Sonntag (Hrsg)GSVG – Gewerbliches Sozialversicherungsrecht – Jahreskommentar

3. Auflage, Linde Verlag, Wien 2014, 904 Seiten, € 124,-

STEPHANIEPRINZINGER

Der GSVG-Jahreskommentar erschien unter der Herausgeberschaft von Martin Sonntag im Jahr 2014 in der dritten Auflage. Während die Autoren des Parallelkommentars zum ASVG ausschließlich Mitarbeiter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Gebietskrankenkassen sowie Richter des OLG Wien und des OGH sind, stammen einige Autoren des GSVG-Kommentares auch aus dem Bereich der Wirtschaft sowie von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Bei gegenständlichem Werk handelt es sich um einen Praktikerkommentar. Adressaten sind daher nach der Intention des Herausgebers RichterInnen, BeamtInnen, RechtsanwältInnen, SteuerberaterInnen, InteressenvertreterInnen, MitarbeiterInnen der SV und ÄrztInnen. Die dritte Auflage berücksichtigt das GesundheitsreformG BGBl I 2013/81, das SVÄG 2013 BGBl I 2013/86, das Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG – BGBl I 2013/87, das 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG – BM für Gesundheit BGBl I 2013/130sowie das 2. SVÄG 2013 BGBl I 2013/139.

Als gelungen zu bezeichnen ist die Darstellung der Parallelbestimmungen ASVGGSVG zu Beginn des Werkes. Positiv zu beurteilen ist auch die sich über die gesamte Kommentierung erstreckende Praxis, einen Vergleich mit der jeweiligen Parallelbestimmung im ASVG herzustellen. Als Beispiel kann hierfür die Kommentierung zu § 106 GSVG angeführt werden. So führt Schober beispielsweise aus, dass im Gegensatz zu § 120 Z 2 ASVG § 106 Abs 1 eine Definition des Begriffs Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit enthält. Ebenso wie dies beim Parallelkommentar zum ASVG der Fall ist, nimmt auch beim GSVG-Jahreskommentar unter der Herausgeberschaft von Martin Sonntag die Darstellung der Judikatur einen besonderen Stellenwert ein. Der Kommentar ist sowohl in Bezug auf die Literaturangaben als auch bezüglich der zitierten Rsp auf dem aktuellen Stand (siehe dazu beispielsweise § 90 Rz 6 [OGH 19.11.2013, 10 ObS 68/13t; Rebhahn in SV-Komm § 136 ASVG Rz 26]).

Aus formaler Hinsicht ist anzumerken, dass die Abkürzungsregeln nicht durchgehend dem aktuellen Stand nach den AZR (2012) entsprechen, so wird beispielsweise auf Seite 118 die Abkürzung „EB“ verwendet und im Abkürzungsverzeichnis als „Erläuterungen (zur Regierungsvorlage)“ erklärt. Aus den AZR ergibt sich allerdings, dass die Abkürzung „EB“ für „Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage“ steht, es sich jedoch um eine veraltete Abkürzungsform handelt. Nunmehr wird der Begriff „Erläuterungen“ als „Erläut“ und der Begriff „Erläuterungen zur Regierungsvorlage“ als „ErläutRV“ abgekürzt.

Insgesamt bietet der gegenständliche Kommentar einen guten Überblick über die Literatur, aber vor allem über die aktuelle Rsp zum GSVG und kann als gelungenes Nachschlagewerk für die Praxis bezeichnet werden.