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Krankenhaus – kein Betriebsübergang

MANFREDTINHOF

Ein Arzt machte, nachdem das Krankenhaus, in dem er beschäftigt gewesen war, geschlossen wurde, den Übergang seines Arbeitsvertrages im Rahmen eines Betriebsübergangs auf ein in der Nähe befindliches Krankenhaus geltend. Die gegen die Klagsabweisung auch durch die zweite Instanz erhobene Revision weist der OGH zurück, weil das Vorliegen eines Betriebsübergangs immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen ist und die Berufungsentscheidung dazu jedenfalls vertretbar war:

Es ist bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einem Betriebsübergang iSd Betriebsübergangs-RL 2001/23/ EG auszugehen, wenn nur einige wenige Mitarbeiter vom geschlossenen Krankenhaus gewechselt sind, nur in geringfügigem Umfang Verbrauchsgüter des geschlossenen Krankenhauses gekauft worden sind, weder Anlagevermögen noch Betriebsliegenschaften übernommen worden sind, Patientenakten und -dateien nicht weitergegeben worden sind und nur die Hälfte der stationär betreuten und ein Drittel der ambulant betreuten Patienten gewechselt sind.