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Erfolgloser Antrag auf Arbeitslosengeld kurz nach dem 25. Geburtstag – Amtshaftung

BIRGITSDOUTZ

Ein Arbeitslosengeldantrag einer Arbeitslosen wurde mangels erfüllter Anwartschaft abgelehnt. Die Arbeitslose hatte kurz vor der Antragstellung das 25. Lebensjahr vollendet und wies zum Zeitpunkt der Geltendmachung aufgrund der einzigen vorliegenden Beschäftigung lediglich 241 Anwartschaftstage auf. Die zur Erfüllung der Anwartschaft ab vollendetem 25. Lebensjahr erforderlichen 52 Wochen (364 Kalendertage) in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung lagen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr Ehemann kurz vor der Antragstellung – zu einem Zeitpunkt, zu dem sie bereits arbeitslos und noch 24 Jahre alt war und die für die Erfüllung der „Jugendanwartschaft“ erforderlichen 26 Wochen (182 Tage) in den letzten 12 Monaten aufwies – telefonisch beim AMS Erkundigungen bezüglich der Antragstellung eingeholt hatte. Er habe auch ihre SV-Nummer genannt, aus der ihr Alter ersichtlich ist. Ihm sei gesagt worden, dass es reiche, den Antrag nach Ende der Urlaubsersatzleistung – zu einem Zeitpunkt, zu dem sie bereits 25 Jahre alt war – zu stellen. Hätte man im Telefonat darauf hingewiesen, dass der Antrag vor ihrem 25. Geburtstag gestellt werden müsste, hätte sie dies getan und somit die „Jugendanwartschaft“ erfüllt.

Das BVwG hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil nach der Entscheidung VwGH 14.2.2013, 2012/08/0284, auch das schuldlose Unterlassen der rechtzeitigen Antragstellung eine nachträgliche Sanierung nicht zulässt. Wer wegen einer schuldhaft unrichtigen Auskunft des AMS einen Schaden erleidet, ist auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen. § 17 Abs 4 AlVG, der eine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt ermöglichen würde, ist lediglich eine Ermächtigungsnorm für die zuständige Landesgeschäftsstelle zur Abwendung eines Amtshaftungsanspruches. Eine arbeitslose Person hat auf die Ausübung dieser Ermächtigung keinen Rechtsanspruch. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da die arbeitslose Person den schuldhaft verursachten Schaden im Amtshaftungsweg geltend machen kann.