2Keine Sittenwidrigkeit einer Entlassung
Keine Sittenwidrigkeit einer Entlassung
Der Kl wurde entlassen, da der Geschäftsführer der Ansicht war, dass der Kl gegen die Weisung, am Arbeitsplatz zu erscheinen, verstoßen habe, dass er den Dienst verweigert habe und dass sein Verhalten eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar gemacht habe. Dem ging eine Mitteilung des Kl an den Geschäftsführer voran, der Bekl nicht mehr proaktiv zur Verfügung zu stehen, wenn der Geschäftsführer nicht gewissen Forderungen des Kl nachkomme. Der Kl beruft sich in seiner außerordentlichen Revision auf die Nichtigkeit der Entlassung.
Der OGH führte zur Frage, ob eine Kündigung sittenwidrig sei, aus, dass sich dies nach ihrem Beweggrund richte. Ob der Beweggrund sittenwidrig sei, sei nach den zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen. Eine sittenwidrige Kündigung könne nur dann angenommen werden, wenn der AG von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insb aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des AN, Gebrauch gemacht hätte. Das habe auch für Entlassungen zu gelten. In der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall kein gänzlich unsachliches oder in ähnlicher Form zu missbilligendes Motiv für die Entlassung vorgelegen sei, liegt – unabhängig davon, ob diese gerechtfertigt ist – keine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung.