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Keine Sperre bei postalischer statt E-Mail-Bewerbung

JUTTAKEUL

Das AMS stellte die Leistung ab 27.1.2014 aufgrund einer dritten Sperre gem § 10 AlVG ein, da der Arbeitslose eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Die Stellenausschreibung hatte eine E-Mail-Bewerbung verlangt, der Arbeitslose bewarb sich fristgerecht per Briefpost und brachte vor, dass er aus finanziellen Gründen über keinen E-Mail-Zugang verfüge. Die Firma bestätigte, zeitlich nach Einbringung der Beschwerde, den Eingang der Bewerbung auch gegenüber dem AMS.

Die Beschwerdevorentscheidung wies die Beschwerde dennoch ab: Eine E-Mail-Bewerbung, wie von der Firma gefordert, sei nicht erfolgt. Das Vorhandensein der postalischen Bewerbung sei fraglich, es gebe keinen Nachweis über die Aufgabe des Schriftstücks, es könne sich seitens der Firma auch um eine Gefälligkeitsbestätigung handeln.

Das BVwG gab der Beschwerde statt. Der Arbeitslose hat sich zwar unstrittig nicht per E-Mail beworben, aber er bewarb sich innerhalb angemessener Zeit postalisch. Die Firma hat die Bewerbung bestätigt und es gibt keinen Grund an dieser Bestätigung zu zweifeln.22