45Kein Anspruch auf Witwenpension für die geschiedene Ehegattin bei flexibler Unterhaltsvereinbarung
Kein Anspruch auf Witwenpension für die geschiedene Ehegattin bei flexibler Unterhaltsvereinbarung
Die Kl wurde 2012 geschieden. In einer 2008 geschlossenen Vereinbarung hatte sich ihr Ehegatte verpflichtet im Fall der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft einen Unterhalt in Höhe der Differenz zwischen ihrem eigenen Einkommen und einem wertgesicherten monatlichen Betrag von € 1.500,- zu bezahlen. Der geschiedene Ehegatte verstarb im Juni 2013; die Kl ist teilzeitbeschäftigt.
Strittig war der Anspruch auf Witwenpension gem § 258 Abs 4 lit c ASVG.
Der Anspruch wurde abgelehnt. § 258 Abs 4 lit c ASVG verlangt eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung, aus der sich ein unbedingter Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes – wenn schon nicht in der exakten Höhe, so doch wenigstens eindeutig dem Grunde nach ergeben muss.
Diese Voraussetzung ist laut OGH nicht erfüllt. Je nach dem Ausmaß der Erwerbstätigkeit der Kl als Komponente der Unterhaltsbemessung kann nämlich der Unterhalt auch ganz entfallen. Ein Unterhaltsanspruch, der die ziffernmäßige Höhe von Null haben kann, besteht aber auch dem Grunde nach nicht.