48Kinderbetreuungsgeld: zwei gesonderte Anträge bei Bezug durch beide Elternteile erforderlich
Kinderbetreuungsgeld: zwei gesonderte Anträge bei Bezug durch beide Elternteile erforderlich
Der klagende Elternteil hat aufgrund der Geburt des Kindes am 6.2.2011 einen Antrag auf das Kinderbetreuungsgeld (KBG) in der Variante 12 + 2 Monate gestellt. Er war der Auffassung, dass mit der ersten Antragstellung auch der Anspruchsteil für den zweiten Elternteil, der über das 12. Lebensmonat des Kindes hinausgeht, von der Antragstellung mitumfasst wäre.
Für den ersten Elternteil hat die maximale Bezugsdauer mit dem vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes am 5.2.2012 geendet. Bei Beteiligung des anderen Elternteils hätte die maximale Anspruchsdauer (Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes) bis zum 5.4.2012 gedauert. Der Antrag auf KBG für den 13. und 14. Lebensmonat wurde vom zweiten Elternteil erst am 21.3.2013 gestellt und vom SV-Träger als verspätet abgelehnt.
Die außerordentliche Revision an den OGH wurde mangels Voraussetzungen zurückgewiesen: Entgegen der Meinung des Klägers umfasste der vom ( ersten) Elternteil gestellte Antrag auf KBG in der Variante „12 + 2“ nicht bereits „den gesamten Anspruchszeitraum.“ Das KBG gebührt ausschließlich auf eigenen Antrag (§ 4 Abs 1 KBGG). Der Antrag für den 13. und 14. Lebensmonat wurde vom zweiten Elternteil erst am 21.3.2013 und daher nicht rechtzeitig gestellt. Bei späterer Antragstellung gebührt das KBG (§ 4 Abs 2 KBGG) rückwirkend maximal für den Zeitraum der letzten sechs Monate ab Antragstellung.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen wurde bestätigt: Dass der Anspruch auf KBG für das 13. und 14. Lebensmonat des Kindes aufgrund der verspäteten Antragstellung des Kl am 21.3.2013 nicht gegeben ist, weicht nicht von der geltenden Rechtslage ab. Die Behauptung, dass der SV-Träger Manuduktionspflichten verletzt hätte, kann nicht zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen. Nach ständiger Rsp können allenfalls Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden, wenn aufgrund einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten ein Schaden entstanden ist.