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Durch Arbeitgeberin verursachter Irrtum steht Verfallseinrede der Arbeitgeberin entgegen

DORISLUTZ

Eine AN hatte wegen mehrfachen Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen (Stichwort: „Kettenarbeitsvertrag“) tatsächlich bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die AG wusste dies, veranlasste die AN aber trotzdem, einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, für den ungünstigere kollektivvertragliche Regelungen gelten sollten.

Die AN ließ sich nach Auslaufen der „befristeten“ Arbeitsverträge auch deshalb darauf ein, weil sie – auch durch Äußerungen der AG begründete – Angst hatte, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren werde. Als die AN später den Irrtum erkannte und Ansprüche geltend machte, wendete die AG Verfall ein.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt, und der OGH wies die Revision der AG mangels wesentlicher Rechtsfrage zurück: Es entspricht der ständigen Rsp, dass die Erhebung einer Verjährungs- oder Verfallseinrede gegen Treu und Glauben verstößt, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist.