31 Abs 2 der Charta dahin auszulegen, dass die tägliche Ruhezeit vor der wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden muss?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

29 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art 5 der RL 2003/88 im Licht von Art 31 Abs 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass die in Art 3 dieser Richtlinie vorgesehene tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit gem Art 5 ist oder ob Art 5 nur die Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit festlegt.

30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die RL 2003/88 dadurch, dass jedem AN das Recht auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten zuerkannt wird, das ausdrücklich in Art 31 Abs 2 der Charta verankerte Grundrecht konkretisiert und daher im Licht von Art 31 Abs 2 auszulegen ist. Daraus folgt insb, dass die Bestimmungen der RL 2003/88 nicht zu Ungunsten der Rechte, die sie dem AN gewährt, restriktiv ausgelegt werden dürfen (vgl in diesem Sinne Urteil vom 9.3.2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn 27 und die dort angeführte Rsp).

31 Unter diesen Umständen ist diese Richtlinie zur Beantwortung der vorgelegten Fragen unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts eines jeden AN auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten auszulegen (vgl in diesem Sinne Urteil vom 14.5.2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn 33). 32 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass durch die RL 2003/88 Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der AN durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern. Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, durch die Gewährung von – ua täglichen und wöchentlichen – Mindestruhezeiten einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der AN zu gewährleisten (vgl in diesem Sinne Urteil vom 4.6.2020, Fetico ua, C-588/18, EU:C:2020:420, Rn 26 und 27 und die dort angeführte Rsp).

33 Daher müssen die Mitgliedstaaten nach den Art 3 und 5 der RL 2003/88 die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jedem AN pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gem Art 3 gewährt wird (Urteil vom 14.5.2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn 38 und die dort angeführte Rsp).

34 Die Mitgliedstaaten müssen daher zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der RL 2003/88 die Beachtung dieser Mindestruhezeiten gewährleisten (Urteil vom 14.5.2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn 40).

35 Angesichts des mit der RL 2003/88 verfolgten wesentlichen Ziels, einen wirksamen Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen der AN sowie einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der AN zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem ihnen tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen. Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen der RL 2003/88 nicht zu einer Aushöhlung der in Art 31 Abs 2 der Charta und den Art 3 und 5 dieser Richtlinie verankerten Rechte führen dürfen (vgl in diesem Sinne Urteil vom 14.5.2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn 42 und 43).

36 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der AN als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der AG ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (Urteil vom 14.5.2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn 44 und die dort angeführte Rsp).

37 Im Licht dieser Erwägungen ist die Frage zu prüfen, ob die in Art 3 der RL 2003/88 vorgesehene tägliche Ruhezeit Teil der in Art 5 genannten wöchentlichen Ruhezeit ist.

38 Hierzu ist erstens festzustellen, dass diese Richtlinie das Recht auf tägliche Ruhezeit und das Recht auf wöchentliche Ruhezeit in zwei gesonderten Bestimmungen, nämlich in ihrem Art 3 und in ihrem Art 5, vorsieht. Dies weist darauf hin, dass es sich um zwei autonome Rechte handelt, mit denen, wie der Generalanwalt in den Nrn 49 bis 51 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, unterschiedliche Ziele verfolgt werden, wobei die tägliche Ruhezeit es dem AN ermöglichen soll, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückzuziehen, und die wöchentliche Ruhezeit es dem AN ermöglichen soll, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen.

39 Folglich ist den AN die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten.

40 Zweitens dürfen, wie aus der in Rn 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rsp des Gerichtshofs hervorgeht, die von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen der RL 2003/88 nicht zu einer Aushöhlung der in Art 31 Abs 2 der Charta und den Art 3 und 5 dieser Richtlinie verankerten Rechte führen. Eine Auslegung, nach der die tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit wäre, würde darauf hinauslaufen, dass der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit nach Art 3 dieser Richtlinie dadurch ausgehöhlt würde, dass dem AN die tatsächliche Inanspruchnahme der in dieser Bestimmung vorgesehenen täglichen Ruhezeit vorenthalten würde, wenn er sein Recht auf wöchentliche Ruhezeit in Anspruch nimmt. 374

41 Hierzu ist festzustellen, dass sich Art 5 Abs 1 der RL 2003/88 nicht darauf beschränkt, allgemein eine Mindestdauer für das Recht auf wöchentliche Ruhezeit festzulegen, sondern klarstellt, dass zu diesem Zeitraum der Zeitraum hinzukommt, der für das Recht auf tägliche Ruhezeit anzuerkennen ist, wodurch der autonome Charakter dieser beiden Rechte unterstrichen wird. Dies bestätigt, dass das Recht auf wöchentliche Ruhezeit nicht – gegebenenfalls – den Zeitraum umfassen soll, der dem Recht auf tägliche Ruhezeit entspricht, sondern zusätzlich zu diesem Recht anzuerkennen ist.

