36Dienstverhältnis als Fluglehrer
Dienstverhältnis als Fluglehrer
Strittig war die Versicherungspflicht eines Fluglehrers. Die Tätigkeit (Theorie- und Praxiskurse) wurde in den Räumlichkeiten des Inhabers der Flugschule und mit dessen Betriebsmitteln (insb dem Flugzeug) und im Wesentlichen zu den üblichen Bürozeiten (Abendunterricht) ausgeübt. Die Arbeitserbringung hatte sich an den betrieblichen Bedürfnissen zu orientieren; damit liegt eine Einbindung in die betriebliche Organisation vor. Auf die ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen kommt es nicht an („stille Autorität“ des AG bei Einbindung in die betriebliche Organisation). Die Bezahlung nach geleisteten Stunden und der fehlende Einsatz relevanter eigener Betriebsmittel unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG.