49

Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision und Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts

MONIKAWEISSENSTEINER
§ 28 Abs 3 VwGVG
VwGH 10.9.2014, 2014/08/0005

In einer grundsätzlichen Entscheidung trifft der VwGH Klarstellungen zur neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gegenstand der Entscheidung war die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht. Der DG rechtfertigte sich damit, die in seinem Betrieb bei Stickarbeiten angetroffene Frau sei nicht bei ihm beschäftigt gewesen, es habe sich um eine Probearbeit ohne Entgelt gehandelt.

Das BVwG hob den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit an die Gebietskrankenkasse zurück; die Kasse habe es unterlassen in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie ausgegangen sei. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Der VwGH verweist auf § 34 Abs 1a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) wonach er an diesen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision nicht gebunden ist, und hält die außerordentliche Revision für zulässig, weil die Rechtsauffassung der Vorinstanz von der Rsp des VwGH abweicht.

Weiters verweist er darauf, dass die vom Verwaltungsgericht ausgeübte Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (Gebietskrankenkasse) nach § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. ISd Verfahrensbeschleunigung ist von der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen.

Wenngleich der Bescheid der Gebietskrankenkasse in der Begründung dürftig sei, liegen doch brauchbare Ermittlungsergebnisse vor (Strafantrag der Finanzpolizei, Stellungnahmen der Beschäftigten und des DG), so dass in der Zusammenschau der Feststellungen des Bescheides, der zugrunde liegenden Verwaltungsakten und dem Vorbringen in der Beschwerde mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung, das BVwG in der Sache selbst neu entscheiden muss.37