19Körperkontakt eines Personalvertreters keine Mandatsausübung
Körperkontakt eines Personalvertreters keine Mandatsausübung
Ein Personalvertreter hatte sich bei einem Betriebsbesuch einer DN von hinten genähert, sie an den Schultern gepackt und sich an sie gedrückt, was sie als unerwünscht und unangenehm empfand. Zur Klärung der (Vor-)Frage, ob der Personalvertreter dabei in Ausübung des Mandats gehandelt habe (dann wäre ein Disziplinarverfahren gegen den Personalvertreter nach § 70 Post-Betriebsverfassungsgesetz nämlich nicht zulässig), hat der DG auf Feststellung geklagt, dass ein solches Verhalten der Mandatsausübung nicht zugerechnet werden könne. (Ob das Verhalten wirklich gesetzt wurde, ist dabei nicht Verfahrensgegenstand.)
Die Revision gegen die vom Berufungsgericht iSd DG getroffene Feststellung wurde vom OGH zurückgewiesen: Dass der Personalvertreter zumindest der Meinung sein konnte, das Verhalten stelle im ländlichen Raum und angesichts der langen Bekanntschaft mit der DN eine herzliche Begrüßung und damit Kontaktaufnahme im Dienste der Mandatsausübung dar, übersieht, dass das Verhalten der Betroffenen unerwünscht und unangenehm war.
Damit ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine solche Handlung zum Zweck der Mandatsausübung weder notwendig noch tolerierbar sei, jedenfalls vertretbar.