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Keine Entgeltfortzahlung für Arbeiter bei Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit

MANFREDTINHOF

Ein Arbeiter wurde während seines Krankenstandes von seiner AG wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit gem § 82 lit b GewO 1859 entlassen. Mit seiner Klage begehrte er die Fortzahlung seines Krankenentgelts auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der OGH wies die außerordentliche Revision des AN zurück und führte aus wie folgt:

Der vom AN angestrebten Auslegung des § 5 EFZG unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 9 Abs 3 AngG und § 1156 Satz 1 ABGB, nach denen der Entgeltfortzahlungsanspruch eines AN bei einer Entlassung wegen einer durch Krankheit verursachten Dienstverhinderung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus fortbesteht, steht der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 5 EFZG entgegen. Eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Gesetzesauslegung (Ausweitung der Beendigungsgründe) kann auch nicht mit allfälligen Überlegungen zur Verfassungskonformität gerechtfertigt werden.

Mit 1.7.2018 trat zwar eine gewisse Harmonisierung der Entgeltfortzahlung von Arbeitern und Angestellten in Kraft, eine völlige Angleichung hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgenommen. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei 150 wünschenswert, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke, gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu.

Im Übrigen ist es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes unbenommen, für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen Unterschiedliches zu regeln, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
Gem des für Arbeiter gültigen § 5 EFZG bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ua dann bestehen, wenn der AN im Krankenstand ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird. Dauernde Arbeitsunfähigkeit stellt aber nach § 82 lit b GewO 1859 einen wichtigen Grund zur Entlassung dar. Daran ist hier die weitergehende Entgeltfortzahlung gescheitert. Im Gegensatz zum EFZG sieht das AngG in seinem § 9 Abs 3 eine weitergehende Entgeltfortzahlung bei Entlassung aufgrund einer durch eine Erkrankung verursachten Dienstverhinderung vor. Eine solche Regelung fehlt im EFZG und wurde auch nicht im Zuge der ab 1.7.2018 wirksamen Vereinheitlichung der Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung implementiert.