31Partnereinkommensanrechnung bei Notstandshilfe: Freigrenze auch bei Unterhaltsrückstandszahlung
Partnereinkommensanrechnung bei Notstandshilfe: Freigrenze auch bei Unterhaltsrückstandszahlung
Einer Notstandshilfebezieherin wurde vom AMS bei der Anrechnung des Einkommens ihres Ehegatten ab 1.12.2012 keine Freigrenze für dessen Tochter gewährt, da er für diese seit diesem Tag nicht mehr unterhaltspflichtig war. Es würden im Wege des Exekutionsverfahrens nur mehr Unterhaltsrückstände vom Einkommen des Ehemannes einbehalten. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Ehemann nach wie vor Unterhaltszahlungen für sein Kind leiste und der Freibetrag daher auch nach dem 1.12.2012 zustehe. Der VwGH hob den angefochtenen Bescheid auf und führte aus, dass die Behörde feststellen hätte müssen, ob die behaupteten Zahlungen des Ehemannes für die Tochter tatsächlich geleistet werden und ob er damit zum Unterhalt für sein Kind auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt. § 6 Abs 2 Notstandshilfeverordnung stellt nicht darauf ab, ob mit den „tatsächlich geleisteten“ Zahlungen Unterhaltsrückstände beglichen oder ein laufender Unterhaltsanspruch befriedigt wird, sofern eine Unterhaltspflicht iSd § 6 Abs 2 NH-VO zum Zeitpunkt des Beitrags gegeben ist.