43Unbeschränkte „Hälfteregelung“ bei Vorliegen von weniger als 15 Jahren
Unbeschränkte „Hälfteregelung“ bei Vorliegen von weniger als 15 Jahren
Wenn – wie hier – zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Pensionsstichtag weniger als 15 Jahre liegen, muss die erlernte oder angelernte Tätigkeit mindestens in der Hälfte dieser Rahmenfrist, mit 12 Monaten als Untergrenze, ausgeübt worden sein, damit Berufsschutz vorliegt.
Die 1982 geborene Kl schloss im Juli 2000 erfolgreich eine Lehre als Köchin ab. Danach war sie im erlernten Beruf tätig und erwarb 42 Beitragsmonate. Weiters erwarb sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.6.2011) 61 Versicherungsmonate infolge Bezugs von Wochengeld und Zeiten der Kindererziehung. Sie kann ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben, könnte aber ua noch als Portierin oder Museumswärterin tätig sein. Strittig war, ob die Kl Berufsschutz – und damit Anspruch auf Invaliditätspension – hat.
Das Verfahren wurde in allen drei Instanzen negativ entschieden.
Die Invalidität nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist zu verneinen, weil seit dem Ende der Ausbildung bis zum Stichtag nicht die erforderliche Hälfte der Kalendermonate eine Tätigkeit als Köchin vorliegt. Die von der Kl begehrte Auslegung dahingehend, dass die Zeiten des Wochengeldbezugs und der Kindererziehung aus der Rahmenfrist „herauszurechnen“ seien, findet im Gesetz keine Deckung. Die im § 255 Abs 2 Satz 4 ASVG vorgesehene Rahmenfristerstreckung um diese Zeiten in den Fällen, in denen seit dem Ende der Ausbildung mehr als 15 Jahre liegen, kann nicht analog angewendet werden. Nach dem Wortlaut ist eindeutig nur eine „Erstreckung“ der Rahmenfrist, nicht jedoch eine „Herausnahme“ dieser Zeiten vorgesehen. Es gilt daher bei jungen Versicherten, bei denen seit dem Ende der Ausbildung weniger als 15 Jahre vorliegen, die „Hälfteregelung“ unbeschränkt. Es ist auch keine europarechtlich verbotene Diskriminierung auf Grund des Alters oder des Geschlechts ersichtlich.