39Berechnung der Verjährungsfristen
Berechnung der Verjährungsfristen
Zur Beurteilung der Frage, ob gem § 68 Abs 1 ASVG die dreijährige oder die fünfjährige Verjährungsfrist zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Anwendung kommt, ist auf Folgendes zu verweisen: Hat es ein DG über mehrere Jahre unterlassen, eine vollständige Lohnverrechnung zu führen sowie Änderungs- und Sonderzahlungsmeldungen zu erstatten, hat er billigend in Kauf genommen,30 nicht den in den SV-Gesetzen normierten Meldeverpflichtungen nachzukommen: Es ist daher von der fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Findet in einem Betrieb eine Beitragsprüfung von Jänner bis Juli statt, wird die Verjährungsfrist im Jänner unterbrochen und beginnt frühestens mit Ende der Beitragsprüfung neuerlich zu laufen. Mit dem Bescheid der Krankenkasse, mit dem die Beiträge vorgeschrieben werden, wird sie neuerlich unterbrochen bzw durch das anhängige Verwaltungsverfahren gehemmt. Die zweijährige Einforderungsverjährung gem § 68 Abs 2 ASVG beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung; im Streitfall jedoch frühestens mit der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld.