Pollirer/Weiss/KnyrimDSG – Datenschutzgesetz

2. Auflage, Manz Verlag, Wien 2014, XVI, 250 Seiten, broschiert, € 32,-

GÜNTHERLÖSCHNIGG

Hans-Jürgen Pollirer, Ernst M. Weiss und Rainer Knyrim sind ein bewährtes Team und geben nicht nur das DSG in der Reihe der „Sonderausgaben“, sondern auch die große Loseblattsammlung DSG-Datenschutzrecht (zuletzt mit der 17. ErgLfg 2014) heraus (vgl hiezu auch Löschnigg in DRdA 2009, 567). Insofern hat man die Qual der Wahl – falls nicht ohnedies schon der beträchtliche Preisunterschied ausschlaggebend ist.

Entsprechend der Zielsetzung des Kurzkommentars beinhaltet die Gesetzesausgabe nur das DSG, nicht aber hiezu ergangene Verordnungen, insb die Standard- und Musterverordnung. Der Aufbau und die Darstellung des Kommentarteils ist übersichtlich, aber sehr konzise: Im Anschluss an den Gesetzestext finden sich die Gesetzesmaterialien in Auszügen, dh die Erläuterungen zu den Regierungsvorlagen und Ausschussberichten, sowie ein sehr kurzer Anmerkungsapparat (siehe schon die Rezension in DRdA 2001, 97). Ein Schrifttumsverzeichnis wurde ebenso wenig aufgenommen wie Hinweise zur einschlägigen Rsp. Geht der Bedarf in diese Richtung, ist eher die Loseblattsammlung anzuraten.

Seit der Erstauflage des Kommentars sind vier DSG-Novellen in Kraft getreten, die teils zu wesentlichen Änderungen geführt haben. Vor allem die Novelle BGBl I 2013/57, die ausgehend von der E des EuGH vom 16.10.2012, Rs C-614/10, die Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage zum Ziel hatte, und die Novelle BGBl I 2013/83 führten zur Schaffung der Datenschutzbehörde, die den Anforderungen des Art 28 der DatenschutzRL entsprechen und als monokratische Behörde eingerichtet werden sollte. Die Datenschutzbehörde ist nunmehr gem § 37 Abs 2 DSG eine eigene Dienstbehörde und Personalstelle. Die Bediensteten der Datenschutzbehörde – die ehemaligen Bediensteten der Datenschutzkommission – unterstehen nun den Weisungen des Leiters der Datenschutzbehörde, der die Diensthoheit über die Bediensteten ausübt. Hervorzuheben ist, dass über DSG-Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht in Senaten mit Laienrichterbeteiligung (ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der AG und einer aus dem Kreis der AN) entschieden wird (§ 39 DSG). Gerade für den innerbetrieblichen Datenschutz bedeutet dies, dass verfahrensrechtlich abgesichert wird, dass die Interessenlage und Sichtweise der AN und AN-Vertretungen berücksichtigt werden.

Im Ergebnis wird der Kommentar seiner Zwecksetzung gerecht: Vorgelegt wird eine aktuelle Gesetzesausgabe mit Hintergrundinformationen zu den Materialien und kurzen Anmerkungen zur raschen Orientierung und Information für die Praxis.