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Kinderbetreuungsgeld und Assoziation EU-Türkei

HELGAHESS-KNAPP

Die Kl ist türkische Staatsangehörige, die als Asylwerberin in Österreich ihren dritten Sohn zur Welt brachte und auf dieser Grundlage Kinderbetreuungsgeld beantragte. Das Asylverfahren endete negativ. Der Ehemann und Vater des Kindes war im maßgeblichen Zeitraum als Unternehmer selbstständig erwerbstätig und leistete regelmäßig SV-Beiträge nach dem GSVG.

Der OGH wies letztinstanzlich die Klage auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes ab. Mangels österr Staatsbürgerschaft wäre der Anspruch dann zu bejahen, wenn die Kl und ihr Sohn österr Staatsbürgern gleichzustellen sind. Dies hängt wiederum davon ab, ob sie in den Anwendungsbereich des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf die türkischen AN und deren Familienangehörige vom 19.9.1980 (ARB Nr 3/80) fallen. In den persönlichen Geltungsbereich des ARB Nr 3/80 fallen aber nur AN und deren Familienangehörige.

Nach der Rsp des EuGH hat aber ein „Selbständiger“ iSd Wanderarbeitnehmer-VO (VO Nr 1408/71) nicht die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ iSd Beschlusses Nr 3/80 (EuGH C-262/96, Sürül).38