22Klage auf Erstattung der Kosten eines Arbeitsrechtsprozesses in gesondertem Folgeverfahren zulässig?
Klage auf Erstattung der Kosten eines Arbeitsrechtsprozesses in gesondertem Folgeverfahren zulässig?
Kurz nach dem Ende eines einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisses hatte die AN erfahren, dass sie schon vorher schwanger gewesen war. Sie hatte unverzüglich den AG unter Beilage einer ärztlichen Bestätigung verständigt, die dieser jedoch als unzureichend empfunden hatte. Die AN hatte in der Folge erfolgreich in einem Vorverfahren auf Fortbestand des aufrechten Arbeitsverhältnisses geklagt. (Nach der Rsp des OGH ist eine einvernehmliche Auflösung in Unkenntnis der bestehenden Schwangerschaft aufgrund einer Analogie zu den §§ 10 Abs 2 und 10a MSchG unwirksam [8 ObA 76/06v; 9 ObA 10/06w].)
Im gegenständlichen Verfahren klagte der AG die Kosten dieses Vorverfahrens als Schadenersatz bei der AN ein, weil diese sich rechtswidrig und schuldhaft geweigert habe, ihren Gynäkologen von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, damit der AG genauere Auskünfte über den Beginn der Schwangerschaft einholen hätte können. Im vorliegenden Beschluss hatte der OGH nur die prozessrechtliche Frage zu klären, ob die Kosten des Vorverfahrens ausschließlich in diesem geltend gemacht werden konnten, oder ob die Klage des AG in dem jetzigen neuen Verfahren grundsätzlich zulässig sei. Dabei ist § 45 ZPO entscheidend: Nach dieser Bestimmung muss auch ein obsiegender Kl die Prozesskosten tragen, wenn der Bekl die Klage nicht durch sein Verhalten veranlasst hat und außerdem den eingeklagten Anspruch sofort anerkannt hat. Die zweite Instanz befand, dass der AG durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, aufgrund von § 45 ZPO schon im Vorverfahren der klagenden AN die Prozesskosten auferlegen zu lassen, und dass daher ein gesondertes zweites Verfahren zur Geltendmachung dieser Kosten nicht mehr zulässig („präkludiert“) sei. Demgegenüber stellte der OGH fest, dass die AG im Vorverfahren den Anspruch der AN auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sehr wohl bestritten und damit die Klageführung veranlasst hat. Damit stand aber § 45 ZPO der AG im Vorprozess nicht zur Verfügung, was zur Folge hat, dass die rechtskräftige Kostenentscheidung des Vorprozesses den jetzt geltend gemachten Sachverhalt nicht um20fasst. Die Führung eines eigenständigen Schadenersatzprozesses ist also grundsätzlich zulässig, was freilich über die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzes wegen der von der AN abgelehnten Entbindung ihres Gynäkologen von dessen Schweigepflicht noch nichts besagt.