29Frist zur Wiedermeldung nach – aus triftigen Gründen – versäumtem Kontrolltermin
Frist zur Wiedermeldung nach – aus triftigen Gründen – versäumtem Kontrolltermin
Der Arbeitslose versäumte einen Kontrolltermin am 6.3.2013, da er ab diesem Tag im Krankenstand war. Mit Schreiben des AMS vom 6.3.2013 wurde er aufgefordert, sich unverzüglich nach Ende des Krankenstands persönlich beim AMS wieder zu melden. Die ärztliche Bescheinigung wies das Ende des Krankenstands mit 11.3.2013 aus. Der Arbeitslose meldete sich am 13.3.2013 per Mail 24gesund. Die persönliche Wiedermeldung erfolgte erst am 14.6.2013. Es wurde gem § 49 Abs 2 AlVG die Leistung von 6.3. bis 13.6.2013 aberkannt. In seiner Berufung brachte der Arbeitslose vor, dass der triftige Grund für die Versäumung des Kontrolltermins aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigung permanent aufrecht sei und legte ärztliche Bestätigungen vom 7.3. und 3.5.2013 vor.
Der VwGH hob den angefochtenen Bescheid auf und hielt fest: Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs 1 AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden. Der Termin am 6.3.2013 wurde aus triftigem Grund versäumt. Die Sanktion nach § 49 AlVG schon ab dem 6.3.2013 auszusprechen, war jedenfalls rechtswidrig. Aufgrund der widersprüchlichen Begründung des Bescheids (Wegfall des Hinderungsgrunds mit Ende des Krankenstands mit 11.3.2013, andererseits aber nicht näher geprüftes Vorbringen des Arbeitslosen über das Andauern des Hinderungsgrunds unter Vorlage ärztlicher Bestätigungen) blieb weiters fraglich, ob der Hinderungsgrund tatsächlich bereits weggefallen ist oder nicht. Diesbezüglich ist das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und sind entsprechende Feststellungen zu treffen.