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Ehrenamtlicher Funktionär, Sportbetreuer und Zeugwart – kein Dienstverhältnis

MANFREDTINHOF

Der Kl war als ehrenamtlicher Vereinsfunktionär und Sportbetreuer sowie Zeugwart tätig. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um ein ehrenamtliches Verhältnis handle, für das er eine Aufwandsentschädigung erhalte. Der Aufenthalt des Kl am Sportplatz war zwar teilweise auch ausgedehnt, jedoch primär der Freizeit gewidmet. Er hatte keinerlei Arbeitspflicht, wurde keinen Weisungen unterworfen und hatte keine bestimmten Anwesenheitszeiten, sondern verrichtete nur fallweise kleinere Tätigkeiten bzw seine Aufgaben als Zeugwart, die er aber teilweise vernachlässigte.

Der OGH hat – den Vorinstanzen folgend – das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, für dessen Annahme eine persönliche Abhängigkeit des AN vom AG entscheidend ist, verneint.

Als wesentlich für die persönliche Abhängigkeit iS einer Unterworfenheit des AN unter die funktionelle Autorität des AG wird die organisatorische Gebundenheit, insb an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle gesehen, wobei die einzelnen Merkmale in ihrer Gesamtheit betrachtet und gewichtet werden.