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Schulbusfahrer als zumutbare Änderung der Tätigkeit eines Straßenbahnfahrers

MONIKAWEISSENSTEINER

Der Kl begehrte die Invaliditätspension gem § 255 Abs 4 ASVG (Tätigkeitsschutz). Er war als Straßenbahnfahrer tätig. Die Tätigkeit als Schulbusfahrer stellt eine zumutbare Änderung gem § 255 Abs 4 ASVG dar.

Der Kernbereich der Tätigkeit liegt in der Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr. Das Aufsuchen von Haltestellen und eine erhöhte Konzentration beim Anhalten und beim Einsteigen der Fahrgäste sind beiden Berufen gemein; eine besonders vorausschauende Fahrweise ist erforderlich. Die Tätigkeiten stellen ähnliche physische und psychische Anforderungen. Auch hinsichtlich des arbeitskulturellen Umfeldes tritt keine wesentliche Änderung ein, weil der weite Bereich von Verkehr und Transport auf öffentlichen Straßen nicht verlassen wird und die Tätigkeit wie gewohnt in einem Fahrzeug ausgeübt wird.34