42 Darüber hinaus muss die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den AN durch die RL 2003/88 verliehen werden, in vollem Umfang gewährleistet werden, was für die Mitgliedstaaten zwangsläufig die Verpflichtung mit sich bringt, die Einhaltung jeder der darin aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten (Urteil vom 14.5.2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:318, Rn 33).

43 Daraus folgt, dass die in Art 3 der RL 2003/88 vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht zu den in Art 5 dieser Richtlinie genannten 24-Stunden-Ruhezeit hinzukommt, um eine wöchentliche Gesamtruhezeit von mindestens 35 Stunden zu bilden, sondern zu der in dieser Bestimmung vorgesehenen eigenständigen und gesonderten wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

44 Nach alledem ist Art 5 der RL 2003/88 im Licht von Art 31 Abs 2 der Charta dahin auszulegen, dass die in Art 3 dieser Richtlinie vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gem Art 5 ist, sondern zu dieser hinzukommt.

Zur dritten Frage

45 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art 3 und 5 der RL 2003/88 im Licht von Art 31 Abs 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass dann, wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht, dem AN zusätzlich zu dieser Zeit die durch Art 3 dieser Richtlinie gewährleistete tägliche Ruhezeit zu gewähren ist.

46 In der Vorlageentscheidung weist das Gericht zum einen darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den Begriff „wöchentliche Ruhezeit“, die sie grundsätzlich auf 48 Stunden festsetze und die nicht unter 42 Stunden liegen dürfe, verwende, und zum anderen darauf, dass diese Regelung weder auf die tägliche Ruhezeit noch auf deren Dauer Bezug nehme. Diese „wöchentliche Ruhezeit“ habe allerdings eine Dauer, die über die 35 Stunden hinausgehe, die sich aus der Addition der in Art 5 der RL 2003/88 vorgesehenen Mindestruhezeit von 24 Stunden und der in ihrem Art 3 vorgesehenen Mindestruhezeit von elf Stunden ergäben.

47 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Art 5 der RL 2003/88 keinerlei Verweisung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten enthält. Daher sind die darin verwendeten Begriffe als autonome Begriffe des Unionsrechts aufzufassen und unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten im Gebiet der Union einheitlich auszulegen (vgl in diesem Sinne Urteil vom 9.11.2017, Maio Marques da Rosa, , C-306/16, EU:C:2017:844, Rn 38 und die dort angeführte Rsp).

[...]

49 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche kontinuierliche Mindestruhezeit 24 Stunden beträgt. Art 15 dieser Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten jedoch, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der AN günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der AN günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten. So wurde dem betreffenden AN gemäß dem auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Tarifvertrag eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 42 Stunden gewährt. In solchen Fällen werden die auf diese Weise über das in Art 5 der RL 2003/88 geforderte Minimum hinaus gewährten Stunden wöchentlicher Ruhezeit nicht durch die Richtlinie geregelt, sondern durch das nationale Recht (vgl in diesem Sinne Urteil vom 19.11.2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, , EU:C:2019:981, Rn 34 und 35).

50 Dass im Zusammenhang mit der wöchentlichen Ruhezeit solche günstigeren Bestimmungen als die, die die RL 2003/88 als Mindestschwelle verlangt, vorgesehen werden, kann dem AN jedoch nicht andere Rechte nehmen, die ihm diese Richtlinie gewährt, insb nicht das Recht auf tägliche Ruhezeit.

51 Wie sich nämlich aus der Rsp des Gerichtshofs ergibt, darf die Ausübung solcher eigenen Befugnisse durch einen Mitgliedstaat nicht dazu führen, dass der den AN durch die Richtlinie gewährleistete Mindestschutz und insb die tatsächliche Inanspruchnahme der in Art 3 der Richtlinie vorgesehenen täglichen Mindestruhezeit beeinträchtigt werden (vgl entsprechend Urteil vom 4.6.2020, Fetico ua, C-588/18, EU:C:2020:420, Rn 32).

