37Dienstverhältnis als Trainer in der Erwachsenenbildung
Dienstverhältnis als Trainer in der Erwachsenenbildung
Liegt keine ausdrückliche oder iSd § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus bestimmte periodische Leistungspflicht des DN vor, oder besteht das Recht des DN, die Übernahme einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen.
Die Gebietskrankenkasse stellte fest, dass mehrere Personen in näher angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als TrainerInnen bzw Vortragende für die beschwerdeführende Partei (ein Unternehmen auf dem Gebiet der Erwachsenenbil29dung) der Vollversicherung als DN nach § 4 Abs 2 ASVG bzw § 5 Abs 1 und 2 ASVG (geringfügig beschäftigte DN) unterlagen. Die angefochtenen Bescheide wurden vom Landeshauptmann von Vorarlberg bestätigt. Dieser hat die mit den betroffenen Personen geschlossenen „Werkverträge“ im Hinblick auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt geprüft und wie die Gebietskrankenkasse festgestellt, dass eine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG vorliege.
Der VwGH hob zwar den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zur Bekämpfung des Bescheides durch den Auftraggeber mit dem Argument, es lägen Werkverträge vor und es habe sich nicht um laufende Aufträge, sondern ausschließlich um in sich geschlossene Veranstaltungen gehandelt, führt der VwGH hingegen aus:
„Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG, kommt – anders als im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG – in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden.“
Es besteht mittlerweile eine gefestigte Judikatur, dass Tätigkeiten als Vortragende/r bzw Trainer/Trainerin nicht als neue Selbstständige auf Basis von Werkverträgen ausgeübt werden. Der VwGH hat immer den wahren wirtschaftlichen Gehalt zu prüfen. In Frage kommt ein echter Dienstvertrag nach § 4 Abs 2 ASVG oder ein freier Dienstvertrag nach § 4 Abs 4 ASVG; beim echten Dienstvertrag besteht auch die Möglichkeit, dass auf Basis einer Rahmenvereinbarung nur eine tageweise Pflichtversicherung (am jeweiligen Vortragstag) vorliegt.
Nachdem der VwGH ausdrücklich darauf hinweist, dass die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes als freier Dienstvertrag zu einer monatsweisen Versicherung geführt hätte, hätte diese Lösung den Vorteil einer durchgehenden Versicherung der Beschäftigten gehabt. Irritierend ist, dass manche Auftraggeber auch nach der vierten gleichlautenden Entscheidung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung bei im Wesentlichen gleichen Sachverhalten offenbar noch immer nicht akzeptieren, dass die Ausübung dieser Lehrtätigkeit nicht mit dem Wesen eines Werkvertrages in Einklang zu bringen ist.