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Wechsel in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem – Valorisierungsgarantie in Informationsbroschüre?

MARTINACHLESTIL

Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses wurden die Ansprüche der (damaligen) Mitarbeiter in Führungspositionen (und nunmehrigen Pensionsbezieher) aus einer direkten Pensionszusage mit ihrer Zustimmung auf eine Pensionskasse in ein beitragsorientiertes System übertragen. Die Pensionsbezieher machen einen Anspruch auf jährliche Valorisierung ihrer Pensionsleistung um mindestens 1,5 % geltend und stützen ihr Begehren auf einen Passus in der Informationsbroschüre zur Neuregelung der Altersversorgung („Die laufenden Pensionen werden in Abhängigkeit zum Veranlagungserfolg aufgewertet. Diese Aufwertung wird in jedem Fall 1,5 Prozent pro Jahr betragen, bei größerem Veranlagungserfolg ist die Aufwertung entsprechend höher“), aus dem sie eine Valorisierungsgarantie der AG ableiten.7

Dieses Begehren blieb erfolglos. Festgestellt wurde, dass die (damaligen) AN wussten, dass sie in ein beitragsorientiertes System eintreten und sich die Pension in diesem System entsprechend den „Veranlagungsergebnissen“ bzw dem „versicherungstechnischen Ergebnis“ der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entwickelt.

Nach der Übertragung der Pensionsanwartschaften in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem ist eine Nachschusspflicht des AG grundsätzlich nicht vorgesehen; Ausnahmen bedürfen daher einer eigenständigen Regelung. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ein objektiver Erklärungsempfänger aufgrund der Formulierung in der Broschüre nicht ernsthaft annehmen konnte, dass die AG das gesamte Konzept ihrer Pensionskasse praktisch mit einem einzigen Satz, enthalten in einer bloßen Informationsbroschüre, wieder umstoßen und eine unabhängige eigene Leistungszusage abgeben wollte, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Dies insb angesichts der Tatsache, dass ausdrücklich eine befristete, inzwischen aber abgelaufene jährliche Wertanpassung vereinbart worden war.