52 Um den AN die tatsächliche Inanspruchnahme des in Art 31 Abs 2 der Charta und in Art 3 der RL 2003/88 verankerten Rechts auf tägliche Ruhezeit zu gewährleisten, muss dieses Recht daher unabhängig von der Dauer der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden.

53 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Art 3 und 5 der RL 2003/88 im Licht von Art 31 Abs 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass dann, wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht, dem AN zusätzlich zu dieser Zeit die durch Art 3 dieser Richtlinie gewährleistete tägliche Ruhezeit zu gewähren ist.

Zur vierten und zur fünften Frage

54 Mit seiner vierten und seiner fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art 3 der RL 2003/88 im Licht von Art 31 Abs 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein AN, dem eine wöchentliche Ruhezeit gewährt wird, auch Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit hat, die dieser wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht. 375

55 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass im vorliegenden Fall MÁV-START eine tägliche Ruhezeit nur gewährt hat, wenn innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende einer bestimmten Arbeitsperiode eine neue Arbeitsperiode vorgesehen war. Wenn keine neue Arbeitsperiode vorgesehen war, zB wenn eine wöchentliche Ruhezeit oder ein Urlaub gewährt wurde, bestand nach Ansicht von MÁV-START keine Verpflichtung mehr, die tägliche Ruhezeit zu gewähren.

56 Hierzu geht aus der Rsp des Gerichtshofs hervor, dass ein AN, damit er sich tatsächlich ausruhen kann, sich für eine bestimmte Zahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen können muss, um sich zu entspannen und von der mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben verbundenen Ermüdung zu erholen (Urteil vom 14.10.2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn 51 und die dort angeführte Rsp).

57 Daraus folgt, dass jeder AN nach einer Arbeitsperiode sofort eine tägliche Ruhezeit erhalten muss, und zwar unabhängig davon, ob sich an diese Ruhezeit eine Arbeitsperiode anschließt oder nicht. Werden die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit zusammenhängend gewährt, darf die wöchentliche Ruhezeit darüber hinaus erst dann beginnen, wenn der AN die tägliche Ruhezeit in Anspruch genommen hat.

58 Unter diesen Umständen ist auf die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass Art 3 der RL 2003/88 im Licht von Art 31 Abs 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein AN, dem eine wöchentliche Ruhezeit gewährt wird, auch Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit hat, die dieser wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht.

[...].

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

  1. Art 5 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist im Licht von Art 31 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die in Art 3 dieser Richtlinie vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gem Art 5 ist, sondern zu dieser hinzukommt.

  2. Die Art 3 und 5 der RL 2003/88 sind im Licht von Art 31 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass dann, wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht, dem AN zusätzlich zu dieser Zeit die durch Art 3 dieser Richtlinie gewährleistete tägliche Ruhezeit zu gewähren ist.

  3. Art 3 der RL 2003/88 ist im Licht von Art 31 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein AN, dem eine wöchentliche Ruhezeit gewährt wird, auch Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit hat, die dieser wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht.

[...]

ANMERKUNG

Die vorliegende E setzte sich mit dem Verhältnis der täglichen Ruhezeit gem Art 3 RL 2003/88 zur wöchentlichen Ruhezeit gem Art 5 RL 2003/88 auseinander. Eine klare Aussage traf der EuGH dahingehend, dass diese beiden Formen der Ruhezeit unabhängig voneinander bestehen. Hierüber lässt der Richtlinientext auch keinen Zweifel. Art 3 RL 2003/88 lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.“

Art 5 RL 2003/88 lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.“

Bemerkenswert ist die Klarstellung des EuGH, wonach jeder/jede AN nach einer Arbeitsperiode sofort eine tägliche Ruhezeit erhalten muss, und zwar unabhängig davon, ob sich an diese Ruhezeit eine Arbeitsperiode anschließt oder nicht. Werden die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit zusammenhängend gewährt, darf die wöchentliche Ruhezeit darüber hinaus erst dann beginnen, wenn AN die tägliche Ruhezeit in Anspruch genommen haben (vgl Rn 57).

Anknüpfend an diese Klarstellung untersucht dieser Beitrag mögliche Auswirkungen auf in Österreich bestehende Regelungen zur Arbeitsruhe bzw deren Konformität im Lichte der nun vorliegenden Rsp.

Die Regelungen zu Arbeitsruhezeiten sind in Österreich grundsätzlich im Arbeitszeitgesetz (AZG) sowie Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt (jene sondergesetzlichen Materien, die vom Anwendungsbereich der beiden genannten Gesetze ausgenommen sind und daher einem eigenem Regelungsregime unterliegen, bleiben hier ausgeklammert).

