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Dienstverhältnis als Bauhilfsarbeiter

MONIKAWEISSENSTEINER
VwGH 31.7.2014, 2013/08/0247

Auf einer Baustelle waren drei rumänische Staatsangehörige beim Entladen von Styroporplatten bzw am nächsten Tag beim Kleben von Wärmeschutzplatten angetroffen worden; sie waren nicht bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. In einem Verfahren wegen Übertretung des § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 ASVG (Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften) musste geklärt werden, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestand. In Fortführung seiner ständigen Judikatur stellt der VwGH fest, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des DN erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann. Ein Verweis auf vorliegende „Sub-Aufträge“ und Gewerbescheine nützt nichts, da nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu entscheiden ist.