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Elektronischer Vorgang ohne auf den Einzelfall bezogene Genehmigung kein Bescheid

MONIKAWEISSENSTEINER
VwGH 15.10.2014, 2014/08/0009

Gegenstand des Verfahrens war die Vorschreibung eines Beitragszuschlags dafür, dass Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise nicht bzw nicht fristgerecht vorgelegt worden waren. Das BVwG hatte eine Beschwerde zurückgewiesen, weil mangels (interner) Genehmigung kein korrekt ausgefertigter Bescheid vorliege.

Die außerordentliche Revision der Gebietskrankenkasse ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Das gegenständliche als Bescheid bezeichnete Schriftstück ist im Rahmen eines automationsunterstützten Datenverarbeitungssystems generiert und erlassen worden. Unstrittig ist, dass im vorliegenden Fall lediglich eine generelle Genehmigung des EDV-Programms erfolgte, aber keine Genehmigung des Einzelbescheids. Anstelle der Unterschrift kann gem § 18 Abs 3 AVG ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) treten.

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung genügen muss, hat die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt zu werden. Fehlt eine solche Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) ersetzt die Genehmigung nicht, es ist nur die Urheberschaft der Behörde dokumentiert.

Da somit ein Nichtbescheid vorlag, weshalb keine Zuständigkeit des BVwG begründet werden konnte, erfolgte die Zurückweisung zu Recht.