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Einzelne Fehler keine beharrliche Pflichtverletzung, die Kündigung von Betriebsratsmitglied rechtfertigt

DORISLUTZ

Ein BR-Mitglied war als Personalreferentin für sämtliche Personalangelegenheiten von ca 290 Mitarbeitern zuständig. Dabei war sie regelmäßig auch mit den Anund Abmeldungen zur Sozialversicherung sowie mit Drittschuldneranfragen betraut. Dabei unterliefen ihr Fehler im Zusammenhang mit einzelnen An- und Abmeldungen, und sie wickelte eine sie selbst betreffende Drittschuldneranfrage nicht sofort ab, weil sie sich um eine außergerichtliche Einigung bemühte. Der AG klagte – ohne vorhergehende Ermahnung – auf Zustimmung zur Kündigung.

Die gem § 121 Z 3 ArbVG für die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung erforderliche beharrliche Pflichtverletzung liegt hier nicht vor. Unter „beharrlich“ ist nämlich die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste bzw der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Für das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung iSd § 121 Z 3 ArbVG ist grundsätzlich eine Abmahnung durch den AG erforderlich. Nur wenn die Weigerung von derart schwerwiegender Art ist, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann, ist eine solche Ermahnung nicht erforderlich, weil dann dem AN die Bedeutung oder das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens bekannt sein muss. Die gegenständlichen Vorwürfe lassen nicht darauf schließen, dass die AN grundsätzlich nicht gewillt ist, ihre Aufgabe als Personalreferentin ordnungsgemäß zu erfüllen.13