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Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers – Verfall mangels rechtzeitiger Konkretisierung

MANFREDTINHOF
Art 12 Z 2 KollV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe

Durch das Verhalten eines AN war die Auflösung des Vertrages mit einem ständigen Auftraggeber des AG am 15.3.2012 verursacht worden, wodurch dem AG ein Schaden entstand. Vorprozessual hat der AG dazu in einem Schreiben vom 14.5.2012 an die den AN vertretende Arbeiterkammer im Wesentlichen aber lediglich ausgeführt, dass wegen des Auftragsverlustes fünf Lkws „stehen“ würden und Schadenersatz verlangt werde, wobei die Höhe der Forderung noch nicht feststehe. Eine nähere Konkretisierung der Schadenshöhe ist erst im vorliegenden Verfahren – außerhalb der Verfallsfrist – erfolgt. Dass die hier in Rede stehende Forderung des AG von der Verfallsklausel des anzuwendenden KollV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe (Notwendigkeit der schriftlichen Geltendmachung innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens) umfasst ist, ist zwischen den Parteien nicht strittig.

Der OGH hielt in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht fest, dass der Anspruch des AG gegenüber dem AN innerhalb der Verfallsfrist im möglichen Ausmaß bereits soweit konkretisiert werden muss, dass der DN den Umfang des Schadens erkennen kann. Warum diese Konkretisierung nicht bereits innerhalb der Verfallsfrist erfolgen hätte können, wurde vom AG nicht dargelegt. Seine Schadenersatzforderung ist daher verfallen.