35Mangelnde Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellung von Dienstverhältnissen für andere Dienstnehmer
Mangelnde Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellung von Dienstverhältnissen für andere Dienstnehmer
Mit dem bekämpften Bescheid wurden einem DG SV-Beiträge und ein Beitragszuschlag vorgeschrieben. DN, die neben organisatorischen Bürotätigkeiten auch Gymnastikstunden abgehalten hätten, sowie nebenberufliche Fitnesstrainer seien nicht zur SV angemeldet gewesen, obwohl die Versicherungspflicht für je eine DN stellvertretend für beide Gruppen rechtskräftig festgestellt worden sei. Der Bescheid wurde vom VwGH aufgehoben: Die Ansicht der Behörde, die rechtskräftige Feststellung über die Pflichtversicherung eines DN im Verhältnis zu einem DG nach dem ASVG würde auch für alle anderen DN des betreffenden DG auf Grund der materiellen Rechtskraft Bindungswirkung entfalten, ist unzutreffend. Eine rechtskräftige Feststellung kann sich immer nur auf einen bestimmten festgestellten Sachverhalt beziehen, aus dem Rechtsfolgen für die Parteien des Verfahrens abgeleitet werden. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, aus den entschiedenen Fällen verallgemeinerungsfähige Sachverhaltselemente herauszuarbeiten, mit ihnen Fallgruppen zu bilden und für die einzelnen Fallgruppen – gegebenenfalls unter teilweisem Verweis auf den Inhalt der der DG bekannten Entscheidungen – darzulegen, wie die Vorfrage jeweils zu beurteilen ist.