§ 12 Abs 1 AZG sieht eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden vor, die ununterbrochen zu gewähren sind. Die tägliche Ruhezeit hat an die Beendigung der Tagesarbeitszeit anzuschließen. Hierdurch wird der Vorgabe nach Art 3 RL 2003/88/EG entsprochen (vgl Pfeil in Neumayr/Reissner [Hrsg], Zell-Komm3 § 12 AZG Rz 14 [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit kann nach § 12 Abs 2 AZG durch KollV erfolgen, wobei diese Ausnahmeregelungen im vorliegenden Beitrag ausgeklammert werden (weiterführend Pfeil in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm3 § 12 AZG Rz 15 [Stand 1.1.2018, rdb.at]).

Weiters enthält § 12 Abs 3 AZG eine Regelung zur wöchentlichen Ruhezeit. Demnach muss die wöchentliche Ruhezeit grundsätzlich ununterbrochen 36 Stunden betragen; eine Lage der Ruhezeit ist jedoch nicht vorgegeben. Abweichungen davon sind bei Schichtarbeit bzw bei besonderer betrieblicher Notwendigkeit durch Verordnung oder Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat im Einzelfall möglich (weiterführend Pfeil in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm3 § 12 AZG Rz 18 [Stand 1.1.2018, 376 rdb.at]). Nach Pfeil ist die praktische Bedeutung dieser Bestimmungen äußerst gering, zumal sie lediglich für AN zur Anwendung gelangen könnte, die nicht dem ARG, wohl aber dem AZG unterliegen (vgl Pfeil in Neumayr/Reissner [Hrsg], Zell-Komm3 § 12 AZG Rz 18 [Stand 1.1.2018, rdb.at]).

Das ARG enthält – als Ergänzung ua zur täglichen Ruhezeit – die beiden nach Schrank wesentlichen arbeitszeitrechtlichen Ruhezeitaspekte, nämlich die wöchentlichen Ruhezeiten sowie die Feiertagsruhe (vgl Schrank in Schrank [Hrsg], Arbeitszeit – Kommentar6 [2021] § 1 Rz 1). Gem § 2 Abs 1 Z 3 ARG umfasst die wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe (hierzu ausführlich OGH 9.12.1998, 9 ObA 157/98y). Von besonderem Interesse für diesen Beitrag ist die Wochenendruhe.

§ 3 ARG regelt die Wochenendruhe. Hiernach haben AN in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat. Regelbeginn für die Wochenendruhe ist spätestens Samstag um 13:00 Uhr, wobei ein umfangreicher gesetzlicher Ausnahmekatalog zu beachten gilt, der hier nicht näher behandelt wird (weiterführend Schrank in Schrank [Hrsg], Arbeitszeit – Kommentar6 § 3 Rz 19 ff; Anm: Ausnahmen zur Einhaltung der Wochenendruhe insb bei erlaubter Wochenendarbeit werden in diesem Beitrag nicht beleuchtet). Bereits anhand dieser gesetzlichen Anordnung zeigt sich mE, dass der Gesetzgeber die zwingende Konsumation einer täglichen Ruhezeit vor Antritt der Wochenendruhe nicht vorgesehen hatte. Gemäß der nun vorliegenden Rsp des EuGH ist es aber unmissverständlich klar, dass auch vor Antritt der Wochenendruhe die tägliche Ruhezeit nach Arbeitsbeendigung verpflichtend eingehalten werden muss. Somit sind insb all jene Fälle, in denen der österreichische Gesetzgeber einen Beginnzeitpunkt für die Ruhezeit vorgibt, mE besonders von dieser E des EuGH betroffen. Im Falle der allgemeinen Wochenendruhe führt dies dazu, dass eine reguläre Arbeitsleistung an Samstagen derzeit nicht mehr möglich erscheint.

Soweit überblickbar, wurde die gegenständliche E des EuGH bislang kaum in der Literatur behandelt (Kary, Die Presse 2023/10/05; EuGH C-477/21 = Lindmayr, RdW 2023, 281; Schrank, RdW 2023, 233; Kurzböck, Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung KW 12/2023 [22.3.2023, LexisNexis Rechtsnews 33813 in lexis360.at]; Anm: diese Auflistung gilt für den Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrages). Schrank skizzierte in seinem Beitrag vier Szenarien für die österreichische Rechtsordnung als Konsequenz dieser E des EuGH: „1.) So tun, als könnte das Judikat das bisher unstrittige österreichische Gesamtsystem nicht verändern. 2.) Darauf hoffen, der EuGH werde zumindest die über das EU-Mindestausmaß hinausgehenden arbeitnehmergünstigeren ARG-Ruhezeiten als Erfüllung auch der vorausgehenden täglichen Ruhezeit akzeptieren. 3.) Gleichwertige legistische Klarstellungen in der EU-AZ-RL. 4.) Wort idente Angleichung des Ausmaßes der wöchentlichen ARG-Ruhezeiten an jenes der AZ-RL, damit es der vom EuGH verneinten Anrechenbarkeit des ARG-Anspruchsüberhanges nicht mehr bedarf und zusammen die 35 EU-Ruhezeitstunden genügen. Da 2.) bis 3.) real wohl ausscheiden, kann der bisher unbeanstandete Status quo des Anrechnungsergebnisses autonom wohl nur über 4.) erfolgen. Aufgrund der nur auf das bisherige österreichische Recht abstellenden Strafbestimmungen werden diese bei dessen Einhaltung nicht greifen können. Vorauseilende unternehmensseitige Änderungen der Zeitverteilung unseres Ruhezeitgesamtsystems scheinen auch daher nicht nötig. Trotzdem unangenehm.“ (Schrank, RdW 2023, 233).

Bereits die Rezeption Schranks unterstreicht die erhebliche Problematik dieser E für das österreichische Arbeitsruherecht. ME wurde jedoch ein wesentlicher – auch praktisch relevanter – Aspekt von Schrank ausgeklammert. AN können mE trotz der derzeit bestehenden nationalen Rechtslage von ihren AG die Einhaltung der täglichen Ruhezeit bspw vor Antritt der Wochenendruhe fordern bzw geltend machen. Ein Anspruch ergibt sich mE unmittelbar aus Art 31 Abs 2 GRC (vgl EuGH Rs C-569/2016 = Bell, DRdA 2019, 327; Kopetzki, ecolex 2019, 97). Dieses Grundrecht ist ausreichend klar bestimmt und bedarf keiner weiteren Konkretisierung durch das Unionsrecht oder das nationale Recht: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf [...] tägliche und wöchentliche Ruhezeiten [...]“ (vgl Rs Association de médiation sociale, Rn 45). Der Umstand, dass Art 31 Abs 2 GRC das konkrete Ausmaß der Ansprüche nicht umschreibt, schadet nach der mE zutreffenden Ansicht von Becker nicht, um eine subjektive Rechtsposition abzuleiten (vgl Becker in Brameshuber/Friedrich/Karl [Hrsg], Festschrift Franz Marhold [2020] 407). Weiters liegt im Bereich des österreichischen Arbeitsruherechtes mE die „Durchführung des Rechts der Union“ vor. Nach der bisherigen Rsp des EuGH wird das Vorliegen von „Durchführung des Rechts der Union“ weit ausgelegt (vgl Holoubek/Lechner/Oswald in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar, Art 51 GRC Rz 28 ff). Aus dieser Judikatur des EuGH lassen sich vornehmlich drei Anwendungsfälle ableiten. Zum einen stellt der EuGH auf die unionsrechtliche Determinierung der in Rede stehenden mitgliedstaatlichen Rechtsvorschrift ab, zum anderen darauf, ob diese Regelung einen von einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen verschiedenen Zweck verfolgt und letztlich, ob das Unionsrecht für den konkreten Sachverhalt eine hinreichende Regelungsdichte aufweist (Holoubek/Lechner/Oswald in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar, Art 51 GRC Rz 31). Da das Arbeitsruherecht durch die RL 2003/88 determiniert ist bzw hierdurch das Unionsrecht für den konkreten Sachverhalt eine hinreichende Regelungsdichte aufweist, liegt die Durchführung des Rechts der Union vor. Somit sind mE die Anwendungsvoraussetzungen von Art 31 Abs 2 GRC gegeben und kann dieses Recht auch gegenüber Privatpersonen durchgesetzt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber aufgrund dieser E des EuGH nun gefordert ist, eine Evaluierung der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruherechts samt Novellierung 377 vorzunehmen. Bis zu einer Änderung durch den Gesetzgeber können AN mE aufgrund von Art 31 Abs 2 GRC einen direkten Anspruch auf Einhaltung der täglichen Ruhezeit vor einer weiteren Ruhephase geltend machen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte hierüber entscheiden werden.