17Deckelung der Valorisierung der Pensionsbezüge – Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 18 Abs 1 Betriebspensionsgesetz (BPG)?
Deckelung der Valorisierung der Pensionsbezüge – Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 18 Abs 1 Betriebspensionsgesetz (BPG)?
Der Dienst- und Pensionsvertrag eines ehemaligen AN und nunmehrigen Pensionsbeziehers beinhaltet eine Wertsicherungsklausel, nach der die Betriebspension so valorisiert wird, wie dies der KollV, auf den der Vertrag verweist, für die höchsten Aktivgehälter vorsieht. Ab 2009 deckelte der KollV die Erhöhungen, was der AG dementsprechend auch für die Pensionserhöhung anwendete.
Der Deckelung sind der Pensionsbezieher sowie acht weitere Mitarbeiter der sogenannten „zweiten Führungsebene“ unterworfen. Zu dieser Führungsebene gehörten auch zwei Personalleiter, deren Pensionserhöhungen allerdings keiner Deckelung unterworfen sind.
Der Pensionsbezieher begehrt eine Erhöhung seiner Pension ohne Deckelung. Er beruft sich darauf, dass er so wie die Mehrheit der Mitarbeiter der zweiten Ebene behandelt wurde, während zwei Mitarbeiter der zweiten Ebene eine Begünstigung erfahren haben. Aus seiner Sicht liegt eine unsachliche Bevorzugung einer kleinen Minderheit vor, er stützt sein Begehren auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 18 BPG.
Dieses Begehren blieb erfolglos. Bei einer Direktzusage und der Frage der Gewährung von Valorisierungen kommt zufolge § 18 Abs 1 erster Fall BPG nur der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung. Nach ständiger Rsp liegt eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aber nur bei Benachteiligung einer Minderheit gegenüber einer Mehrheit von AN vor; eine Bevorzugung einer Minderheit von AN stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass es ja regelmäßig um ein Abweichen von einem generalisierenden Prinzip gehen muss, das nur aus der Behandlung der Mehrheit abgeleitet werden kann. Dafür spricht ferner, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz auch aus dem Fürsorgeprinzip und dem Verbot, die Persönlichkeitsrechte der AN zu verletzen, abgeleitet wird.