50Pensionserhöhung 2013 nicht diskriminierend
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Pensionserhöhung 2013 nicht diskriminierend
MONIKAWEISSENSTEINER
Art 3 und 70 VO (EG) 883/2004
Der Kl ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland und bezieht eine Invaliditätspension aus Österreich. Diese wurde am 1.1.2013 um 1,8 % erhöht, während die Ausgleichszulagenrichtsätze um 2,8 % erhöht wurden.
Die Invaliditätspension ist eine (auch) beitragsabhängige Leistung iSd Art 3 Abs 1 lit c VO (EG) 883/2004, während die Ausgleichszulage eine beitragsunabhängige Geldleistung gem Art 3 Abs 3 iVm Art 70 VO (EG) 883/2004 ist. Es handelt sich daher auch um unionsrechtlich unterschiedliche Leistungen. Eine unterschiedliche Anpassung ist keine unzulässige Diskriminierung – weder im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Männern und Frauen noch im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit.