28Nicht in Kontrollkarte eingetragener Kontrolltermin – Versäumnis ohne Rechtsfolgen
Nicht in Kontrollkarte eingetragener Kontrolltermin – Versäumnis ohne Rechtsfolgen
Eine Arbeitslose beantragte am 4.9.2013 Arbeitslosengeld, wobei ihr die am gleichen Tag abgeschlossene schriftliche Betreuungsvereinbarung übergeben wurde, welche auf Seite zwei eine Terminvereinbarung für den 4.10.2013 um 9:45 Uhr vorsah und eine schriftliche Rechtsbelehrung über die Folgen der Terminversäumnis enthielt. Der Termin am 4.10.2013 wurde nicht wahrgenommen und die Leistung erst ab dem Tag der nächsten persönlichen Vorsprache der Arbeitslosen zur Auszahlung gebracht. In der Berufung brachte diese vor, dass der Kontrolltermin mit ihr nicht mündlich besprochen worden war und sie ihn in der Betreuungsvereinbarung übersehen hatte.
Der VwGH hob den angefochtenen Bescheid auf und führte aus, dass Kontrolltermine gem § 47 Abs 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte einzutragen sind, um Missverständnisse zu vermeiden und den Kontrolltermin durch diese Eintragung in zweifelsfreier Weise festzulegen. Fehlt es an einer solchen Eintragung, wurde der Kontrolltermin – wenn er auch dem Arbeitslosen niederschriftlich zur Kenntnis gebracht wurde – nicht wirksam vorgeschrieben; dessen Versäumung kann daher nicht die Rechtsfolgen des § 49 Abs 2 AlVG auslösen.