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Vorschreibung von Verzugszinsen und Beitragszuschlag?

MONIKAWEISSENSTEINER
VwGH 31.7.2014, 2013/08/0235

Einem DG, der Beiträge zur SV nicht rechtzeitig eingezahlt hatte, wurden ein Beitragszuschlag und Verzugszinsen nach § 59 Abs 1 ASVG vorgeschrieben. Er erhob Beschwerde an den VwGH mit der Begründung, ihm hätten keine Verzugszinsen mehr vorgeschrieben werden dürfen, nachdem ihm bereits der Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde. Die Beschwerde war nicht erfolgreich. Dem Versicherungsträger ist es verwehrt für den gleichen Zeitraum sowohl einen Beitragszuschlag wegen eines zu einer Beitragsnachverrechnung führenden Meldeverstoßes als auch Verzugszinsen vorzuschreiben. Allerdings war der Beschwerdeführer weiter in Zahlungsverzug und die Verzugszinsen wurden für einen anderen Zeitraum vorgeschrieben als der Beitragszuschlag.