Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann (Hrsg)Kommentar zum Sozialrecht

3. Auflage, C.H. Beck Verlag, München 2013, XXXIV, 2988 Seiten, Leinen, € 219,-

WALTERJ.PFEIL

Vor knapp zwei Jahren durfte ich bereits die zweite Auflage dieses Sammelkommentars zum deutschen Sozialrecht (vgl DRdA 2013, 202 f). Meine damalige Bewunderung für ein derartiges Vorhaben und vor allem dessen hervorragendes Gelingen ist uneingeschränkt aufrecht zu erhalten.

Die dritte Auflage ist um weitere fast 150 Seiten angewachsen, was nicht zuletzt der Rechtsentwicklung (vgl nur die Pflegereform 2013 und das neue Eingliederungschancengesetz) geschuldet ist. Mit insgesamt über 3000 Seiten ist der Band natürlich nicht mehr handlich, aber immer noch kompakt und recht benutzerInnenfreundlich. Das liegt vorrangig am – völlig zu Recht – beibehaltenen Grundkonzept: Dieses besteht aus einer (mit wenigen Ausnahmen) vollständigen Wiedergabe der Normtexte, die sich auf dem Stand 1.1.2013 befinden und durch Kommentierungen der (wichtigsten Teile der) zwölf Bücher des SGB sowie Sammelkommentierungen zu den wichtigsten „Nebengesetzen“ wie dem Bundeselterngeld- und ElternzeitG, dem SozialgerichtsG oder dem WohngeldG aufbereitet werden. Vorangestellt ist freilich die VO (EG) 883/2004, die von Maximilian Fuchs, einem der prominentesten Vertreter der europäischen Sozialrechtswissenschaft, einer Sammelkommentierung unterzogen wird. Damit ist ein weiterer Vorzug des Bandes angesprochen: Eine derart instruktive und präzise Bearbeitung ist nur möglich, wenn sie von erstrangigen ExpertInnen vorgenommen wird. Und das ist bei einem Team mit allein sieben RichterInnen des Bundessozialgerichts, weiteren namhaften PraktikerInnen sowie acht ProfessorInnen ohne Zweifel der Fall.

Daher kann ich wie bei der letzten Auflage resümieren: Wer einen raschen und präzisen Überblick zu den wichtigsten Teilbereichen des deutschen Sozialrechts gewinnen will, ist mit dem vorliegenden Werk bestens bedient. Dem Verkaufsmotto „So viel Sozialrecht braucht jeder“ wird insofern völlig entsprochen, was freilich auch impliziert, dass jene, die „mehr Sozialrecht“ brauchen, weiterhin zu anderen Kommentierungen greifen müssen. Dennoch sollte dieser Kommentar in keiner deutschsprachigen sozialrechtlichen Bibliothek fehlen.